Es gibt verschiedene Arten von Vergleichen:
1. außergerichtlicher Vergleich
§ 779 BGB, Feststellungsgeschäft, das unabhängig von der Rechtslage bestimmt, was zwischen den Parteien rechtens ist.
(P): Klagerücknahmeversprechen
str., ob.
- materiellrechtlicher Vertrag (BGB direkt)
oder
ProzessVertrag (BGB entsprechend)
2. Anwaltsvergleich
vgl.§ 796a ZPO: Rechtsgrundlage für ZwangsVollstreckung
3. Prozessvergleich
nicht umfassend gesetzlich geregelt, aber vorausgesetzt
seit der ZivilProzessReform geregelt in § 278 VI ZPO
Doppelnatur:
- privatrechtlicher Vertrag
- beendet Rechtsstreit (ganz oder teilweise)
3.1. Unwirksamkeit des Prozessvergleichs
- Gründe aus dem materiellen Recht
Bsp.: gemeinsamer Irrtum über Vergleichsgrundlage (§ 779 BGB)
Gründe aus dem ProzessRecht
Bsp.: nicht ordnungsgemäße Protokollierung, Fehlen der ProzessHandlungsVoraussetzungen
3.2. (P): Widerrufsvorbehalt
ggü. wem widerrufen?
materiellrechtlicher Vertrag -> Gegner
Prozesshandlung -> Gericht
abweichende Vereinbarung zweckmäßig
3.3. Geltendmachung der Unwirksamkeit
unwirksamer Vergleich hat keine Wirkung -> Klärung im alten Prozess
es sei denn, Unwirksamkeit ist lediglich Vorfrage für Entscheidung über einen anderen StreitGegenstand -> neuer Prozess.
- Bsp.: Streit um Erfüllung von Ansprüchen, die durch Vergleich begründet wurden.
siehe auch AußergerichtlicheStreitbeilegung