Begriffliches
Die Sozialisierung oder auch "Vergesellschaftlichung" ist in Art.15 GG vorgesehen und bietet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, für ausgewählte Bereiche ("Grund & Boden", "Naturschätze" und "Produktionsmittel") eine Überführung in das Gemeineigentum zum Zwecke der Gemeinwirtschaft erfolgen. Mit Frotscher kann man sagen: "Gemeinwirtschaft ist vergesellschaftete Wirtschaft, Gemeineigentum vergesellschaftetes Eigentum.". Kennzeichen der Gemeinwirtschaft ist dabei eine spezifische Motivation (fehlende Absicht der Gewinnerzielung) und eine spezifische Organisation (gemeinsame Bewirtschaftung).
Literatur
- Hummel in JuS 2008, ab Seite 1065
Rechtsprechung
- BVerfGE 4,7
- BVerfGE 12, 354
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