1. Was ist das hier?

Diese Seite ist Teil des (auch unter http://www.JuristischeBegriffe.de beworbenen) JuristischeBegriffe-Projektes und dient der Koordination von im JuraWiki unternommenen Bestrebungen, für das juristische Lernen essentielles JuristenLatein sowohl auf einzeln verlinkbaren Wiki-Seiten als auch - für die mobile Examensvorbereitung - in Form von downloadbaren MP3-Dateien (sog. HörLatein) zusammenzutragen.

Entsprechend werden in einem parallel bestehenden Projektteil JuristischeDefinitionen (samt entsprechender HörDefinition-MP3-Dateien) gesammelt.

Zu Entstehung und Zielen des Projektes finden sich weitere Informationen unter JuristischeBegriffe.

2. Aufbau und Bestandteile des Projektes

3. Verwendung als Stoffsammlung, MP3-Verzeichnis und Lern-Index für essentielle juristische Fachtermini

Keineswegs soll mit diesem Projekt ein Nachschlagewerk für sämtliche juristischen Begrifflichkeiten geschaffen werden, sondern der Fokus gerade auf den für Ausbildung, Klausur und Prüfung besonders wichtigen Begriffen bleiben. Zur Befüllung der Definitonen-Sammlung mit weiteren in diesem Sinne essentiellen Begriffen bieten sich gewisse Anleihen bei so umfangreichen Projekten wie lexeakt.de oder juradef aber sicherlich an. Die hier begonnene Sammlung juristischer Latein-Vokabeln könnte insbesondere mit der in dieser Hinsicht schon sehr gelungenen Auswahl von Dr. Christian Lucas (Juratexte) abgeglichen werden.

4. Ausbau und Pflege der Latein-Sammlung

Jeder JuraWiki-Benutzer ist herzlich eingeladen, den bisherigen Bestand kritisch unter die Lupe zu nehmen, sinnvolle Querverweise zu ergänzen, Verschmelzungen mit schon bestehenden JuraWiki-Inhalten durch Inhaltsverlagerungen aus oder Umbenennungen von entsprechenden Seiten in dieses Projekt selbst vorzunehmen und/ oder seine etwa für die eigene Examensvorbereitung bereits zusammengetragenen Definitionen und Latein-Vokabeln zum Projekt beizusteuern (ToDo/ MitArbeiterGesucht).

Bevor Ihr jedoch einen neuen Erklärungstext erstellt, solltet Ihr natürlich in der nachfolgenden Liste genau überprüfen, ob nicht bereits eine passende JuristenLatein-Seite zu Euerem Thema existiert. Sofern dies nicht der Fall ist, könnt Ihr die neu anzulegende Vokabel (mehrere Wörter natürlich wikigemäß groß schreiben und zusammenziehen - außerdem auch nicht vergessen, der Einheitlichkeit wegen das Wort "Latein" voranzustellen!) an alphabetisch richtiger Stelle einfügen. Beachtet dabei bitte die bei den schon einsortierten Vokabeln vorgenommenen Formatierungsregeln, und gebt auch den entsprechenden Kontext an. Das latein.gif Icon bitte nur verwenden, sofern auch bereits ein entsprechendes HörLatein existiert.

Nachdem Ihr den neuen Begriff in der Liste eingetragen und die veränderte Seite abgespeichert habt, könnt Ihr durch Anklicken des hierdurch erzeugten Links eine neue Vokabel-Seite anlegen. Beim Erstellen des Erklärungstextes wird Euch die JuristenLateinVorlage behilflich sein, welche Ihr auf entsprechende Nachfrage des Systems verwenden könnt. Bitte denkt auch - wie sich das für ordentliche Juristen gehört - daran, bei solchen Begriffserklärungen, deren Forumlierung sich nicht gerade in jedem Standardlehrbuch wiederfindet (und somit auch nicht als Allgemeingut gelten kann), die Quelle mit anzugeben! Falls Ihr mit dem Bearbeiten von Wiki-Seiten noch nicht so viel Erfahrung habt, bringt Euch die Seite HilfeZumEditieren sicher ganz schnell weiter!

Aber auch allgemeine Vorschläge und Hinweise zur künftigen Weiterentwicklung des Projektes sind sehr willkommen! Für Fragen und Vorschläge wendet Euch bitte an EnricoKrüger.

Diese Sammlungen werden immer wieder verlinkt, aber es gibt umfangreicheres Material im Web:

5. Liste der aktuellen Latein-Sammlung

AufRäumen: Die nachfolgende Liste müsste mal bei Gelegenheit noch in dieses einheitliche Tabellen-Layout gebracht werden. Wer dazu Zeit findet - bitte, sehr gern! ;-)

Übersetzungstext

TextLatein

HörLatein

Kontext

animus rem sibi habendi

http://www.jurawiki.de/LateinAnimusRemSibiHabendi

-

§ 242 I StGB

actus contrarius

:

:

...

audiatur et altera pars

:

: Auch der andere Teil muss angehört werden

= Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG)

casum sentit dominum

http://www.jurawiki.de/LateinCasumSentitDominum

-

ZivilRecht, SachenRecht

cessio legis

:

:

Gesetzlicher Forderungsübergang aufgrund Befriedigung des Gläubigers durch einen (ausnahmsweise, vgl. § 267 II BGB) ablöseberechtigten Dritten. Der Übergang kann regelmäßig nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden, vgl. z.B. §§ 268 III, 426 II BGB.

commodum

:

:

Auch "stellvertretendes commodum". Ersatzanspruch aus § 285 I BGB, gerichtet auf den für eine nach § 275 I bis III BGB untergegangene Leistung erhaltenen Ersatz.

cuius est commodum, eius est periculum

:

:

Wessen das Gut, dessen ist die Gefahr.§ 446 BGB, Gefahr- und Lastenübergang, hier passend der Satz 2. Die Gefahr einer (zufälligen) Verschlechterung einer Sache hat also regelmäßig der aktuelle Eigentümer zu tragen.

dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est

:

:

böswillig handelt, wer fordert, was sofort zurückgewährt werden muss. Grundsatz, der im Rahmen des § 242 BGB Anwendung findet, so dass man nicht etwas herausfordern kann, wenn dadurch ein Herausgabeanspruch des Anspruchsgegners entsteht.

dolus alternativus

:

:

Alternativvorsatz. Diese Vorsatzform stellt nur eine besondere Modalität dar, die in Kombination mit jedem Vorsatzgrad auftreten kann: Dem Täter ist zu Beginn seiner deliktischen Handlung (z.B. aufgrund eines nur begrenzt steuerbaren Kausalablaufes) nicht klar, an welchem von mehreren in Betracht kommenden Objekten die von ihm ausgelöste Verletzung eintreten wird. Er findet sich aber mit jeder Alternative ab, so dass Vorsatz dennoch bejaht werden kann.

dolus antecedens

:

:

Vor der Tat vorliegender Vorsatz. Wegen des aus § 16 I 1 StGB folgenden Simultaneitätsprinzips unbeachtlich* vgl. "Jachegrubenfall": BGH, Urteil vom 26. 4. 1960 – 5 StR 77/60 (Schwurgericht Oldenburg), BGHSt 14, 193 * siehe auch LateinDolusSubsequens und LateinDolusGeneralis* vgl. zusammenfassende Darstellung für die Klausur in JA 2006, 261.

dolus directus

:

:

wird weiter unterschieden in: * dolus directus 1. Grades (Absicht) * dolus directus 2. Grades (sicheres Wissen; direkter Vorsatz i.e.S.)

dolus eventualis

:

:

Eventualvorsatz bzw. bedingter Vorsatz (lt. BGH: "billigend in Kauf nehmen")

dolus generalis

:

:

"General-" bzw. "Allgemeiner Vorsatz". Stichworte: mehraktiger Geschehensablauf/ wegen Verstoßes gegen das Simultaneitätsprinzip aus § 16 I 1 StGB überholt/ MM: "Versuchslösung" (Vorsatz bzgl. erstem Teilakt und Fahrlässigkeit bzgl. zweitem Teilakt)/ hM: "Vollendungslösung": (idR unbeachtlicher) Irrtum über den Kausalverlauf* vgl. "Jachegrubenfall": BGH, Urteil vom 26. 4. 1960 – 5 StR 77/60 (Schwurgericht Oldenburg), BGHSt 14, 193 * siehe auch LateinDolusAntecedens und LateinDolusSubsequens * vgl. zusammenfassende Darstellung für die Klausur in JA 2006, 261.

dolus subsequens

:

:

Nach der Tat vorliegender Vorsatz. Wegen des aus § 16 I 1 StGB folgenden Simultaneitätsprinzips unbeachtlich * vgl. "Jachegrubenfall": BGH, Urteil vom 26. 4. 1960 – 5 StR 77/60 (Schwurgericht Oldenburg), BGHSt 14, 193 * siehe auch LateinDolusAntecedens und LateinDolusGeneralis * gl. zusammenfassende Darstellung für die Klausur in JA 2006, 261

ex ante

:

:

...

ex nunc

:

:

...

ex post

:

:

...

ex tunc

:

:

...

perpetuatio fori

http://www.jurawiki.de/LateinPerpetuatioFori

-

§ 261 III Nr. 2 ZPO, § 17 I 1 GVG

falsa demonstratio non nocet :: falsche Bezeichnung schadet nicht

furtum usus
Gebrauchsanmaßung, strafbar im Rahmen des § 248b
iudex non calculat

Der Richter rechnet nicht. Römischer Rechtsgrundsatz, nach dem der Richter zwar die Aufteilung von Verfahrenskosten nach Bruchteilen feststellen kann, aber nicht die Kosten des Verfahrens selbst kalkuliert, das ist Aufgabe der Rechtspfleger. iura novit curia: Das Gericht muß die Rechtslage kennen (bzw. kennt die Rechtslage).

lucrum ex re

Gewinn/Wert aus der Sache selbst --> Sachwerttheorie beim Gegenstand der Zueignung etwa beim Diebstahl, § 242

lucrum ex negotio cum re
Gewinn der aus dem Handel/der Verwendung der Sache zu erzielen ist. nach hM Grenze des von § 242 erfassten Sachwertes
ne bis in idem
nicht zweimal für das Selbe = keine Doppelbestrafung (Art. 103 III GG)
Nomen Nominandum (N.N.)
Noch zu Benennender. In Anwaltsschriftsätzen gebräuchliche, dem Erfordernis des § 138 II ZPO für sich genommen jedoch nach h.M. nicht genügende Angabe zur Bezeichnung eines dem Prozessvertreter namentlich noch nicht bekannten Zeugen. Das Gericht kann derart unsubstantiiertes Vorbringen demnach übergehen, ohne der Partei hierfür eine besondere Frist nach § 356 ZPO gewähren zu müssen, wodurch ein Ausschluss des Beweismittels nach §§ 296 I ZPO droht. Ursprünglich als übliche Bezeichnung des Beklagten im ewigen Edikt des Prätors im römischen Recht, welches die einzig zulässigen Klagformeln bstimnmte. Der Beklagte wurde dort stets "Numerius Negidius" genannt (Phantasiename, ebenso wie der des Klägers, welcher stets "Aulus Agerius" hieß, "A.A.")
nulla poena sine lege scripta/certa etc.
keine Strafe ohne Gesetz = Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 II GG)
omnimodo facturus
Zur Tat bereits fest entschlossener Täter (der somit nicht mehr dazu bestimmt, also nach § 26 StGB angestiftet werden kann).
  • relevant für Fragen der sog. Auf-, Ab- sowie Umstiftung

quod non est in actis non est in mundo
Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt.
  • Historischer Ursprung: in tintenklecksenden Saecula war nur das in den schriftlichen Verwaltungsunterlagen (siehe ArchivWesen und AktenFührung) Präsente existent.

  • Beachte: Zum einen darf ein Richter im Zivilprozess einer Partei im Urteil nicht mehr zusprechen, als diese gefordert hat (§ 308 Abs.1 ZPO, gilt auch für den Verwaltungsprozess nach § VwGO:88 VwGO). Weiterhin darf der Richter nicht selbst ermitteln, sondern muss seinem Urteil ausschliesslich das zugrunde legen, was die Parteien im Prozess vorgetragen haben (lässt sich ableiten aus § 138 Abs.1-3 ZPO und Umkehrschluss der Ausnahme des § 293 S.2 ZPO).

scire leges non hoc est verba earum tenere, sed vim ac potestatem
Die Gesetze zu kennen heißt nicht, sich an ihren Wortlaut zu halten, sondern an ihren Sinn und Zweck (P. Iuventius Celsus).
se ut dominum gerere
Sich wie ein Eigentümer aufführen (§ 242 StGB, Zueignungsabsicht)
venire contra factum proprium
Sinngemäß: Widersprüchliches Verhalten. Einwendung der treuewidrigen Rechtsausübung nach § 242 BGB.
  • vgl. Brox, AT BGB, Rn. 642

vis absoluta
Absolute Gewalt bzw. körperlicher Zwang.
vis compulsiva
Den Willen beugende Gewalt bzw. psychisch vermittelter Zwang.
  • Beachte: Nach dem heute maßgeblichen sog. "traditionell-modernen Gewaltbegriff" stellt solch rein psychisch vermittelter Zwang (ohne spezifisch körperliche Wirkung) gerade keine Gewalt im strafrechtlichen Sinne dar (DefinitionGewalt). Insoweit strafwürdige Handlungen, wie beispielsweise das Vorhalten einer Waffe, erfüllen jedoch - neben dem Tatbestand der Bedrohung, § 241 I StGB - unproblematisch auch das Merkmal der Drohung in § 240 I StGB, weshalb Strafbarkeitslücken hierdurch nicht (oder jedenfalls kaum) entstehen. Problematisch dagegen: Zu dichtes Auffahren auf der Autobahn.


siehe auch Juristen Latein auf Gedankensalat


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JuristenLatein (zuletzt geändert am 2015-12-12 13:52:47 durch anonym)