Begriffliches

Die Sozialisierung oder auch "Vergesellschaftlichung" ist in Art.15 GG vorgesehen und bietet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, für ausgewählte Bereiche ("Grund & Boden", "Naturschätze" und "Produktionsmittel") eine Überführung in das Gemeineigentum zum Zwecke der Gemeinwirtschaft erfolgen. Mit Frotscher kann man sagen: "Gemeinwirtschaft ist vergesellschaftete Wirtschaft, Gemeineigentum vergesellschaftetes Eigentum.". Kennzeichen der Gemeinwirtschaft ist dabei eine spezifische Motivation (fehlende Absicht der Gewinnerzielung) und eine spezifische Organisation (gemeinsame Bewirtschaftung).

Literatur

Rechtsprechung

Links

Siehe auch

Sozialisierung (zuletzt geändert am 2009-02-24 13:48:57 durch JensFerner)