Bestimmtheit des Klageantrages
Der Klageantrag muss so bestimmt sein, dass er einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.
I. Zahlungsklage
1. Grundsatz
Der Zahlungsbetrag ist zu beziffern.
2. Ausnahme
- "Regelunterhalt" gem. § 1612a BGB
- Allgemeinkundige Daten, bspw. Zinssatz über "Basiszinssatz"
- In allen anderen Fällen, wenn die Bezifferung nicht möglich oder unzumutbar ist, nämlich dann, wenn das Gericht die Höhe festsetzen soll; davon gibt es 3 Fallgruppen:
- Bezifferung setzt Einholung des Sachverständigengutachtens voraus
- Bezifferung auf Grund von Schätzung, § 287 ZPO
- Bezifferung nach billigem Ermessen, bspw. Schmerzensgeld
- In diesen Fällen ist die Bestimmtheit des Klageantrages zu bejahen, wenn Kl. tatsächliche Berechnungs-/Schätzungs- oder Ermessensgrundlage umfassend darlegt und die Größenordnung etwa in Form des Mindestbetrages vorträgt; ausreichend ist die Streitwertangabe oder das Stillschweigen zur gerichtlichen Streitwertfeststellung.
- Grund: Der Kl. kann den Zahlungsanspruch noch gar nicht beziffern, weil er die Höhe nicht kennt. Das Risiko einer Teilabweisung der Klage oder der Wenigerzusprechung soll vermieden werden. Andererseits darf der Kläger durch vermeidbare Unbestimmtheit seines Antrages das Risiko des Unterliegens nicht auf den Beklagten abwälzen.
II. Unterlassungs-/Beseitigungsklage
1. Reine Unterlassungsklage
- Antrag, ein bestimmtes Verhalten des Beklagten für die Zukunft zu unterlassen.
2. Reine Beseitigungsklage
- Antrag, eine bestehende Beeinträchtigung durch aktives Tun zu beseitigen.
- Antrag nur auf das Ob der Beseitigung, nicht aber auf das Wie, d. h. eine bestimmte Maßnahme.