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Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Ordnungswidrigkeitenrecht Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) betrifft hauptsächlich Delikte, die der GesetzGeber der Ahndung außerhalb des im hauptsächlich im StGB geregelten StrafRechts regeln wollte.

Der Begriff der OrdnungsWidrigkeit ist in § 1 OWiG bestimmt.

Die Sanktionen werden hier im ersten Schritt im Wege des BußGeldBescheides Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde verhängt.

Der Betroffene hat die möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gegen einen BußGeldBescheid das Rechtsmittel des EinspruchGegenBußGeldBescheid einzulegen.

Hiernach wird das Verfahren von der Verwaltungsbehörde über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Verhandlung abgegeben.

Gegen die Entscheidung des Amtsgericht kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 7 Tagen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde erheben. Die Rechtsbeschwerde erfordert bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten der Zulassung.

Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das OLG.


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OrdnungswidrigkeitenRecht (zuletzt geändert am 2008-01-20 20:00:31 durch anonym)