Gattungsschuld
Im Sinne des § 243 BGB
Eine Gattung bilden alle Gegenstände, die durch gemeinschaftliche Merkmale gekennzeichnet sind (z.B. Bestellnummer) und sich dadurch von Gegenständen anderer Art abheben (vgl. Palandt-Heinrichs, § 243 Rn. 2).
Ein typischer Fall einer Gattungsschuld ist die Bestellung per Katalog unter Angabe einer Bestellnummer. In diesem Fall steht bei Vertragsschluss lediglich die Gattung fest, aus der die bestellte Sache geliefert werden soll.
Gegenteil: DefinitionStückschuld
Weblinks
Infos zum Gattungsschuld auf jura-basic.de
Als HörDefinition vorhanden
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