Es gibt verschiedene Arten von Vergleichen:

1. außergerichtlicher Vergleich

§ 779 BGB, Feststellungsgeschäft, das unabhängig von der Rechtslage bestimmt, was zwischen den Parteien rechtens ist.

(P): Klagerücknahmeversprechen

str., ob.

oder

2. Anwaltsvergleich

vgl.§ 796a ZPO: Rechtsgrundlage für ZwangsVollstreckung

3. Prozessvergleich

nicht umfassend gesetzlich geregelt, aber vorausgesetzt

Doppelnatur:

3.1. Unwirksamkeit des Prozessvergleichs

3.2. (P): Widerrufsvorbehalt

ggü. wem widerrufen?

abweichende Vereinbarung zweckmäßig

3.3. Geltendmachung der Unwirksamkeit

unwirksamer Vergleich hat keine Wirkung -> Klärung im alten Prozess

es sei denn, Unwirksamkeit ist lediglich Vorfrage für Entscheidung über einen anderen StreitGegenstand -> neuer Prozess.


siehe auch AußergerichtlicheStreitbeilegung

Vergleich (zuletzt geändert am 2008-01-20 20:00:26 durch anonym)