Haftung
Inhaltsverzeichnis
- Eltern haften für ihre Kinder.
- Ehepartner haften für die Schulden des anderen.
- Ein Hundehalter haftet nur bei Verschulden.
- Haftungsansprüche kommen durch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung beim Anspruchsgegner zustande.
- Durch Disclaimer (Haftungsausschlüsse) kann man Ansprüche Dritter sowie strafrechtliche Verfolgung ausschließen.
- Eine GmbH haftet nur auf 25.000,- €.
- Die Haftung einer GbR lässt sich beschränken, indem man ein "mbH" an ihren Namen anhängt.
- Wenn ich mit jemandem einen Vertrag schließe, in dem dieser für mich die Haftung übernimmt, kann ich dadurch Ansprüche Dritter sowie strafrechtliche Verfolgung für mich ausschließen.
1. Eltern haften für ihre Kinder.
Es gibt keine Sippenhaft. Jeder haftet für sich selbst. Bei Kindern bestimmt sich die Verschuldensfähigkeit nach Alter und Einsichtsfähigkeit. Unter sieben haftet ein Kind gar nicht (§ 828 Abs. 1 BGB), zwischen 7 und 18 nach der Einsichtsfähigkeit (§ 828 Abs. 2 S. 1 BGB). Eine Haftung der Eltern kann nur entstehen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB verletzen. Allerdings liegt auch hier keine Durchbrechung des obigen Grundsatzes vor, weil sie nicht für die Fehler der Kinder, sondern für ihre eigenen haftbar gemacht werden. Eine wirkliche Abweichung ist allerdings die Rechtsprechung zu einem Internetzugang, insbesondere auch WLAN für Kinder. Verbrämt wird dies nur durch die Konstruktion sogenannter Aufsichtspflichten, wonach Kinder regelmäßig auf die rechtmäßige Nutzung des Internet zu kontrollieren und auf Urheberrecht zu verpflichten sind. nach oben
2. Ehepartner haften für die Schulden des anderen.
Grundsätzlich haftet jeder nur für seine eigenen Schulden, daran ändert auch eine Ehe nichts. Wenn also ein Ehepartner vertraglich eine Verpflichtung eingeht, betrifft das den anderen erst mal nicht. Damit der verpflichtete Partner nicht sein gesamtes Hab und Gut auf den anderen überträgt und sich somit praktisch der Haftung entzieht, lassen gerade Banken den Ehepartner als Bürgen für die Verpflichtungen des anderen einstehen, so dass eine Vermögensverschiebung nutzlos wäre. Dies gilt für die Eheformen Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft, nur in der extrem seltenen Form der Gütergemeinschaft ist es anders.nach oben
3. Ein Hundehalter haftet nur bei Verschulden.
Die Haftung des Tierhalters gem. § 833 BGB ist - beschränkt auf sog. Luxustiere - verschuldensunabhängig. Für Schäden durch Haustiere, die dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters dienen sollen, haftet dieser nur bei Fahrlässigkeit. nach oben Darüber hinaus werden Halter in Berlin, Thüringen, Hamburg, Brandenburg und Niedersachsen zum Abschluss einer Hundehaftpflicht verpflichtet. In Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz gibt es individuelle Regelungen hinsichtlich der Verpflichtung.
4. Haftungsansprüche kommen durch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung beim Anspruchsgegner zustande.
Schadensersatzansprüche kommen dadurch zustande, dass jemand einen der zahlreichen Tatbestände im Zivilrecht erfüllt, die eine Schadensersatzpflicht als Rechtsfolge haben. Teilweise kann man sich gegen die Gefahr versichern schadensersatzpflichtig zu werden. Diese Versicherung nennt sich "Haftpflichtversicherung" und bezahlt den Schadensersatz, zu dem der Versicherte - ganz unabhängig von seiner Versicherung - verpflichtet ist.
Bei der sogenannten "privaten Haftpflichtversicherung" hat der Geschädigte keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer des Schädigers. Ein Ersatzanspruch besteht nur gegen den Schädiger selbst. Dieser wiederum hat aber einen Anspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer. Im Rahmen der als Pflichtversicherung abzuschließenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat ein Geschädigter allerdings (neben dem Anspruch gegen den Schädiger auch) einen direkten Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs. nach oben
5. Durch Disclaimer (Haftungsausschlüsse) kann man Ansprüche Dritter sowie strafrechtliche Verfolgung ausschließen.
Zu diesem VRI hat leider noch niemand ein "Richtig ist" verfaßt. Wenn Du gerne möchtest, kannst Du das ja nachholen und in die NewsGruppe d.s.r.m. zur Diskussion stellen. nach oben
6. Eine GmbH haftet nur auf 25.000,- €.
Eine GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen. Dieses beträgt bei Gründung ("Stammkapital") mindestens 25.000,- € (ca. 50.000,- DM), kann aber auch höher sein. Das Vermögen vermehrt oder vermindert sich im Laufe des Bestehens der GmbH, im Haftungsfall muss aber mindestens das Stammkapital vorhanden sein. nach oben
7. Die Haftung einer GbR lässt sich beschränken, indem man ein "mbH" an ihren Namen anhängt.
Die Idee war, dass die Endung "mbH" eine Beschränkung der Vertretungsmacht der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen ausdrücken sollte. Dies hat dem BGH (II ZR 371/ 98 - ZIP 1999, 1755) aber nicht ausgereicht, so dass er festgestellt hat, dass diese Endung die Haftung nicht beschränken kann. Eine wirksame Haftungsbeschränkung kann nur durch eine ausdrückliche individuelle Abrede mit dem jeweiligen Vertragspartner erfolgen. nach oben
8. Wenn ich mit jemandem einen Vertrag schließe, in dem dieser für mich die Haftung übernimmt, kann ich dadurch Ansprüche Dritter sowie strafrechtliche Verfolgung für mich ausschließen.
Ein solcher Vertrag ist nur eine Sache zwischen Dir und Deinem Vertragspartner. Hat ein Dritter Ansprüche gegen Dich, so kannst weder Du ihn zwingen, diese Ansprüche statt dessen gegenüber Deinem Vertragspartner geltend zu machen, noch kann dieser Dritte von sich aus seinen Anspruch unter Berufung auf den Vertrag gegenüber Deinem Partner geltend machen.
Möglich ist dies nur durch eine Forderungsabtretung, in der Du Deine Forderungen aus diesem Vertrag an den Dritten abtrittst. Eine solche Forderungsabtretung muss aber vom Anspruchsgegner nicht akzeptiert werden. nach oben