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Wer abgemahnt wird (AbMahnung), der soll in der Regel eine UnterlassungsErklärung abgeben. Dazu schickt der Abmahner meist eine vorformulierte UnterlassungsErklärung mit.
Der Abgemahnte kann diese vorformulierte UnterlassungsErklärung unterschreiben zurücksenden, oder er kann sie umformulieren. Eine typische Änderungsmöglichkeit für den Abgemahnten ist der Hamburger Brauch.
Abgabe der ungeänderten UnterlassungsErklärung
Die vorformulierte UnterlassungsErklärung beinhaltet regelmäßig eine gewaltige Vertragsstrafe im Wiederholungsfall. Der Betrag dieser Vertragsstrafe wird zugrunde gelegt, wenn es zum Rechtsstreit um die AbMahnung kommt. Dadurch gehen die Beteiligten ein gewaltiges Prozesskostenrisiko ein.
Nichtabgabe der geforderten UnterlassungsErklärung
Gibt der Abgemahnte keine UnterlassungsErklärung ab, so kann der Abmahner auf Unterlassung klagen -- mit gleichem Kostenrisiko wie in der zuvor dargestellten Variante.
Abgabe der UnterlassungsErklärung mit niedrigerer Vertragsstrafe
Die UnterlassungsErklärung muss ernst gemeint sein, dies zu verdeutlichen ist Aufgabe der in ihr versprochene VertragsStrafe. Die Ernsthaftigkeit wird deutlich, wenn der Störer sich für den Fall weiterer Störungen zur Zahlung eines Geldbetrages in empfindlicher Höhe verpflichtet. Diese Summe muss richtig weh tun, denn ansonsten können Zweifel aufkommen, ob sich der Störer insgeheim nicht doch weitere Störungen vorbehält oder sich nicht ernsthaft um deren Verhinderung zu kümmern beabsichtigt. Wird die Summe herabgesetzt, so kann dadurch der Eindruck entsteht, es mangele an Ernsthaftigkeit. Dies führt zu dem Risiko, dass auch hier der Abmahner auf Unterlassung klagt.
Abgabe der UnterlassungsErklärung nach Hamburger Brauch
Einen Ausweg aus dem Dilemma für den Abgemahnten zeigt der Hamburger Brauch auf. Der Abgemahnte verpflichtet sich darin, bei Verletzung der UnterlassungsErklärung eine vom Abmahner frei zu bestimmende Summe als VertragsStrafe zu zahlen. Selbstverständlich kann hier dem Abgemahnten keine mangelnde Ernsthaftigkeit unterstellt werden. Andererseits verhindert § 315 BGB, dass die VertragsStrafe unermesslich hoch wird: ihr Betrag ist nämlich gerichtlich nachprüfbar. In einem solchen Gerichtsverfahren wird meist ein geringerer Streitwert angesetzt, als wenn dieser von vornherein auf eine hohe Summe festgelegt ist. Die Folge: Das Kostenrisiko sinkt.