Mit dem Irrtum beschäftigt sich der Jurist in unterschiedlichen Konstallationen:
ZivilRecht
(siehe ZivilRecht)
Wille und WillensErklärung fallen auseinander.
bei der Willensbildung |
bei der Willensbetätigung |
erklärt A |
erklärt A |
wollte erklären A, |
wollte erklären B |
§ 119 II BGB: IrrtumÜberEineVerkehrswesentlicheEigenschaft
Irrtümer in der Willenserklärung: § 119 I Alt.1 BGB Erklärungsirrtum: Versprechen, Verschreiben, Vergreifen § 119 I Alt. 2 BGB IrrtumÜberErklärungsinhalt -> Anfechtbarkeit der WE nach § 142 I BGB
StrafRecht
(siehe StrafRecht)
§§ 16, 17 StGB
Definition: Ein Irrtum liegt vor, wenn Vorstellung des Täters und die Wirklichkeit nicht übereinstimmen.
Ein Irrtum kann auf Unkenntnis oder irriger Annahme beruhen und unterschiedliche Bezugspunkte haben.
- Ein Irrtum des Täters kann Auswirkung auf die Strafbarkeit haben, §§ 16, 17 StGB
Bezugspunkt
Unkenntnis
irrige Annahme
deskriptives TatBestandsMerkmal
(sinnlich wahrnehmbar)§ 16 I StGB; uU Fahrlässigkeit
normatives TatBestandsMerkmal
(wertausfüllungsbedürftig)§ 16 I StGB; uU Fahrlässigkeit
UntauglicherVersuch, beachte hier: Parallelwertung in der Laiensphäre
ToDo: Tabelle fertig ausfüllen
Sonderfälle
- Irrtum über den Kausalverlauf
ErrorInPersona (vel objecto)
AberratioIctus (Fehlgehen der Tat)
Irrtum über die Rechtswidrigkeit (direkter und indirekter VerbotsIrrtum)
Daneben gibt es noch den JustizIrrtum.
siehe auch VolkstümlicheRechtsIrrtümer