GesellschaftsRecht: §§ 243, 248 AktG
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Und was ist mit § 957 ZPO?
Anfechtungsklage(n) sind GestaltungsKlage(n), die darauf gerichtet sind, mit dem Urteil die Rechtslage unmittelbar zu ändern. Damit handelt es sich bei ihnen um einen atypischen Ausnahmefall. Der prozessuale Grundfall ist stets die Leistungsklage, was man gedanklich immer beachten sollte.
in Abgrenzung die Leistungsklagen, Unterfälle:
sowie die FeststellungsKlage, in Form der
Aufbautipps Verwaltungsrecht
Am häufigsten hat man mit der Anfechtungsklage in verwaltungsrechtlichen Klausuren zu tun. Um sicher die Voraussetzungen durchprüfen zu können hier ein paar "Tricks":
1. Bevor man überhaupt überlegt, welche Klageart in Betracht kommen kann, sollte man sich fragen, wieviele Streitgegenstände gegeben sind. Für jeden dieser Streitgegenstände muss eine eigene Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung stattfinden.
2. Die Prüfungspunkte, die im Rahmen der Zulässigkeit immer erwähnt werden sollten sind:
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Statthafte Klageart - Klagebefugnis - Vorverfahren - Beteiligtenfähigkeit (§ 63 VwGO) - Richtiger Klagegner (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 19 AGVwGO bei Anfechtungsklage) - Einhaltung der Klagefrist - Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
3. Statthaftigkeit einer Klageart
a. Man beginnt mit folgendem Obersatz: Die statthafte Klageart ergibt sich aus dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§§ 86, 88 VwGO).
b. Danach stellt man fest, worin das Klägerbegehren besteht.
c. Es schließt sich an diese Feststellung die Überprüfung der passenden Klageart an:
d. Geht es um Aufhebung einer Maßnahme? Anfechtungsklage (+), wenn Maßnahme ein VA ist.
e. Geht es um Erlass eines VA? Verpflichtungsklage; auch hier VA-Qualität überprüfen.
f. Dann i m m e r daran denken: wenn VA-Qualität bejaht wurde, noch überlegen, ob von diesem VA noch Rechtswirkungen ausgehen. Wenn das nicht der Fall ist: Erledigung (+), es kommt dann die Fortsetzungsfestellungsklage in Betracht.
g. Wenn Maßnahme kein VA ist: allgemeine Leistungsklage (wenn Kläger etwas will) oder Feststellungsklage.
4. In der Begründetheit immer mit dem Obersatz (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beginnen: Die Klage ist begründet, wenn die angefochtete Verfügung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die angefochtene Verfügung ist ein belastender Verwaltungsakt, die Rechtsverletzung folgt deswegen schon aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn sich die Verfügung als Rechtswidrig herausstellt.
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