(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
obj. Tatbestand
- körperliche Mißhandlung
- üble unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (BGH). Fallgruppen:
- Substanzverlust bzw. Substanzbeeinträchtigung
- Verunstaltung von einiger Erheblichkeit
- Hervorrufen erheblicher körperlicher Funktionsstörung, z.B. Sehstörung durch Blenden
- Gesundheitsbeschädigung
- Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes
Problem 1: ärztlicher Heileingriff
BGH:
- obj. Tatbestand (+) B. Rechtswidrigkeit (-) wg. Einwilligung Argument: Respektierung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten
h.L.:
- obj. Tatbestand (-)
Problem 2: psychische Beeinträchtigung
unstr. (+), wenn zur Gesundheitsbeschädigung führt
sonst str.:
- h.L.: zumindest mittelbare körperliche Folgereaktion a.A.: auch ohne körperliche Reaktion (wegen engem Zusammenhang Körper/Geist)
Ich habe eine Frage bezüglich der Qualifikation 224. Ich prüfe die im Tatbestand-->obj Tatbestand: Dann zuerst den Grundtatbestand des 223 und dann halt die Qualifikation. Wenn jetzt 224 (-) ist, muss ich dann dieses Gutachten abbrechen und ein neues nur für den 223 anfangen oder mache ich das Gutachten einfach weiter wie eine normale 223?
- musst du nicht, du kannst nach dem objektiven TB ganz normal mit dem subjektiven TB für den § 223 weitermachen.
Bsp: "...Zwar kann man mit einer Nadel, wenn man z.B. damit jemandem ins Auge sticht, erhebliche Verletzungen herbeiführen; mit einer von einem Arzt sachgerecht als medizinisches Instrument benutzten Spritze ist dies jedoch nach der konkreten Art und Weise der Verwendung – für eine Blutentnahme – nicht möglich, so dass die Spritze – geführt von einem Arzt – kein gefährliches Werkzeug ist. Somit hat der Arzt lediglich den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung und nicht den der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht.
c) Subjektiver Tatbestand: Da der Einstich notwendiges Zwischenziel zur Erreichung des Endziels (Blutprobengewinnung) ist, handelte der Arzt bzgl. der Verwirklichung des objektiven Tatbestands mit Absicht.
Links
Mindmap zur Körperverletzung auf juralib.de