Ablauf
Erfolgt in drei Abschnitten:
1. Einreichung der Klageschrift
- nach h.M. entgegen § 130 Nr. 6 Unterschrift zwingen notwendig
- Widerklagen, Zwischenfeststellungsklagen und Klageänderungen auch in der mündlichen Verhandlung möglich
2. Terminsbestimmung
- durch Vorsitzenden oder Einzelrichter, bzw. Richter (bei Amtsgericht)
- Beachtung von Fristen (§§ 274 III, 217 ZPO)
3. Zustellung der Klage
- von Amts wegen (§ 166 II ZPO)
- Unverzüglich (§ 271 I ZPO)
- Klage erst mit Zustellung erhoben (§ 253 I ZPO)
Klageinhalt
- Angaben aus § 253 II Voraussetzung für Wirksamkeit der Klage
- Angaben aus § 253 III optional ("soll")
Bestimmter Antrag (§ 253 II): Antrag muss so fixiert sein, daß ihn das Gericht ohne weiteres im Urteil übernehmen kann, vgl. BestimmtheitDesAntrages.
Milderung des Berstimmtheitserfordernisses durch StufenKlage (§ 254 ZPO)