Notwendigkeit einer Verwendung
Im Sinne des § 994 I BGB
- Eine Verwendung ist notwendig, wenn die getroffenen Maßnahmen bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise (also objektiv) erforderlich sind, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand inkl. ihrer Nutzungsmöglichkeit zu sichern, sie also auch der Eigentümer hätte vornehmen müssen, um den Erhalt der Sache zu sichern.
vgl. MüKomm-Medicus, § 994 Rn. 16; Palandt-Bassenge, § 994 Rn. 5
siehe auch DefinitionVerwendungen und DefinitionNützlichkeitEinerVerwendung
Als HörDefinition vorhanden
Diese Seite ist als JuristischeDefinition Teil des JuristischeBegriffe-Projektes.
KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieZivilRecht KategorieSachenRecht