Sonstiges
Inhaltsverzeichnis
- Alles, was nicht ausdrücklich im Gesetz als verboten steht, ist erlaubt; bzw. wenn es nicht im Gesetz steht, ist es kein Recht.
- Das JuSchG verbietet es Jugendlichen, sich nachts in der Öffentlichkeit aufzuhalten.
- Gesetzbücher sind sehr teuer und in keinem normalen Buchladen vorrätig.
- Es gibt kein Gewohnheitsrecht.
- Demonstrationen sind genehmigungspflichtig.
- "Unsittlich" und "sittenwidrig" ist das gleiche.
- Ein Ehepartner erbt beim Tode des anderen automatisch alles.
- Mit der Hochzeit wird das gesamte Eigentum zum Miteigentum des Ehepartner. Um das zu verhindern, muss eine Gütertrennung vereinbart werden.
- Wer eine Erste-Hilfe-Ausbildung hat muss immer helfen; wer keine hat, muss nicht helfen.
- Wenn ich in den Bus eingestiegen bin, muss der Fahrer so lange warten, bis ich einen Sitzplatz gefunden habe.
- Besitzer ist derjenige, dem eine Sache gehört bzw. Besitz und Eigentum ist das gleiche.
- DIN- und ISO-Normen, sowie RFCs sind Rechtsnormen.
- Wer meine Adresse zu kommerziellen Zwecken weitergibt, muss mich vorher um Erlaubnis fragen oder mich zumindest benachrichtigen.
- Die Robinsonliste dient dem Datenschutz. Wenn ich auf der Robinsonliste stehe, ist es gesetzlich verboten, mir trotzdem Werbung zu schicken.
- Ehegatten sind der gesetzliche Vertreter für den anderen.
- Der Finderlohn beträgt 10 Prozent.
- Mein Versicherungsvertreter vertritt meine Interessen.
- "Vermögensberater" ist eine geschützte Berufsbezeichnung. Es wird eine fachliche Kompetenz für die Qualifikation benötigt.
- Wer ein Verbraucherinsolvenzverfahren anleiert, muss auf jeden Fall sieben Jahre für die Gläubiger fronen.
- Man muss eine Firma gründen, um selbstständig/gewerblich tätig werden zu dürfen.
- Wer im Fahrzeugbrief als Halter eingetragen ist, ist Eigentümer des Fahrzeugs.
1. Alles, was nicht ausdrücklich im Gesetz als verboten steht, ist erlaubt; bzw. wenn es nicht im Gesetz steht, ist es kein Recht.
Richtig ist, eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. ( § 1 StGB ) Also: keine Strafe ohne Gesetz
2. Das JuSchG verbietet es Jugendlichen, sich nachts in der Öffentlichkeit aufzuhalten.
Eine solches Verbot gibt es nicht. Allerdings darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. Bezüglich öffentlichen Tanzveranstaltungen gilt: Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf die Anwesenheit ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
3. Gesetzbücher sind sehr teuer und in keinem normalen Buchladen vorrätig.
Eines der dicksten Gesetzbücher, das BGB, kostet mitsamt Nebengesetzen genau 5 €. Und sogar ein ordentlicher Kleinstadt-Buchladen hat meist mehr als nur ein Exemplar davon auf Lager.
Gemeint sind hier wahrscheilich die Ausgaben der Kommentare zu den Gesetzen. Insbesondere Großkommentare können da sehr teuer werden. Dies liegt zum Teil daran, dass die Auflagen nicht so hoch sind, wie die reinen Gesetzestexte oder Gesetzbücher (wie sich jeder vorstellen kann, möchte der Verfasser eines ansprechenden Kommentars natürlich auch Honorar erhalten, für seine nicht unerhebliche Arbeit). Und die Autorenbezahlung schlägt eben auch zu.
4. Es gibt kein Gewohnheitsrecht.
Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren gesetzt wurde. Es hat sich historisch durch regelmäßige Übung innerhalb einer Rechtsgemeinschaft entwickelt und setzt eine langjährige allgemeine Übung auf Grund gemeinsamer Rechtsüberzeugung voraus. Es steht im Rang dem gesetzten Recht, den förmlichen Gesetzen gleich und ist ebenso bindend. Durch die Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2002 wurden die beiden geläufigsten gewohnheitsrechtlichen Schadensersatzgrundlagen in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen: die pVV ("positive Vertragsverletzung") sowie die c.i.c. ("culpa in contrahendo").
5. Demonstrationen sind genehmigungspflichtig.
Demonstrationen sind rechtlich gesehen Versammlungen unter freiem Himmel. Und nach dem Versammlungsgesetz müssen solche wohl spätestens 48 Stunden vorher angemeldet (§ 14 VersG) werden. Aber wenn die Behörde nach der Anmeldung nichts tut, dann ist die Versammlung erlaubt. Ganz ohne Genehmigung.
Wer aus aktuellem Anlass oder warum auch immer ganz spontan demonstrieren will, der muss die Versammlung noch nicht einmal anmelden. Das allerdings steht nicht im Versammlungsgesetz, sondern im Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Wenn dagegen die Versammlung nicht sofort stattfinden soll, allerdings so bald, dass die 48-Stunden-Frist nicht mehr eingehalten werden kann, dann ist gemäß dem Eilversammlungs-Beschluss des BundesVerfassungsGerichts die Versammlung sehr wohl zulässig - die Anmeldung muss aber trotzdem erfolgen, lediglich die Mindestfrist muss nicht eingehalten werden.
Eine Ausnahme gilt nur für Versammlungen innerhalb der befriedeten Bezirke um das BundesVerfassungsGericht, den BundesTag und den BundesRat - dort ist gem. § 16 VersG das Versammeln prinzipiell verboten, Ausnahmen sind allerdings gem. § 5 BefBezG (Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes) möglich und auch prinzipiell zuzulassen, wenn es keine entgegenstehenden Gründe gibt.
6. "Unsittlich" und "sittenwidrig" ist das gleiche.
Zu diesem VRI hat leider noch niemand ein "Richtig ist" verfaßt. Wenn Du gerne möchtest, kannst Du das ja nachholen und in die Newsgroup d.s.r.m. zur Diskussion stellen oder direkt an mich mailen. Vielen Dank!
7. Ein Ehepartner erbt beim Tode des anderen automatisch alles.
Die sog. Erbquote des überlebenden Ehegatten neben erbenden Verwandten hängt zunächst davon ab, welcher Ordnung (§§ 1924, 1925, 1926, 1928 BGB) diese angehören. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, welcher Güterstand (§§ 1408 ff. BGB) durch die Eheleute gewählt wurde.
Die denkbaren Konstellationen zu schildern, würde diesen Rahmen sprengen, wer es genau wissen will, der lese selbst im BGB nach. Aber alles erbt der Ehepartner in sehr vielen Fällen nicht. Die gesetzliche Regelung kann übrigens durch vertragliche und testamentarische Regelungen ganz erheblich geändert werden.
8. Mit der Hochzeit wird das gesamte Eigentum zum Miteigentum des Ehepartner. Um das zu verhindern, muss eine Gütertrennung vereinbart werden.
Wird nichts besonderes vereinbart, dann gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wie der Blick in § 1363 Abs. 1 BGB zeigt. Und wer dann weiterliest findet in § 1363 Abs. 2 BGB die klare Aussage "Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten". Nur muss der Vermögenszuwachs (Zugewinn) nach dem Ende der Ehe ausgeglichen werden, was nicht der Fall ist, wenn man Gütertrennung vereinbart hat. Wer wirklich will, dass (fast) das ganze Vermögen gemeinschaftlich wird, muss Gütergemeinschaft vereinbaren (§ 1416 BGB).
9. Wer eine Erste-Hilfe-Ausbildung hat muss immer helfen; wer keine hat, muss nicht helfen.
Wenn sich jemand in einer Notlage befindet, ist ausnahmslos jeder (egal ob Ausbildung oder nicht) verpflichtet zu helfen. Natürlich beschränkt sich diese Pflicht auf den Rahmen der Möglichkeiten des Helfers. Von einem Notarzt (auch in zivil) kann man sicherlich mehr erwarten, als von jemanden, der gerade mal einen Erste-Hilfe-Kurs vor einigen Jahren absolviert hat. Jedenfalls das Rufen von qualifizierter Hilfe ist grundsätzlich jedem möglich, und sollte deshalb auch durchgeführt werden.
10. Wenn ich in den Bus eingestiegen bin, muss der Fahrer so lange warten, bis ich einen Sitzplatz gefunden habe.
Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen (so z.B. § 4 Abs. 3 ABB-VBN). Das schließt eine Haftung des Verkehrsunternehmens bei Verletzung eines Fahrgasts jedoch nicht aus.
11. Besitzer ist derjenige, dem eine Sache gehört bzw. Besitz und Eigentum ist das gleiche.
Grundsätzlich ist derjenige Besitzer einer Sache, der die tatsächliche Gewalt (also die tatsächliche Herrschaft) über die Sache besitzt (§ 854 BGB). Es gibt einige Sonderregelungen in den §§ 855 ff. BGB. Auch wer eine Sache gestohlen hat, wird Besitzer.
Begrifflich ist das Eigentum (§ 903 BGB) im Zivilrecht das umfassende Recht zu allen tatsächlichen und rechtlichen Herrschaftshandlungen, die die Rechtsordnung zulässt.
Eigentum im Sinne des GG zeichnet sich durch Ausübbarkeit der Rechte zum eigenen Vorteil einerseits und das Sozialgebot "Eigentum verpflichtet" (Art. 14 II GG) andererseits aus.
12. DIN- und ISO-Normen, sowie RFCs sind Rechtsnormen.
Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie sollen der Sicherheit von Mensch und Sache sowie der Qualitätsverbesserung in allen Lebensbereichen dienen. Sie werden von dem Deutschen Institut für Normung e.V. erarbeitet als Dienstleistung für Wirtschaft, Staat und Gesellschaft erarbeitet. sie sich auf die Technik beziehen können sie zu „Allgemeinen Regeln der Technik“ werden. Hierzu bedarf es in ihrer Handhabung einer Branchenübung und der Durchsetzung bei den beteiligten Verkehrskreisen. Als allgemeine anerkannte regeln der Technik kann sich aus der Missachtung einer DIN-Norm z.B. das Vorliegen eines Mangels und damit eine Haftung des Herstellers oder Verkäufers ergeben.
ISo-Normen sind das internationale Pendant zu den DIN-Normen. Die ISO (International Organization for Standardization) ist ein Netzwerk der nationalen Institute und hat 163 Mitglieder. Es ist das weltgrößte Institut zur Entwicklung und Veröffentlichung internationaler Standards. RFC sind lediglich Empfehlungen, siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Request_for_Comments
13. Wer meine Adresse zu kommerziellen Zwecken weitergibt, muss mich vorher um Erlaubnis fragen oder mich zumindest benachrichtigen.
Kommerzieller Adressenhandel, auch ohne Benachrichtigung des Betroffenen, wird im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), besonders in § 28 Abs. 2 Nr. 1 lit. b BDSG, ausdrücklich erlaubt.
14. Die Robinsonliste dient dem Datenschutz. Wenn ich auf der Robinsonliste stehe, ist es gesetzlich verboten, mir trotzdem Werbung zu schicken.
Die "Robinsonliste" wurde freiwillig vom Deutschen Direktmarketingverband e.V. (DDV) eingeführt. Unternehmen, die Direktmailings versenden wollen, können ihre Adresslisten mit der Robinsonliste abgleichen. Dadurch sparen sie Porto- und Materialkosten.
Die Robinsonliste ist also eine Dienstleistung des DDV für seine Mitglieder und weder eine Institution des Datenschutzes noch eine Dienstleistung für werbemüde Verbraucher.
Dass man als Verbraucher von viel lästiger Werbung verschont wird, wenn man sich in der Robinsonliste eintragen lässt, ist nicht die Zielsetzung dieser Liste, sondern eher ein angenehmer Nebeneffekt.
15. Ehegatten sind der gesetzliche Vertreter für den anderen.
Zu diesem VRI hat leider noch niemand ein "Richtig ist" verfaßt. Wenn Du gerne möchtest, kannst Du das ja nachholen und in die Newsgroup d.s.r.m. zur Diskussion stellen oder direkt an mich mailen. Vielen Dank!
16. Der Finderlohn beträgt 10 Prozent.
Der Finderlohn berechnet sich nach § 971 BGB. Er beträgt, wenn die gefundene Sache bis zu 500 € wert sind, 5% (bei Tieren 3%). Für den Teil des Werts, der über 500 € hianusgeht, sind 3% Finderlohn zu zahlen. Wenn das Verlorene also 800 € wert ist, dann hat der Finder einen Anspruch in Höhe von 34 €:
|
5% * 500 € |
= |
25 |
€ |
+ |
3% * 300 € |
= |
9 |
€ |
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====== |
|
|
|
= |
34 |
€ |
Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass man im Falle einer Garantenstellung (z.B. als Mitglied des Werkschutzes) keinen Anspruch auf Erwerb der Fundsache oder des Finderlohnes hat, wenn die Sache in Ausübung des Dienstes und Wahrnehmung der Garantenstellung gefunden wird.
17. Mein Versicherungsvertreter vertritt meine Interessen.
Der Versicherungsvertreter vertritt die Interessen der Versicherung, für die er arbeitet. Sowohl als weisungsgebundener Angestellter, wie auch als selbständiger Mitarbeiter gem. § 84 HGB. Unter den Versicherungsvermittlern vertritt allein der Versicherungsmakler die Interessen seiner Kunden gegenüber den Gesellschaften. Der Versicherungsmakler steht also nicht auf der Seite des Versicherers sondern auf der Seite seiner Kunden.
18. "Vermögensberater" ist eine geschützte Berufsbezeichnung. Es wird eine fachliche Kompetenz für die Qualifikation benötigt.
"Vermögensberater", "Wirtschaftsberater", "Unabhängiger Finanzoptimierer" und weitere irreführende Begriffe sind rechtlich nicht geschützt. Es kann sich jeder eine solche "Berufsbezeichnung" zulegen. Es gibt für solche nichtgeschützten "Berufsbezeichnungen" keine Mindestanforderung um sich so nennen zu dürfen.
Anmerkung: Eine geschützte Berufsbezeichnung hingegen ist der "Versicherungsberater" (Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 RBerG). So darf sich nur derjenige nennen, der eine justizbehördliche Zulassung vorweisen kann.
19. Wer ein Verbraucherinsolvenzverfahren anleiert, muss auf jeden Fall sieben Jahre für die Gläubiger fronen.
Auf die siebenjährige "Wohlverhaltensperiode" kommt es nur bei der Restschuldbefreiung gegen den Willen der Gläubiger an. Wenn diese sich verschweigen, der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan ihre Zustimmung findest oder das Gericht diese Zustimmung ersetzt, ist das Verfahren sofort zu Ende; der Schuldner schuldet dann nur noch nach dem Plan. Der kann natürlich Zahlungen über lange Zeiträume vorsehen (auch sieben Jahre); aber das ist dann Zufall. Die übrigen Schulden sind "weg".
20. Man muss eine Firma gründen, um selbstständig/gewerblich tätig werden zu dürfen.
Jedermann darf selbstständig arbeiten, anderen Leuten seine Produkte oder Dienstleistungen verkaufen und dafür Geld fordern. Auch mehrere Personen gemeinsam können dies (z.B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) tun, ohne eine Gesellschaft im Handelsregister eintragen lassen zu müssen. Die Einkünfte unterliegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit der Einkommensteuerpflicht. Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer (was in den meisten Fällen ein Durchlaufposten ist), man kann sich durch ein Kreuz auf der Anmeldung davon befreien lassen, solange nicht zuviel Umsatz gemacht wird (§ 19 UStG). Die Bürokratie will allerdings, dass man sich (bei nachhaltiger Tätigkeit) "anmeldet" und eine "Steuernummer" bekommt (ohne die auch kaum jemand Rechnungen akzeptiert).
(Eine "Firma" ist ohnehin eigentlich nur der Name (Firmierung) des Unternehmens, nur in der Umgangssprache dann die ganze Bude.)
Für eine gewerbliche Tätigkeit ist lediglich ein Gewerbeschein erforderlich, nicht aber bei einer freiberuflichen (alle Tätigkeiten des Katalogs in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und ähnlichen Tätigkeiten mit erforderlicher ähnlicher Ausbildung). Das mit dem Gewerbeschein ist m.E. ungenau, siehe Diskussion: GewerbeSchein
21. Wer im Fahrzeugbrief als Halter eingetragen ist, ist Eigentümer des Fahrzeugs.
Richtig ist, dass im Fahrzeugbrief der straßenverkehrsrechtliche Halter des Fahrzeugs eingetragen wird. Das ist aber auch schon alles. Weder ist der dort Eingetragene automatisch der Eigentümer noch muss er dies sein. Auch ist für die Eigentumsübertragung am Fahrzeug die (alleinige) Übergabe des Fahrzeugbriefs weder zwingend noch ausreichend. Es gilt aber der Anscheinensbeweis, wonach vermutet wird, das die im Fahrzeugbrief eingetragene Person oder Institution, Firma der Eigentümer ist. Diesen Anscheinsbeweis muss man dann gegebenenfalls widerlegen. Im Übrigen ist jetzt nicht mehr der Fahrzeugbrief gültig, sondern die Zulassungsbescheinigung, Teil II. Da hat nämlich der Gesetzgeber schon reagiert. In dieser Bescheinigung steht nämlich unter Ziffer "C. 4 c: Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen". Dieser Hinweis fehlte im "alten Fahrzeugbrief".
Zivilrechtlich gilt, dass Eigentümer des Fahrzeugs ist, wem das Eigentum am Fahrzeug zusteht. Der Eigentümer verfügt oft über den Fahrzeugbrief, aber nicht immer. Man kann zwar nicht gutgläubig Eigentum an einem Fahrzeug erwerben, wenn der Veräußerer den Brief nicht vorweisen kann, kann aber problemlos Eigentum am Fahrzeug vom tatsächlichen Eigentümer erwerben, ohne dass dieser den Fahrzeugbrief mitübergibt oder auch nur über diesen verfügt.
siehe auch Karsten Prehm, Markenrechtliche Irrtümer: Nizzaklasse, MarkenBlog vom 16.01.09