Gesetze (siehe auch GesetzeImInternet) entstehen in einem genau festgelegten Verfahren. Hier ein grafischer Überblick.
Gesetzgebungsverfahren im Bund
Wichtigstes Organ der Gesetzgebung im Bund ist der BundesTag. Alle Gesetze werden von ihm beraten und beschlossen. Voraussetzung für so eine Beratung ist ein Gesetzentwurf, der von verschiedenen Seiten eingebracht werden kann:
- eine Bundestagsfraktion oder Abgeordnete des Bundestags in Fraktionsstärke
Entwürfe der BundesRegierung werden zunächst dem BundesRat zugeleitet, der dazu Stellung nehmen kann. Diese Stellungnahme - möglicherweise zusammen mit einer Antwort der Bundesregierung darauf - erhält der Bundestag dann zusammen mit dem Gesetzentwurf.
Im BundesTag finden zu jedem Gesetzentwurf zwei oder drei Beratungen (auch Lesungen genannt) statt. In der ersten Lesung wird beschlossen, welche Ausschüsse des Bundestags zum Entwurf Stellung nehmen und Beschlussempfehlungen abgeben sollen. Ist der Entwurf von den Ausschüssen behandelt worden, so entscheidet der Bundestag in der zweiten Lesung über die Empfehlungen der Ausschüsse und über Änderungsanträge einzelner Abgeordneter. Schließlich wird auch über das gesamte Gesetz abgestimmt. Nur wenn der Bundestag dem Entwurf zustimmt, folgt die dritte Lesung, in der endgültig über das gesamte Gesetz entschieden wird. Änderungsanträge können nur noch zu Teilen des Entwurfs gestellt werden, die in der zweiten Lesung geändert worden sind. Mit der Zustimmung des Bundestages in der dritten Lesung ist das Gesetz hier beschlossen und geht weiter an den Bundesrat.
Hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahrens ist zu unterscheiden zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen.
Für das Zustandekommen der Zustimmungsgesetze ist die positive Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat zwar Einspruch einlegen, der Bundestag diesen jedoch mit einer Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl zurückweisen. (Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl = absolute Mehrheit = Kanzlermehrheit (= Aktuelle vollständige Zahl der Bundestagsmitglieder : 2 (= Hälfte aller Mitglieder) + 1 Bundestagsmitglied) Art. 63 II,III GG, Art. 67 I GG, Art. 68 I S.1 GG
Legt der Bundesrat Einspruch mit 2/3 Mehrheit ein, bedarf es für dessen Zurückweisung einer entsprechenden qualifizierten Mehrheit (= 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Bundestag).
Zustimmungsgesetze sind nur die im Grundgesetz ausdrücklich genannten Gesetze ("Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats").
Ist nach dem Grundgesetz die Zustimmung des Bundesrats nicht erforderlich, handelt es sich um ein Einspruchsgesetz.
Der Bundesrat kann, anstatt einem Gesetz die Zustimmung zu verweigern oder Einspruch einzulegen auch den VermittlungsAusschuss anrufen, dem Vertreter von Bundestag und Bundesrat angehören. Er soll versuchen, einen Vorschlag zu erarbeiten, der möglichst für beide Seiten annehmbar ist. Über eine Empfehlung des Vermitlungsausschusses muss dann wieder in Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Verweigert der Bundesrat die Zustimmung zu einem Gesetz, so können auch Bundestag und Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen.
Ist ein Gesetz endgültig beschlossen, so wird es vom Bundespräsidenten unterzeichnet (ausgefertigt). Auch der zuständige Bundesminister muss es unterschreiben (Gegenzeichnung). Schließlich wird das Gesetz im BundesGesetzBlatt verkündet und kann in Kraft treten.
Nachzulesen auch im Degenhart, Staatsrecht I, Rz. 512 ff.
Frage:
Ich habe eine Frage bzgl. jener Gesetze gegen die der BundesRat Einspruch einlegen kann. Im Gegensatz zu den zustimmungsbedürftigen Gesetzen sind diese nicht im GG geregelt. Bedeutet dies, daß zunächst alle Gesetze mutmaßliche Einspruchsgesetze sind oder nur solche die die Bundesregierung initiiert hat und die dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt werden müssen? Wenn dem so ist, ist dann mit jeder Stellungnahme des Bundesrates ein möglicher Einspruch verbunden?
Antwort:
- Alle Bundesgesetze sind entweder Zustimmungs- oder Einspruchsgesetze. Die Stellungnahmen des Bundesrates zu Entwürfen der Bundesregierung sind keine Voraussetzung für einen Einspruch, führen aber auch nicht automatisch zu einem, wenn sie unberücksichtigt bleiben. Ob Einspruch erhoben wird, entscheidet der Bundesrat erst, nachdem der Bundestag den Entwurf beschlossen hat.
Gesetzgebung in den Ländern
Die Länder haben eigene Regelungen zu ihrem Gesetzgebungsverfahren. Sie sind meist einfacher als im Bund, weil es kein Gremium gibt, das dem Bundesrat entspricht.
Es gibt verschiedene Versuche, WikiWikiWeb für Gesetzesvorschläge einzusetzen, siehe z. B. Stephan Ott, Simon Möller, TMG Wiki: Vorschläge für eine Neuregelung der Impressumspflicht für Webseiten, http://www.jurpc.de/aufsatz/20090080.htm
siehe auch GesetzGeber, GesetzgebungsMaterialien, BundesGesetzBlatt, FormelleVerfassungswidrigkeit