Begriffliches
Das Wirtschaftsverfassungsrecht (auch "öffentliches Wirtschaftsrecht" oder "Wirtschaftsverwaltungsrecht") ist eine nicht klar zu umreissende Begrifflichkeit. Frotscher schlägt vor, erst das Wirtschaftsrecht als Oberbegriff zu definieren, um dann hier zwischen privatem und öffentlichem Wirtschaftsrecht zu unterscheiden. Er erarbeitet die folgende Reihenfolge
- Wirtschaftsrecht: "Es umfasst die Rechtsnormen, die auf den Wirtschaftsprozeß im ganzen und auf die wirtschaftliche Tätigkeit des einzelnen unmittelbar einwirken", so Frotscher in JuS 1981, S.507.
- Zu unterscheiden ist sodann zwischen privatem und öffentlichen Wirtschaftsrecht, wobei Frotscher zur Differenzierung anführt: "Öffentliches Wirtschaftsprivatrecht umfasst alle die Rechtssätze, die auf den Wirtschaftsprozeß und die wirtschaftliche Tätigkeit des einzelnen unmittelbar einwirken, dabei aber nicht jedermann, sondern nur einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten", so Frotscher in JuS 1981, S.508.
- Da sich nach diesem Schritt immer noch Normen aus dem Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht vorfinden lassen, wird noch zwischen diesen beiden Aspekten unterschieden.
Grundrechtliche Beziehungen
Das Wirtschaftsverfassungsrecht kann in verschiedenen Formen Bezug zu Grundrechten aufweisen, am häufigsten werden dabei wohl Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art.12 GG) und das Eigentum (Art.14 GG) auftreten sowie in modernen Fällen ein Bezug zur Sozialisierung (Art.15 GG).
Literatur
- Frotscher in JuS 1981, Seiten 507, 662, 890
- Frotscher: "Wirtschaftsverfassungsrecht", JuS-Schriftenreihe
- Ruthig/Storr: Öffentliches Wirtschaftsrecht