1. Allgemeines zur Abmahnung

Allen Abmahnungen gemeinsam ist, dass sie ein bestimmtes Verhalten rügen. Es wird darauf hingewiesen, dass man dies nicht toleriert und bei forgesetztem Fehlverhalten Konsequenzen drohen.

Abmahnungen gibt es in unterschiedlichen Ausprägungen im ArbeitsRecht, WettbewerbsRecht und dem VerwaltungsRecht. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist mittlerweile auch für andere zivilrechtliche Unterlassungsansprüche etabliert.

Frage: Gibt es Abmahnungen eigentlich auch für was anderes als Unterlassen? Oder ist das dann immer eine Mahnung?

2. Formen der Abmahnung

2.1. Schuldrecht

Im SchuldRecht, in § 281 III BGB, gibt es seit der Reform auch eine Abmahnung, die eine Fristsetzung ersetzt.

2.2. Arbeitsrecht

Die Abmahnung im Arbeitsrecht weist den ArbeitNehmer darauf hin, dass er sich falsch verhalten habe und man dieses Fehlverhalten zukünftig nicht mehr hinzunehmen bereit ist. Die arbeitsrechtliche Abmahnung ist meist Voraussetzung einer wirksamen verhaltensbedingten Kündigung (außer das Fehlverhalten ist ungewöhnlich schwerwiegend oder läßt keine Besserung erwarten).

Die arbeitsrechtliche Abmahnung resultiert aus dem im Kündigungsschutzrecht geltenden "Ultima-Ratio-Prinzip". Die Kündigung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) das letzte Mittel der Rechtsdurchsetzung; es darf kein milderes Mittel geben, das den gleichen Erfolg verspricht.

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung nach dem KSchG ist es deswegen grundsätzlich zuerst notwendig, den Arbeitnehmer auf sein konkretes Fehlverhalten eindeutig hinzuweisen und ihm die Kündigung für den Fall der Wiederholung anzudrohen. Sowohl die Vertragsverletzung (z.B. Verspätung oder unentschuldigtes Fehlen), als auch die angedrohte Folge (die Kündigung) müssen ausdrücklich benannt werden.

Entbehrlich ist die Abmahnung nur bei einem Fehlverhalten, das die Fortführung des Arbeitsverhältnisses schon bei dem ersten Mal unzumutbar macht - z.B. Diebstahl. Dann ist aber meist auch schon eine außerordentliche, fristlose Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) gerechtfertigt.

In der so genannten Sammelabmahnung werden gleich mehrere Verstöße gegen den Arbeitsvertrag gerügt. Wenn sich aber nur ein einziger Vorwurf als unberechtigt erweist, ist die ganze Sammelabmahnung wirkungslos.

Mit einer Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht kann die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangt werden. Die Abmahnung wird aber nicht allein dadurch wirksam, dass sie nicht mit einer Klage angegriffen wird. Alle Einwände gegen eine Abmahnung können auch noch in einem späteren Kündigungsschutzprozess vorgebracht werden.

Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes spielt die Abmahnung durch den Arbeitgeber nur für exotische Fälle einer außerordentlichen Kündigung eine Rolle.

Auch für den Arbeitnehmer kann sich die Pflicht zur Abmahnung ergeben. Da aber die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer immer möglich ist, gilt dies nur für das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Ein geringfügiger Zahlungsverzug des Arbeitgebers etwa oder die Anordnung unzulässiger Arbeitszeiten rechtfertigt nicht sofort eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Hier muss der Arbeitnehmer abmahnen und für den Wiederholungsfall die außerordentliche Kündigung androhen.

2.3. Verwaltungsrecht

Abmahnungen gibt es auch im Verwaltungsrecht, gesetzlich normiert sind diese Fälle:

Daneben kann nach Ansicht des BundesVerwaltungsGericht auch in gesetzlich nicht vorgesehenen Fällen eine Abmahnung erforderlich sein.

Insbesondere wenn ein VerwaltungsAkt zurückgenommen oder ein Verbot ausgesprochen wird, stellt sich die Frage der VerhältnisMässigkeit. Denkbar ist, dass die Behörde ihr Ziel auch durch eine weniger intensive Massnahmen, nämlich die Abmahnung erreichen kann.

Das Problem stellt sich bei Vorschriften wie z.B. § 15 GastG, die eine zwingende Rechtsfolge vorsehen. Fraglich und umstritten ist, ob diese Vorschriften verfassungskonform dahin auszulegen sind, dass eine vorherige Abmahnung zulässig und erforderlich ist.

2.4. Wettbewerbsrecht

Mit dem im WettbewerbsRecht entwickelten Instrument der Abmahnung wird der Konkurrent auf sein wettbewerbswidriges Verhalten hingewiesen. Zugleich wird er aufgefordert, das beanstandete Verhalten nicht mehr zu wiederholen und diesbezüglich eine UnterlassungsErklärung abzugeben.

Diese UnterlassungsErklärung (auch: "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung") wird nach ständiger RechtSprechung des BGH nur als ernsthaft anerkannt, wenn sie durch ein Versprechen einer VertragsStrafe in empfindlicher Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung versehen ist.

Missverstanden wird oft, dass der Abmahner nicht die sofortige Zahlung der VertragsStrafe fordert. Diese ist nur Mittel zur Sicherung des Unterlassungsversprechens. Solange man die beanstandete Rechtsverletzung nicht nochmals begeht, muss man die VertragsStrafe nicht bezahlen.

Zu beachten ist aber, dass dieses Strafversprechen gilt, wenn es einmal abgegeben ist. Dies ist eine vertragliche Vereinbarung, ihre Wirksamkeit hängt von der Berechtigung der ursprünglichen AbMahnung nicht ab.

ToDo: Ausserdem wird immer eine AbmahnGebühr in Rechnung gestellt, zu zahlen an den Abmahnenden. Sie liegt minimal bei, ..., maximal bei ... und typischerweise bei ... .

Mit der Abmahnung werden zwei Zwecke verfolgt:

Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung:

2.5. Sonstige Unterlassungsansprüche

Das Instrument der Abmahnung wurde über das WettbewerbsRecht hinaus auch auf andere Rechtsgebiete ausgedehnt. Üblich und anerkannt ist die Abmahnung etwa im PresseRecht und dem DeliktsRecht bei der Verletzung absolut geschützter Rechte. Sog. quasi-negatorischer UnterlassungsAnspruch aus § 823 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog.

Berechtigte und auch erforderliche Abmahnungen kann es etwa wegen versenden einer SpamMail, Beleidigung, oder Verletzung des UrheberRecht geben. Es gelten weitestgehend die Grundsätze der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

3. Missbrauch

Vor allem betreffend Sachverhalte im Internet wird die Abmahnung häufig kritisiert. Dabei werden in etwa diese Vorwurf erhoben:

Auch wenn die Kritik an der Abmahnung gerade im Internet häufig besonders unqualifiziert und pauschalisierend vorgetragen wird, ist zuzugeben, dass bei dem bezeichneten Verhalten das Vermuten unehrenhafter Motive nicht abwegig ist. Denn geht man reihenweise gerade auf die schwächsten Gegner vor, und gegen viel schwerwiegendere Verletzungen nicht, scheint die Verteidigung der eigenen Rechsposition in der Tat nicht das Hauptanliegen zu sein.

Trittbrettfahrer gibt es auf beiden Seiten: Hobbyjuristen und sonstige Querulanten versenden mit einer gesunden Portion Halbwissen Abmahnungen an jeden, der ihnen in die Quere kommt. Auch der eine oder andere RechtsAnwalt wurde schon verdächtig, auf diesem Wege frei von jeder besonderen Qualifikation das schnelle Geld machen zu wollen. Andererseits scheint es sich einzubürgern, jeder noch so berechtigten Abmahnung oder Unterlassungsklage mit Internetbezug entgegenzuhalten, sie diene ganz offensichtlich nur der rechtsmissbräuchlichen Gebührenschneiderei.

Mittlerweile ist es so, dass einige Gerichte bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen § 8 Abs. 4 UWG sogar Schadensersatzansprüche des Abgemahnten gegenüber dem abmahnenden Anwalt zulassen (siehe http://pressemitteilung.ws/node/228730)

Zu Abmahnvereinen siehe http://www.warnungsdienst.via.t-online.de/Abmahnmissbrauch.htm


-Arbeitsaufwand: wenn man sich den Zeitaufwand von erstem Telephonat mit Mandanten, Recherche, insbesondere auch betr. der Person des Verletzers, Verfassen von Abmahnung und Unterlassungserklärung, beachten der Eingangsfrist, ggf. Beurteilung und jedenfalls Beantwortung der Reaktion (mitunter ein längerer Schriftwechsel) sowie die Abrechnung anschaut, wird schnell klar, dass selbst in einem einfach gelagerten Fall div. Stunden draufgehen.

4. Abmahnwarner?

Rechtsanwalt Höher problematisiert unter Link, ob es sinnvoll ist, die erhaltene Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstosses an Rechtsanwälte zu faxen, damit diese die Abmahnung kostenlos rechtlich würdigen können, um dann ggf. auch andere vor ähnlichen Abmahnungen warnen zu können. Dies scheint nicht so risikolos zu sein, wie oft gemeint wird.

5. Links

5.1. Allgemeine Informationen zur Abmahnung

* omsels.info - Die Abmahnung und die Reaktionsmöglichkeiten des Abgemahnten im Online-Kommentar zum Wettbewerbsrecht (UWG)

* Leitfaden: Wass soll ich tun, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe? - kurzer, leicht verständlicher Leitfaden der Kanzlei MS Concept Rechtsanwälte * Rechtsanwalt Thomas Seifried, Frankfurt: "Abgemahnt? Die erste-Hilfe-Taschenfibel" - Leicht lesbares kostenloses Ebook zu Abmahnungen im geistigen Eigentum und Wettbewerbsrecht mit ausführlich erklärter Musterunterlassungserklärung * RAe Härting, Berlin: FAQ zur Abmahnung

* Pfitzer Rechtsanwälte, Stuttgart: FAQ zu Abmahnungen im gewerblichen Rechtsschutz

* transpatent.com: Abmahn-FAQ

* Law-Blog.de - Kurzer einführender Aufsatz zur (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung.

5.2. Speziell zur Abmahnung im Internet

5.3. Speziell zur arbeitsrechtlichen Abmahnung




KategorieWettbewerbsRecht

AbMahnung (zuletzt geändert am 2018-06-12 13:28:33 durch anonym)