error in persona vel objecto
Bei der error in persona handelt es sich um einen Irrtum über das Handlungsobjekt bei einer Straftat. Der Täter trifft zwar das Tatobjekt, dass er anvisiert hatte, jedoch irrt er sich über die Identität des Objektes. Strafrechtlich wird zwischen einer tatbestandlichen Gleichheit von Opfer und anvisierten und einer Ungleichheit unterschieden.
Beispiel für Ungleichwertigkeit:
- Der Täter will ein Kind erschießen. Wegen starken Nebels hatte er aber auf einen Hund gezielt und geschossen, den er für das Kind hielt.
Das Kind ist ein Mensch, der Hund aber eine Sache (vgl. SachBegriff). Das vorgestellte Tatobjekt ist tatbestandlich nicht gleichwertig mit dem tatsächlich anvisierten.
Diese Fallkonstellation führt zu folgenden Strafbarkeiten:
Versuch: an gedachtem Objekt
Fahrlässigkeit: an getroffenem Objekt
Beispiel für Gleichwertigkeit:
- Der Täter möchte den A verletzen. Er verletzt jedoch den B, weil dieser dem A sehr ähnlich sieht.
- Sowohl der A als auch der B sind Menschen. Hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals hat sich der Täter nicht geirrt, da beide Menschen gleichwertig sind.
Strafbar wäre der Täter hier wegen einer vorsätzlichen Tat am anvisierten Objekt, also wegen KörperVerletzung an B.