Öffentlich-Rechtliche Verwaltungshelfer
Im Sinne des VerwaltungsRechts
Unter öffentlich-rechtlichen Verwaltungshelfern sind Bürger zu verstehen, die unselbstständige Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung eines Hoheitsträgers durchführen, z.B. ein Schülerlotse oder ein Arzt, der nach §§ 81a, 81 StPO eine Blutprobe abnimmt oder ein Schüler, dem durch einen Lehrer die Aufsicht über die Klasse übertragen wurde. Der öffentlich-rechtliche Verwaltungshelfer ist keine Behörde. Sein Verhalten wird aber der entsprechenden Behörde zugerechnet.
Ein privatrechtlicher Verwaltungshelfer liegt dagegen vor, wenn ein Bürger lediglich die sich aus einem privatrechtlichem Vertrag ergebende Verpflichtung gegenüber einer Behörde erfüllen will. Es wird nur privatrechtlich gehandelt! So z.B. beim Abschleppunternehmer.siehe auch DefinitionVerwaltungsprivatrecht
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