Inhaltsverzeichnis
1. Definition
Eine WE ist die Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer rechtlichen Wirkung gerichtet und rechtlich bindend ist.
genauer: eine Willenserklärung ist die Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, die eintritt, weil sie gewollt ist (dann ist die Abgrenzung zur rechtsgeschäftsähnlichen Handlung kein Problem mehr: eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist die Äußerung/Handlung einer Person, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, die eintritt, weil sie gesetzlich angeordnet ist; beispielsweise die Mahnung, siehe unten). Die rechtlich bindende Wirkung istdemgegenüber keine zwingende Voraussetzung einer Willenserklärung, denn auch die Äußerung eines Minderjährigen ist zunächst eine Willenserklärung, wenn auch ohne Zustimmung unwirksam (von den bekannten Ausnahmen abgesehen).
Die Willenserklärung ermöglicht den Parteien, durch ein äußerliches Verhalten Rechtsfolgen abhängig von ihrem Willen herbeizuführen.
Die Willenserklärung besteht aus zwei Elementen:
- Wille (innerer Tatbestand)
- Erklärung (äußerer Tatbestand)
nach der objektiven Theorie ist eine Willenserklärung dann bindend, wenn sie vom Rechtsverkehr als solche wahrgenommen wird. Ob der Erklärende die Folge wirklich will, ist irrelevant, wichtig ist der Verkehrsschutz
nach der subjektiven Theorie ist eine Willenserklärung nur dann wirksam, wenn sie dem tatsächlichen Willen des Erklärenden entspricht; auf die Verkehrsauffassung kommt es nicht an
Der GesetzGeber wollte diesen Streit nicht entscheiden und entlehnte daher Elemente aus beiden Theorien. (Darum ist bei der Auslegung von Willenserklärungen auch nicht nur auf die eine oder die andere Theorie anzustellen, sondern beide sind in einen Ausgleich zu bringen.)
Grundsätzlich gilt: Willenserklärungen sind dann solche, wenn sie vom Verkehr als solche wahrgenommen werden und ein eventueller Adressat sie als solche verstanden hat -> § 157 BGB.
Um der subjektiven Komponente Rechnung zu tragen, kann der Erklärende allerdings u.U. seine Erklärung anfechten (§ 142 BGB) - und auch bei der Auslegung des sonstigen Inhalts ist der tatsächliche Wille zu berücksichtigen (§ 133 BGB).
Allerdings muss man beachten, dass bei der EmpfangsbedürftigeWillensErklärung trotz allem der Verkehrsschutz Vorrang hat, so dass eine Auslegung dann nach den §§ 133, 157 BGB zu erfolgen hat und im Zweifel der Auslegung der Vorrang zu geben ist, die ein objektiver Dritter anstelle des Erklärungsempfängers angenommen hätte.
Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungungen dagegen wird nur § 133 BGB angewendet, z.B. bei Testamenten.
Die Unterscheidung zwischen innerem und äußeren Tatbestand ist wichtig, wenn es um die Anfechtung geht, denn eine solche ist grundsätzlich möglich, wenn der innere Erklärungstatbestand vom äußeren abweicht, d.h. Wille und Erklärung stimmen nicht überein (Irrtum).
2. Erklärung
Ein von außen erkennbares Verhalten, das den Schluss auf einen dahinterstehenden Willen zulässt.
Beispiel: B erhält von A ein Vertragsangebot und denkt sich, dass das ein gutes Angebot sei und er annehmen möchte. Zwei Wochen später teilt A dem B mit, dass er, da B sich nicht gerührt habe, den Vertrag jetzt mit X geschlossen habe. B ist empört und verlangt Leistung. Zu Recht? Lösung: Natürlich nicht: B hat seinen Willen nicht geäußert, damit fehlt es an einer Erklärung.
2.1. Ausdrücklich
der Wille wird schriftlich oder mündlich geäußert.
2.2. Konkludent
d.h. durch schlüssiges Verhalten. Im täglichen Leben lassen sich in gewissen Situationen Rückschlüsse darauf ableiten, was die handelnden Parteien erklären wollen.
2.3. Schweigen
Grundsätzlich hat Schweigen keinen Erklärungwert. (Außer bei Kaufleuten)
3. Wille
3.1. Handlungswille
Bewusstsein überhaupt zu handeln. Fehlt fast nie. Beispiel: Tiefschlaf
Bei Fehlen des Handlungswillen liegt keine Willenserklärung vor.
3.2. Erklärungsbewusstsein (auch Rechtsbindungswille)
Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären.
3.3. Geschäftswille
Mit seiner Erklärung muß der Erklärende beabsichtigen, unmittelbar durch diese Äußerung eine Rechtsfolge zu setzen.
Beispiel: A macht dem B ein Vertragsangebot nach § 145 BGB. Damit ist er gebunden, wenn B das Angebot annimmt. Dies stellt eine Rechtsfolge dar, die auch unmittelbar aufgrund seiner Erklärung entsteht. Damit ist das Angebot eine WE.
Keine Willenserklärung ist dagegen z.B. eine Mahnung i.S.d. § 286 I 1 BGB: diese RechtsGeschäftsÄhnlicheHandlung ist prinzipiell erst einmal eine bloß tatsächliche Handlung, an die das Gesetz allerdings eine Rechtsfolge knüpft (nämlich den Verzugsbeginn). Dies ist aber nicht Inhalt der Erklärung - die Mahnung enthält die Aufforderung an den Schuldner, jetzt endlich zu leisten, mehr nicht.
Eine unverbindliche Erklärung ist keine Willenserklärung. Dies dient zur Abgrenzung der Willenserklärung gegenüber der bloßen Absichtserklärung (z.B. InvitatioAdOfferendum, GefälligKeit).
4. Weblinks
Rechtsbindungswille, jura-basic.de
siehe auch VertragsSchlussPerInternet