Mit dem Irrtum beschäftigt sich der Jurist in unterschiedlichen Konstallationen:

ZivilRecht

(siehe ZivilRecht)

Wille und WillensErklärung fallen auseinander.

bei der Willensbildung

bei der Willensbetätigung

erklärt A

erklärt A

wollte erklären A,
weil ...
-> MotivIrrtum

wollte erklären B
-> Anfechtung
gem. § 119 I BGB

§ 119 II BGB: IrrtumÜberEineVerkehrswesentlicheEigenschaft

Irrtümer in der Willenserklärung: § 119 I Alt.1 BGB Erklärungsirrtum: Versprechen, Verschreiben, Vergreifen § 119 I Alt. 2 BGB IrrtumÜberErklärungsinhalt -> Anfechtbarkeit der WE nach § 142 I BGB

StrafRecht

(siehe StrafRecht)

§§ 16, 17 StGB

Definition: Ein Irrtum liegt vor, wenn Vorstellung des Täters und die Wirklichkeit nicht übereinstimmen.

Ein Irrtum kann auf Unkenntnis oder irriger Annahme beruhen und unterschiedliche Bezugspunkte haben.

Sonderfälle


Daneben gibt es noch den JustizIrrtum. ;)


siehe auch VolkstümlicheRechtsIrrtümer


KategorieStrafRecht KategorieZivilRecht

Irrtum (zuletzt geändert am 2009-09-25 19:04:14 durch anonym)