Volkstümliche Rechtsirrtümer

  1. Verträge

  2. Haftung

  3. Garantie, Mängelhaftung, Gewährleistung

  4. Gerichte

  5. Prozess

  6. Strafen

  7. Polizei

  8. Straßenverkehr

  9. Urheberrecht

  10. Rechtsberatung

  11. Steuern

  12. Zahlungsverkehr

  13. Sonstiges


1. Polizisten haben das Recht zur putativen Notwehr und können es in Anspruch nehmen, wann immer sie es brauchen.

Unter Putativnotwehr versteht man die Verteidigung, die zur Abwehr eines bloß vorgestellen und objektiv gar nicht stattfindenden Angriffs vorgenommen wird. Strafrechtlich liegt in der Regel ein sog. Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der nach h.M. zum Ausschluss des Vorsatzes beim "Verteidiger" führt und dieser somit nicht bestraft werden kann.

Umstritten ist bereits, ob sich Polizisten überhaupt auf § 32 StGB (Notwehr) berufen können, oder ob sich ihre Legitimation zum Handeln ausschließlich aus den polizeirechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes ergibt. Aber selbst wenn man § 32 StGB für anwendbar hält, haben auch Polizisten nur dann ein Notwehrrecht, wenn die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Es muss also tatsächlich ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut vorliegen. Ist das nicht der Fall, kann es auch beim Polizisten zum fehlenden Vorsatz durch den Erlaubnistatbestandsirrtum führen. Handelt der Polizist jedoch in Kenntnis des fehlenden Angriffs, ist er nicht über § 32 StGB gerechtfertigt und damit aus dem begangenen Delikt zu bestrafen.

2. Nur die Polizei darf jemanden festnehmen.

Unter bestimmten Umständen darf das jeder. § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO lautet: "Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen." "Jedermann" schließt natürlich auch Frauen ein. "Tat" ist hier nur im Sinne des StGB zu verstehen. Erwischt man jemand bei einer Ordnungswidrigkeit (beispielsweise Falschparken), hat man natürlich kein Festnahmerecht.

3. Vor der Polizei muss man (auch als Zeuge) aussagen und wenn man eine polizeiliche Vorladung nicht befolgt, wird man verhaftet.

Wenn man einer polizeilichen Vorladung nicht Folge leistet, hat man weder als Beschuldigter noch als Zeuge etwas zu erwarten. Es besteht keine Pflicht auf der Wache zur Aussage oder Vernehmung zu erscheinen. Diese Pflicht besteht nur vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Natürlich wird der Polizei durch die Aussagen allerdings ihre Arbeit erleichtert, so dass man mit einer Aussage evtl. sogar so weit helfen kann, dass es nicht erst zu einem Gerichtsverfahren kommen muss bzw. nur wegen der Aussage ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Insofern ist eine Aussage vor der Polizei zwar keine Pflicht, manchmal aber durchaus sinnvoll. Trotzdem sollte man beachten, dass sich auch gerne Unschuldige bei ihrer unbedachten Aussage um Kopf und Kragen reden können und sich damit erst richtig verdächtig machen. Es bedarf also einer sorgfältigen Überlegung, ob eine Aussage vor der Polizei eher sinnvoll oder eher schädlich ist.

Polizeiliche Vorladungen können jedoch auch zwangsweise durchgesetzt werden, wenn z.B die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 12 POG RP).

4. Man ist verpflichtet, seinen Personalausweis ständig bei sich zu tragen.

Es ist nicht einmal jeder verpflichtet, überhaupt einen Personalausweis zu besitzen, wie ein Blick in § 1 PersAuswG zeigt (stattdessen tut es auch ein Reisepass). Den Ausweis oder Pass muss man zwar auf Verlangen den zuständigen Behörden (etwa der Polizei) vorzeigen; das kann man aber z.B. auch tun, indem man mit den Beamten zu sich nach Hause (oder zu sonst einem Aufbewahrungsort für den Ausweis) geht und das gute Stück dort vorweist. Da dies recht umständlich ist und unter Umständen auch dazu führen kann, dass einen die Polizei erst einmal auf die Wache mitnimmt, bis die Sache geklärt ist, empfiehlt es sich in der Tat, den Ausweis oder Pass üblicherweise bei sich zu tragen. Wer es aber lieber kompliziert mag, der darf das auch bleiben lassen.

Für schwerst behinderte Personen, die nur selten in der Öffentlichkeit sind, kann es eine Befreiung von der Ausweispflicht geben, die für diejenige Person aber auch Nachteile haben kann (z.B. Identifikation bei Verträgen wird schwierig). Im Fall einer Befreiung gilt die amtliche Bestätigung der Befreiung (Brief) als Ausweis.

VRI/Polizei (zuletzt geändert am 2010-08-10 13:18:48 durch anonym)