Hier können alle Klausuren des 2. Semesters vorher und hinterher diskutiert werden. Das macht das ganze ein wenig übersichtlicher als alles auf die Hauptseite ZweitSemesterSb zu schreiben. Wenn die Ergebnisse bekannt bzw. in der Uni einzusehen sind, werden die entsprechenden Fächer analog zum ersten Semester auf der Seite ZweitSemesterSb wieder erscheinen. Das erspart den Leuten mit einer längeren Anfahrt das unnötige Fahren zur UdS.
ANMERKUNG
Wenn beim Speichern oder Editieren im Wiki steht, dass ein anderer die Seite gerade bearbeitet, dann wartet doch bitte einfach mal einen Moment. Und wenn das Wiki beim Speichern darauf hinweist, dann kontrolliert nochmal den Seiteninhalt und speichert nicht einfach. Sowas gehört einfach zur Netiquette im Wiki und verhindert die Edit Conflicts!!
Inhaltsverzeichnis
JuraWiki-Forum
Als Alternative zum JuraWiki als Diskussionsplattform wurde das JuraWikiForum kürzlich von einem unabhängigem Team eröffnet.
Anmerkungen:
Man sollte sich aber gleich zu Anfang darauf einigen, ob eine Diskussion im Wiki oder im Forum erfolgen soll, da es sonst mühsam für alle Beteidigten wird den aktuellen Stand zu überblicken. Ob es sich also wirklich lohnen würde, den Inhalt der Seite jetzt noch in das Forum zu übertragen...? Ist ja eigentlich ganz manierlich und übersichtlich hier geblieben.
Weth - BVR 1
AG
- relativ einfach, aber zu lang, bin nicht ganz fertig geworden ; /
- also zu lang fand ich die klausur nicht, waren ja "nur" 3 gutachten und die rücktrittsfrage, aber war etwas frustriert, weil kein schadensersatz kam, hab extra den mangelfolgeschaden vorbereitet,... naja, schauen wir mal was morgen kommt.
Kann mich im Prinzip anschließen, nur dass ichs auch nicht zu lang fand - es hat genau gepasst - naja und dass mir der Schadensersatz gefehlt hätte kann ich auch nicht unbedingt behaupten
- Wenns morgen auch so gut läuft kann ich mich entspannt zurücklehnen, dann hab ich nämlich meine 50 Punkte (Hoffe ich jedenfalls).
- Also dass sie relativ einfach war, würde ich jetzt nicht grad unterschreiben, sie war machbar. Bin aber auch nicht ganz hingekommen mit der Zeit. Mal sehn ob´s morgen klappt.
Vorlesung
- Was musste man denn prüfen:
- Anspruch auf übereignung
Schadensersatz(§ 286 BGB) iHv 1000€ und
Schadenersatz (§ 283 BGB) iHv 2500€
in der Abwandlung dann § 326 BGB
- ja glaub schon, hatte aber auch zu wenig Zeit.
- Ja so hab ichs auch. Beinahe hätte ich die 1000€ noch zum 283 gepackt mich dann aber zum Glück eines Besseren "besonnen"
In nem Gutachten muss ma doch immer alles prüfen. Hätte man dann nicht auch Schadensersatz statt der Leistung mit §§ 280 (1),(3), 281 prüfen müssen?
- Nee dann geht man ja davon aus, dass der Gläubiger kein Interesse mehr an der Leistung hätte. Hat er aber immernoch.
Der § 281 ist ja im Prinzip das Gleiche wie der § 283, nur dass man für den § 281 einfach irgendeine Pflichtverletzung braucht und beim § 283 muss die Pflichtverletzung in der Unmöglichkeit liegen. § 283 geht also als spezielle Regelung vor. Man hätte den Sachverhalt ja auch unter § 281 subsummieren können, abgesehen von der Frist. Aber § 283 geht vor. Man hätte höchstens § 281 anprüfen können und dann sagen, dass er hinter § 283 zurücktritt, da dieser spezieller ist. Was weiter geht wäre denke ich falsch.
Matusche-Beckmann - Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht
- So,fertisch. Für 4 Punkte dürftes doch gelangt haben oder? Fand sie nicht zu stressig schwer,war auch nicht zu einfach. Aber man müsste was zustande gebracht haben.
- Was habt Ihr bei der Mietsache gemacht? Berufung ans Amts- oder Landgericht? Eigentlich heißt es ja, die Amtsgerichte seien grundsätzlich für Mietsachen zuständig, kann das aber auch für die Berufung gelten?! Wäre das nicht absurd?
Ich denke auch dass die Klausur machbar war, teilweise Reproduktion, etwas Improvisation und für ne 04 dürfte es gereicht haben. Hoffen wir´s!
Naja, besser 4punkte und selbst gelernt, als 10 und abgeschrieben, da bleibt wenigstens was für die zukunft hängen
- Und die Klausur war auch fair, schaumama was des überaus komplizierte Strafrecht morgen bringt....
Koriath - Strafrecht
Problem bei Anstiftung / error in persona des Haupttaeters:
Folgt man der Rechtsprechung und zieht den error in persona auch für den Anstifter in Betracht, kommt man danach zur Prüfung der Tatbestandsverschiebung gem. § StGB:28 StGB mit dem weiter daraus resultierenden Meinungsstreit (falls ein täterbezogenes Mordmerkmal vorliegt, natuerlich); sieht man jedoch, der herrschenden Lehre folgend, den error in persona als aberratio ictus des Anstifters an, muss man sowohl den Versuch der Teilnahme nach § StGB:30 StGB als auch § StGB:28 StGB prüfen, evtl. sogar fahrlässige Tötung. Wäre es in dem Fall nicht geschickter, der Rechtsprechung zu folgen, insbesondere wenn man bedenkt, dass Strafrechtsklausuren im allgemeinen zeitmaessig eher knapp bemessen sind? Oder gibt es irgendwelche anderen Gründe, die die Anwendung des § StGB:28 StGB bei der versuchten Teilnahme ausschließen (entgegen bsp. Beispielfall, Anmerkung 16) ?
Wer auch immer die Frage hier vorher aufgeworfen hat, es traf ja genau den Klausursachverhalt...:-) Ich habe mich für die kürzere Variante entschieden, den error in persona auch für den Anstifter in Betracht zu ziehen. Ich bin mir nur nicht sicher, ob ich das aufbautechnisch richtig untergebracht habe. Den error in persona an sich habe ich ausgeführt (und für unbeachtlich erklärt) beim subjektiven Tatbestand des Haupttäters, und dann nur noch bei der Anstifterin im subj. TB erwähnt und nach ihrer Tatbestandsmäßigkeit die Tatbestandsverschiebung nach § StGB:28 II StGB hin zum Totschlag gemacht. War das richtig? <br>Wie auch immer: Den Haupttäter habe ich (wegen Vorliegen von Heimtücke und Habgier) nach § StGB:211, und die Anstifterin nach §§ StGB:212, StGB:26, StGB:28 II verknackt. Wäre da noch was wegene Mittäterschaft pder so zu erwähnen gewesen? Bin da etwas verzweifelt, weil ich keine dieser Konstruktionen anwenden konnte, habe nur eine Haupttat und eine Anstiftung. War das falsch?
Meiner Meinung nach war das nicht falsch.Ich habe auch nur die Haupttat und die Anstiftung geprüft.Den error in persona hab ich auch im subj.Tatbestand geprüft und ebenfalls ,mit der Rechtsprechung, als unbeachtlich bei der Anstifterin gewertet . Die Meinung in der Literatur aber kurz angesprochen.Allerdings habe ich keine Tatbestandsverschiebung durchgeführt.Vielmehr habe ich einen Eventualvorsatz der Anstifterin bezüglich der Haupttat, also einem Heimtückemord, und Vorsatz bezüglich der Anstiftungshandlung bejaht.Demnach lag bei mir allgemeine Akzessorität vor und §§ 28 , 29 BGB waren nicht zu beachten.
Daß der Doppelvorstaz bejaht werden muß, habe ich bei der Antsiftungshandlung zum Glück beachtet. Aber hat der Sachverhalt hergegeben, daß die M Heimtücke wollte? Sie muß ja wirklich gewollt haben, daß der Mörder sein Opfer arg- und wehrlos tötet. Oder muß sie sich das zurechnen lassen? Hier ist doch keine Zurechnungsnorm betroffen gewesen, oder?
Da heimtücke ja ein tatbezogenes mordmerkmal ist, kommt es nicht darauf an, ob sie wollte, dass c den totschlag heimtückisch ausführt oder nicht, sondern ob sie kenntnis davon hat; hier gelten ja die allgemeinen akzessorietaetsregeln. in dem fall hat sie aber die tatbestandsverwirklichung allein dem haupttaeter ueberlassen. die frage war halt (wenn man der meinung der literatur folgt und mord und totschlag als grundtatbestand und qualifikation ansieht), ob m noch selber ein mordmerkmal verwirklicht hat, allerdings kamen hier ja hoechstens niedere beweggruende in betracht, wo ich mir selber nicht ganz sicher war... und eigentlich war der klausursachverhalt auch nicht unbedingt soo schwer zu erraten auch wenn das fuer mich eher daemlich war, da ich mich eigentlich mehr darauf vorbereitet hatte, im rahmen des error in persona zu dem schluss zu kommen, dass dieser fuer den anstifter unbeachtlich ist. als ich dann aber relativ flott bei dieser entscheidung war und befuerchtet hab, die korrektoren würden es mir übel nehmen, wenn ich mir jetzt den versuch der beteiligung abschneide, hab ich dann spontan doch den error in persona zum aberratio ictus gemacht... und bin dann nicht mehr zur fahrlässigen tötung gekommen >_< naja genug geweint, jetzt erst mal für donnerstag vorbereiten :]
- Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.Das ist ein Leitsatz der Rechtsprechung.Bei einem Anstifter zum Auftragsmord , der in aller Regel heimtückisch geschieht , ist bedingter Vorsatz bzgl. der heimtückischen Tatausführung grundsätzlich zu bejahen(BGH NJW 2005,996,997 )Daher war es meiner Meinung nach möglich ,aufgrund des Sachverhaltes, einen Eventualvorsatz bezüglich der heimtückischen Ausführung anzunehmen, da sie die Tatausführung vollkommen in die Hände des C legte und es sich um einen Auftragsmord handelte.
Ja so ähnlich hab ichs auch,kann nur hoffen daß das für 4 Punkte reicht
- Ich habe sie auch wegen Heimtücke mit Hilfe des dolus eventualis verknackt. Was ich noch gemacht habe war eine Prüfung von mittelbarer Täterschaft. Ich hab gehört man fängt immer mit Täterschaft an, macht dann die Abgrenzung zur Teilnahme und dann bin ich erst zu Anstiftung gekommen.
- Wo waren denn in dem Fall Anhaltspunkte, daß es sich um mittelbare Täterschaft handeln koennte? O_o
- Naja Anhaltspunkte im Fall waren keine da, aber ich hab auch den Mord des C bejaht und dann die M in mittelbarer Täterschaft geprüft, weil unsere Tutoriumsleiterin gemeint hat, wenn man sieht, dass es auf Anstiftung rausläuft, dann soll man zuerst die mittelbare Täterschaft prüfen, weil man dort bei der Zurechnung der Handlung des Tatnäheren die Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme machen kann, die man sich sonst abschneidet oder erheblich schwerer macht.
- Wo waren denn in dem Fall Anhaltspunkte, daß es sich um mittelbare Täterschaft handeln koennte? O_o
Wendt - Staatsrecht 2
Vorlesung
- War machbar, oder?
Ich habe bei Frage 6 oder wars 7 8also die mit der Berufskammer) die Berufsfreiheit geprüft, dass das nicht gewünscht war ist mir inzwischen klar Meint Ihr das könnte bei guter Begründung durchgehen? Grus Marcus
Ich war da auch etwas ratlos, habe mich aber letztlich für Art. 2 GG und Art. 3 GG entschieden. Handlungsfreiheit in der negativen Dimension, also die Handlungsfreiheit Dinge nicht zu tun (eben nicht Mitglied in dieser Kammer zu werden) und eine Ungleichbehandlung, weil das Gesetz nur für saarländische Arbeitnehmer galt. Bei der Bäckereifrage habe ich ausschließlich auf Art. 19 I GG, also das Verbot von Einzelfallgesetzen, abgehoben... ob das so klug war, weiß ich nicht.
- Ich habe auf Art. 9 GG abgestellt, da A ja gezwungen wurde ein Mitglied in dieser Kammer zu sein, die einen Verein darstellt.
Ich hab auf Art. 14 GG abgestellt,da diese Beiträge für die Arbeitnehmerkammer sich auf seinen bereits erwirtschafteten Gewinn richten.
- Kann es wahr sein, daß hier vier verschiedene Leute fünf verschiedene Grundrechtsnormen geprüft haben?? Oh je... mein Optimismus schwindet
Hi Leute . Habt ihr bei Aufgabe 6 die Zulässigkeit geprüft oder die Begründetheit? Ich glaube ich hab' die Frage falsch verstanden, habe nämlich die Zulässigkeit geprüft...Dass wär dann die zweite für diese Woche die ich sicher nicht bestehe .Übrigens , ich hab auch Art. 9 GG genommen.
- Da habe ich nur die Begründetheit geprüft, der Sachverhalt gab meiner Erinnerung nach her, daß eine Beschwerde zulässig sei...
- Ich hab zu der Frage der Zwangsmitgliedschaft neben Art. 2 und 3 GG auch noch das VereinsG bemüht. Oh Gott, ich bin total verwirrt, habe keine Ahnung was ich geschrieben hab, aber derjenige der sie korrigiert wird seinen Spaß damit haben!
- Soll man das bei einer Grundrechtsprüfung? Dann hätte ich so einiges vergessen...:)
AG
Na wie war bei eich die Ag?War ja schon machbar, selbst wenn man wie ich nix gelernt hat Gruß,Marcus
- Machbar war sie auf jeden Fall.Aber sehr schreibintensiv , da ja zwei Grundrechte , also Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit , zu prüfen waren.Nur die Pressefreiheit war schnell auszuschliessen.
- Habe ich auch so, allerdings habe ich mich weder auf Press- noch auf Kunstfreiheit, sondern nur auf Meinungsfreiheit vorbereitet. Ich habe Pressefreiheit auch ausgeschlossen, weiß nur nicht so recht, ob ich das mit der richtigen Begründung getan habe... mit welcher Begründung war denn die Pressefreiheit auszuschließen?
- Meiner Meinung nach war Pressefreiheit auszuschließen, weil sich diese nur auf Leute beschränkt, die beruflich in irgendeiner Weise mit der Presse zutun haben, also Journalisten, Verleger und sowas. Und der M (hieß er so) war meines Erachtens nach nichts von dem.
Weiß jemand wann frühstens die Klausurergebnisse aushängen?
Ja und zwar ab heute (vielleciht auch schon gestern ). Die Ergebnisse aller Klausuren können auf http://www.rewi.uni-sb.de/Studium/Abschlussklausuren_Sommersemester_2005.htm eingesehen werden. Im Moment stehen erst die von Gerichtsverfassungs und- verfahrungsrecht da. In dieser sind 10,44% durchgefallen.