Lit.: Rüssel: Schlichtungs-, Schieds- und andere Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung - Versuch einer begrifflichen Klarstellung, JuS 2003, 380
Außergerichtliche Streitbeilegung (USA: Alternative Dispute Resolution, ADR) ist der Oberbegriff für die Gesamtheit der Verfahren und Tätigkeiten, die zu einer außergerichtlichen Beilegung eines Konfliktes führen. Die verschiedenen Verfahrensarten lassen sich nach folgenden Kriterien unterteilen:
- Einschaltung eines Dritten oder nicht
- Entscheidung des Dritten oder nicht
- diese Entscheidung bindet die Parteien oder nicht
- Entscheidung des Dritten oder nicht
Damit ergibt sich folgde Einteilung:
- Verhandlungen, ohne Unterstützung eines unparteiischen Dritten - sog. unassisted negotiation
- Verhandlungen mit Unterstützung eines Dritten - sog. assisted negotiation. Diese lassen sich weiter unterteilen:
- facilitation - Unterstützung eines neutralen Vermittlers, der das Verfahren nur leitet, aber inhaltlich in keiner Art und Weise Stellung nimmt oder beeinflussend auf das Verfahren bzw. die Parteien einwirkt. (Moderation)
- arbitration - lassen sich weiter unterteilen:
- binding arbitration - die beteiligten Parteien unterwerfen sich vorab der Entscheidung des Dritten als Schiedsrichter
Das entspricht dem Schiedsverfahren, bekannt aus dem Bereich der Beilegung internationaler Wirtschaftsstreitigkeiten, aus dem politischen Bereich und aus der Schiedsamtstradition mancher Bundesländer. Vgl. hierzu die Vorschriften zum schiedsrichterlichen Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO sowie den Schiedsamtsgesetzen der Länder.
- nonbinding arbitration - Verhandlungen mit Unterstützung eines neutralen Schiedsrichters, der nach der Schilderung des Sachverhalts durch die Parteien eine Entscheidung trifft, die die Parteien akzeptieren können, aber nicht müssen.
Das entspricht dem SchlichtungsVerfahren, z.B. nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen (etwa ÖTV ./. DAG), Schlichtungsstellen aus dem Handwerk, Bankgewerbe, Kirchen, Sportvereinen usw. In der Regel unterbreitet der neutrale, sachkundige Schlichter einen Vergleichsvorschlag, auf den sich die Parteien dann einlassen können (oder auch nicht).
- binding arbitration - die beteiligten Parteien unterwerfen sich vorab der Entscheidung des Dritten als Schiedsrichter
mediation (Mediation)- strukturiertes Verfahren, in dem die Parteien, unterstützt durch einen allparteilichen/neutralen Vermittler, der zwar grundsätzlich nur Verfahrensmacht besitzt, dennoch aber Einfluss auf das Ergebnis der Verhandlungen nehmen kann, freiwillig, ergebnisoffen und selbstbestimmt verhandeln.
Einführung in die alternative Konfliktlösung von Stephan Hammer
siehe auch außergerichtlicher Vergleich
Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung: BT-Drs 14/980. Hierzu gibt es Ausführungsgesetze der Länder.
siehe auch ZivilProzessReform
Überblick auf EuropaRechtlicher Ebene betr. Verbraucherfragen.
Seit Januar 2001 beteiligt sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) an dem EU-Projekt OnlineConfidence (frei übersetzt: Online-Schlichtung). (mehr bei Handakte WebLAWg) oder hier: http://www.centrale-fuer-mediation.de/texte/3354.html
Siehe auch "Außergerichtliche Streitbeilegung im Finanzgeschäft" bei FIN-NET, zu finden unter http://www.eizniedersachsen.de/cgi-bin/frameset-eiz.pl?page=bibliothek/dc-iv001.htm&title=EIZ%20Niedersachsen
Ein lesenswertes Weblog rundum das Thema außergerichtliche Konfliktbeilegung bietet das ADR-Blog von Rechtsanwalt und Mediator Marcus Brinkmann.
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/ws0203/zpo-13.htm