§ 223 StGB

obj. Tatbestand

  1. körperliche Mißhandlung
    • üble unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (BGH). Fallgruppen:
    • Substanzverlust bzw. Substanzbeeinträchtigung
    • Verunstaltung von einiger Erheblichkeit
    • Hervorrufen erheblicher körperlicher Funktionsstörung, z.B. Sehstörung durch Blenden
    oder
  2. Gesundheitsbeschädigung
    • Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes

Problem 1: ärztlicher Heileingriff

BGH:

  1. obj. Tatbestand (+) B. Rechtswidrigkeit (-) wg. Einwilligung Argument: Respektierung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten

h.L.:

  1. obj. Tatbestand (-)

Problem 2: psychische Beeinträchtigung

unstr. (+), wenn zur Gesundheitsbeschädigung führt

sonst str.:


Bsp: "...Zwar kann man mit einer Nadel, wenn man z.B. damit jemandem ins Auge sticht, erhebliche Verletzungen herbeiführen; mit einer von einem Arzt sachgerecht als medizinisches Instrument benutzten Spritze ist dies jedoch nach der konkreten Art und Weise der Verwendung – für eine Blutentnahme – nicht möglich, so dass die Spritze – geführt von einem Arzt – kein gefährliches Werkzeug ist. Somit hat der Arzt lediglich den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung und nicht den der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht.

c) Subjektiver Tatbestand: Da der Einstich notwendiges Zwischenziel zur Erreichung des Endziels (Blutprobengewinnung) ist, handelte der Arzt bzgl. der Verwirklichung des objektiven Tatbestands mit Absicht.

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KategorieStrafRecht

KörperVerletzung (zuletzt geändert am 2014-09-10 09:38:39 durch anonym)