Nützlichkeit einer Verwendung
Im Sinne des § 996 BGB
- Eine Verwendung ist nützlich, wenn die getroffenen Maßnahmen zu einer Wertsteigerung oder einer Erhöhung der Gebrauchsfähigkeit geführt haben, wobei es auf die tatsächlich eingetretene Wertsteigerung (und nicht auf die Kosten der Maßnahme) ankommt.
vgl. BGH NJW 1980, 833 (835); MüKomm-Medicus, § 996 Rn. 3
siehe auch DefinitionVerwendungen und DefinitionNotwendigkeitEinerVerwendung
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