Verwaltungsrecht

Der Begriff Verwaltungsrecht ist ein Oberbegriff für das Recht des staatlichen Handelns auf dem Gebiet des nichtverfassungsrechtlichen öffentlichen Rechts. Vereinfacht gesagt: Verwaltungsrecht beschäftigt sich mit der Ausführung der Gesetze und mit der tatsächlichen Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen.

Das Verwaltungsrecht ist damit das Gegenstück zum StaatsRecht - das eine liegt auf verfassungsrechtlicher Ebene, das andere auf der Ebene darunter in der NormenHierarchie.

Grundsätzlich teilt man das Verwaltungsrecht in zwei Bereiche:

Das Verwaltungsrecht als eigenes Rechtsgebiet hat auch ein eigenes ProzessRecht, das auch als Bestandteil des Verwaltungsrechts angesehen wird, das sog.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Das allgemeine Verwaltungsrecht beschäftigt sich mit den für alle Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts geltenden Regeln im Verwaltungsrecht - vergleichbar dem StrafRechtAllgemeinerTeil und dem BgbAllgemeinerTeil.

Insbesondere beschäftigt sich dieses Rechtsgebiet mit dem VerwaltungsVerfahren zum Erlass von VerwaltungsAkten, mit der Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit von VerwaltungsHandeln, mit Rechtsquellen, Staatshaftung und dergleichen mehr.

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Besonderes Verwaltungsrecht

Das besondere Verwaltungsrecht ist der Sammelbegriff für die einzelnen Rechtsgebiete des materiellen Verwaltungsrechts. Das sind insbesondere:

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Verwaltungsprozessrecht

Das Verwaltungsprozessrecht ist, wie alles Bundesrecht, gem. Art. 74 I Nr. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung; von dieser Kompetenz hat der Bund Gebrauch gemacht und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geschaffen.

Entsprechend regelt das Verwaltungsprozessrecht das Recht des Verfahrens vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Vollstreckung von Urteilen und auch das VorVerfahren für VerwaltungsAkte.

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KategorieVerwaltungsRecht KategorieÖffentlichesRecht

VerwaltungsRecht (zuletzt geändert am 2013-01-13 16:07:13 durch RalfZosel)