1. Definition

Eine WE ist die Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer rechtlichen Wirkung gerichtet und rechtlich bindend ist.

Die Willenserklärung ermöglicht den Parteien, durch ein äußerliches Verhalten Rechtsfolgen abhängig von ihrem Willen herbeizuführen.

Die Willenserklärung besteht aus zwei Elementen:

Der GesetzGeber wollte diesen Streit nicht entscheiden und entlehnte daher Elemente aus beiden Theorien. (Darum ist bei der Auslegung von Willenserklärungen auch nicht nur auf die eine oder die andere Theorie anzustellen, sondern beide sind in einen Ausgleich zu bringen.)

Grundsätzlich gilt: Willenserklärungen sind dann solche, wenn sie vom Verkehr als solche wahrgenommen werden und ein eventueller Adressat sie als solche verstanden hat -> § 157 BGB.

Um der subjektiven Komponente Rechnung zu tragen, kann der Erklärende allerdings u.U. seine Erklärung anfechten (§ 142 BGB) - und auch bei der Auslegung des sonstigen Inhalts ist der tatsächliche Wille zu berücksichtigen (§ 133 BGB).

Allerdings muss man beachten, dass bei der EmpfangsbedürftigeWillensErklärung trotz allem der Verkehrsschutz Vorrang hat, so dass eine Auslegung dann nach den §§ 133, 157 BGB zu erfolgen hat und im Zweifel der Auslegung der Vorrang zu geben ist, die ein objektiver Dritter anstelle des Erklärungsempfängers angenommen hätte.

Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungungen dagegen wird nur § 133 BGB angewendet, z.B. bei Testamenten.

Die Unterscheidung zwischen innerem und äußeren Tatbestand ist wichtig, wenn es um die Anfechtung geht, denn eine solche ist grundsätzlich möglich, wenn der innere Erklärungstatbestand vom äußeren abweicht, d.h. Wille und Erklärung stimmen nicht überein (Irrtum).

2. Erklärung

Ein von außen erkennbares Verhalten, das den Schluss auf einen dahinterstehenden Willen zulässt.

2.1. Ausdrücklich

der Wille wird schriftlich oder mündlich geäußert.

2.2. Konkludent

d.h. durch schlüssiges Verhalten. Im täglichen Leben lassen sich in gewissen Situationen Rückschlüsse darauf ableiten, was die handelnden Parteien erklären wollen.

2.3. Schweigen

Grundsätzlich hat Schweigen keinen Erklärungwert. (Außer bei Kaufleuten)

3. Wille

3.1. Handlungswille

Bewusstsein überhaupt zu handeln. Fehlt fast nie. Beispiel: Tiefschlaf

Bei Fehlen des Handlungswillen liegt keine Willenserklärung vor.

3.2. Erklärungsbewusstsein (auch Rechtsbindungswille)

Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären.

3.3. Geschäftswille

Mit seiner Erklärung muß der Erklärende beabsichtigen, unmittelbar durch diese Äußerung eine Rechtsfolge zu setzen.

Keine Willenserklärung ist dagegen z.B. eine Mahnung i.S.d. § 286 I 1 BGB: diese RechtsGeschäftsÄhnlicheHandlung ist prinzipiell erst einmal eine bloß tatsächliche Handlung, an die das Gesetz allerdings eine Rechtsfolge knüpft (nämlich den Verzugsbeginn). Dies ist aber nicht Inhalt der Erklärung - die Mahnung enthält die Aufforderung an den Schuldner, jetzt endlich zu leisten, mehr nicht.

Eine unverbindliche Erklärung ist keine Willenserklärung. Dies dient zur Abgrenzung der Willenserklärung gegenüber der bloßen Absichtserklärung (z.B. InvitatioAdOfferendum, GefälligKeit).

4. Weblinks

Mindmap zur Willenserklärung

Rechtsbindungswille, jura-basic.de


siehe auch VertragsSchlussPerInternet


KategorieZivilRecht

WillensErklärung (zuletzt geändert am 2018-03-28 16:06:19 durch anonym)