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[wiki:VRI Volkstümliche Rechtsirrtümer]

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  2. [wiki:VRI/Haftung Haftung]
  3. [wiki:VRI/MaengelHaftung Garantie, Mängelhaftung, Gewährleistung]
  4. [wiki:VRI/Gerichte Gerichte]
  5. [wiki:VRI/Prozess Prozess]
  6. [wiki:VRI/Strafen Strafen]
  7. [wiki:VRI/Polizei Polizei]
  8. Straßenverkehr

  9. [wiki:VRI/Urheberrecht Urheberrecht]
  10. [wiki:VRI/Rechtsberatung Rechtsberatung]
  11. [wiki:VRI/Steuern Steuern]
  12. [wiki:VRI/Zahlungsverkehr Zahlungsverkehr]
  13. [wiki:VRI/Sonstiges Sonstiges]


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1. Wenn auf der Fahrbahn nicht genug Platz ist, darf/muß man mit zwei Rädern auf dem Gehweg parken.

Man darf dann dort überhaupt nicht parken. Parken auf Gehwegen ist nicht erlaubt, bzw. nur dort, wo es durch Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen vorgeschrieben wird. Zum Parken ist i.a. an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Wenn dann in einer Straße nicht genug Platz zum ungehinderten Durchfahren verbleibt, bedeutet das Parkverbot an dieser Stelle.

2. Wer sein Fahrzeug verläßt, parkt erst, wenn er länger als drei Minuten hält.

Wer sein Fahrzeug verläßt, parkt bereits ebenso wie derjenige, der beim Fahrzeug verbleibt aber länger drei Minuten hält.

3. Zum Überholen muß man schneller werden.

Überholen setzt weder Beschleunigung noch Spurwechsel voraus. Beides können Indizien für den Beginn bzw. Abschluß eines Überholvorgangs sein, sind aber dafür nicht notwendig. Man kann auch überholen, indem man ohne die Spur zu wechseln ein langsamer werdendes Fahrzeug passiert.

4. Überholt hat man nur, wenn man die Fahrspur gewechselt hat.

siehe unter 3.

5. Geschwindigkeitsbeschränkungen (und andere Streckenverbote) enden, wenn sie nicht nach einer Einmündung wiederholt werden.

Streckenverbote enden nur unter vier Bedingungen:

Die Wiederholung der Schilder nach Einmündungen ist zwar gebräuchlich, aber nicht strikt vorgeschrieben. Einbiegenden Fahrern ohne Ortskenntnis kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Streckenverbot nicht beachten. In der Praxis ergeben sich daraus bestenfalls Probleme bei der Ahndung von Verstößen.

6. Samstag ist kein Werktag.

Richtig ist (zumindest im Straßenverkehr und in großen Teilen der Rechtsprechung): Samstag ist ein Werktag. Man unterscheidet zwischen Werktagen, Sonntagen und Feiertagen. Wichtig ist das besonders bei Anordnungen zu Haltverboten.

7. Das Rechtsfahrgebot schreibt vor, ganz am rechten Rand zu fahren.

Richtig ist (in Kürze): Das Rechtsfahrgebot dient in erster Linie dem Schutz des Gegenverkehrs. "Möglichst weit rechts" bedeutet nicht "absolut rechts", sondern der Fahrgeschwindigkeit und den Umständen angepaßt. Ein Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand und zu Gehwegen von mindestens gut einem Meter ist sogar langsamen Fahrzeugen dringend empfohlen. Umgekehrt darf aber nicht zu nahe an die Mittellinie gefahren werden. Geht beides nicht, hat der Abstand zum Gegenverkehr Vorrang und die Geschwindigkeit ist diesen Umständen anzupassen.

8. Radwege müssen immer benutzt werden.

Nur mit Zeichen 237 beschilderte Radwege sind benutzungspflichtig, wenn sie straßenbegleitend, benutzbar und zumutbar sind (Näheres siehe u.a. http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html). Dieses Zeichen muß nach jeder Einmündung wiederholt werden, sonst endet dort der benutzungspflichtige Radweg.

9. Radwege dürfen in beiden Richtungen befahren werden.

Radwege dürfen links der Fahrbahn (linksseitig) nur benutzt werden, wenn sie in dieser Richtung durch Zeichen 237 (Schild, nicht Bodenmalerei) dafür freigegeben sind.

10. Wer langsamer als Höchstgeschwindigkeit fährt, behindert den Verkehr [bezogen auf ein diffuses Wissen über § 3 Abs. 2 StVO].

Diese Regel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Sie gilt auch nur, wenn der Fahrer nicht einen triftigen Grund für sein Langsamfahren angeben kann (das kann z.B. auch sein, daß ihm die StVO diese Geschwindigkeit vorschreibt). Und die Geschwindigkeitsgrenzen, ab der sie greift, sind niedriger als es sich viele vorstellen. Grob kann man sagen: Wer mindestens 60% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (auf nicht limitierten Autobahnen: 60% der Richtgeschwindigkeit) fährt, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 [http://www.rechtliches.de/info_StVO.html StVO].

11. Rechtsüberholen ist immer verboten.

Rechtsüberholen ist in vielen Situationen erlaubt, u.a.

  1. Innerorts, wo Fahrstreifen markiert sind.
  2. Wenn auf dem linken von mehreren Richtungsfahrstreifen eine Kolonne langsam (maximal 60 km/h) fährt, dürfen Einzelfahrzeuge rechts vorsichtig mit geringer Differenz (maximal 20 km/h mehr) überholen.
  3. Wenn auf mehrere Richtungsfahrstreifen Kolonnen sind, dürfen sich diese gegenseitig überholen, also auch die Fahrzeuge der rechten die linke.
  4. Auf mit Pfeilen markierten Fahrstreifen darf rechts überholt werden.
  5. Wer sich zum Abbiegen nach links eingeordnet hat, darf nur rechts überholt werden.
  6. Auf Beschleunigungspuren (nicht auf Verzögerungsspuren) und auf bereits durch eine breite Leitline (unterbrochene Linie) abmarkierten Spuren an Autobahnkreuzen darf man rechts überholen.
  7. Rad- und Mofafahrer dürfen auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge vorsichtig rechts überholen, wenn genügend Platz ist.
  8. Straßenbahnen (genauer: Schienenfahrzeuge) dürfen nur rechts überholt werden, außer in Einbahnstraßen oder wenn die Schienen zu weit rechts liegen.

12. Wer mit Hupe und Lichthupe auf der linken Richtungsfahrspur anzeigt, daß er überholen will, begeht einen Rechtsverstoß oder gar eine Nötigung.

Hupe und Lichthupe sind außerhalb geschlossener Ortschaften ein legales Mittel, die Überholabsicht anzukündigen. Ankündigen heißt aber nicht übertreiben, sondern eben nur diese Zeichen kurz zu verwenden. Wenn das keinen Erfolg hat, darf es nicht andauernd wiederholt werden. Zu einer Nötigung gehört aber wesentlich mehr als das.

13. Wer bergauf fährt, hat an Engstellen Vorrang.

An einer baulichen Engstelle hat Vorrang, wer sie zuerst erreicht hat. Bei nicht baulichen Hindernissen (Absperrung, haltendes Fahrzeug) muß derjenige warten, auf dessen Seite das Hindernis steht.

14. Endet eine Fahrspur, muß man sich möglichst frühzeitig auf die weiterführende Fahrspur einordnen. Wer bis vorne vorfährt, handelt ordnungswidrig.

Umgekehrt wird die Ausführung des Reißverschlußprinzips richtig. Es ist möglichst weit vorzufahren, um die Kapazität der Fahrbahn auszunutzen und unmittelbar vor der Engstelle haben sich die Fahrzeuge abwechselnd einzuordnen.

15. Radfahrer neben der Fahrbahn haben keine Vorfahrt [wurde mal ermittelt: 1/4 der Führerscheinbesitzer glaubt das]

Radfahrer, die auf oder neben der Fahrbahn (z.B. auf Radwegen oder für sie freigegebenen Gehwegen) in gleicher Richtung fahren, haben Vorrang vor abbiegenden Fahrzeugen. Das gilt sogar, wenn sie diese Wege illegal, z.B. in falscher Fahrtrichtung benutzen. Man spricht in diesem Zusammenhang, wo sich beide auf derselben Straße befinden, nicht von Vorfahrt, sondern von Vorrang.

16. Innerorts darf man auf genügend breiten Straßen immer die Fahrspur frei wählen und auch rechts schneller als links fahren.

Es müssen dazu markierte Fahrstreifen vorliegen und es darf keine Autobahn sein. Nur Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zul. Gesamtgewicht dürfen dann die Fahrspur frei wählen, alle dürfen rechts überholen.

17. Aus Grundstücken darf man sich in die Straße hineintasten.

Hineintasten darf man sich nur an Kreuzungen, wenn man nichts sieht. Beim Einfahren auf die Fahrbahn muß man sich nötigenfalls einweisen lassen.

18. Es ist alleine die Entscheidung des Fahrers, ob er sein Auto absperrt, wenn er es verläßt.

Die [http://www.rechtliches.de/info_StVO.html StVO] schreibt vor, daß das Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern ist. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit.

19. Nebelschlußleuchten dürfen grundsätzlich bei schlechter Sicht eingeschaltet werden.

Nebenschlußleuchten dürfen nur bei Nebel mit Sichtweiten unter 50 m benutzt werden. Dann ist übrigens auch die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Anders Nebelscheinwerfer: Sie dürfen auch, aber auch nur, bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen benutzt werden.

20. Man darf nicht (nur) mit Standlicht fahren.

Diese Vorschrift des § 17 [http://www.rechtliches.de/info_StVO.html StVO] greift nur, wenn Beleuchtungspflicht herrscht, d.h. wenn mit Licht gefahren werden muss. Am hellichten Tag darf man auch - sinnloserweise - mit Standlicht herumfahren.

21. Fahrräder dürfen nicht auf der Fahrbahn oder in Parkbuchten parken.

Fahrräder - wie alle Fahrzeuge - müssen am rechten Fahrbahnrand parken, bzw. wenn Parkstreifen vorhanden sind in diesen. Es gibt drei Ausnahmen:

  1. Wenn Parkflächen durch Verkehrszeichen für bestimmte Fahrzeuge reserviert sind, dürfen andere dort nicht parken.
  2. Fahrräder dürfen auch auf Gehwegen und in Fußgängerbereichen abgestellt werden, wenn sie dort die Fußgänger nicht behindern.
  3. Fahrräder dürfen nachts nicht unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehen gelassen werden (§ 17, Abs 4. StVO).

22. Auf Autobahnen gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h.

Auf die Autobahn dürfen nur Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit größer als 60 km/h ist. Das ist eine Zahl in den Fahrzeugpapieren, keine vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit.

23. Abblendlicht reicht so weit, daß man damit 100 km/h und schneller fahren darf.

Man darf auch und erst recht bei Nacht nur so schnell fahren, daß man innerhalb der überschaubaren Strecke - vor Hindernissen, auch dunklen - anhalten kann. Für das Fahren von Autos mit Abblendlicht wird das von der Rechtsprechung mit "höchstens 60 km/h" konkretisiert. Die Reichweite von Abblendlicht beträgt bei vorgeschriebener Einstellung maximal ca. 50 m.

24. An Bussen mit Warnblinklicht muß immer mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden.

An gekennzeichneten Haltestellen - Haltestellen-Zeichen 224 - gilt diese Regel gegenüber Linien- und Schulbussen, wenn sie mit Warnblinklicht stehen, auch wenn sie auf der anderen Straßeseite stehen. Ohne Warnblinklicht gilt muß immer noch vorsichtig und bremsbreit vorbeigefahren werden, ebenfalls auch bei Bussen, die auf der anderen Straßenseite halten. Diese Regeln gelten so nicht beispielsweise für Reisebusse, die auf der Fahrbahn halten. Dennoch empfiehlt sich natürlich auch hier, vorsichtig vorbeizufahren.

25. An Bussen mit Warnblinklicht muß man nur langsamer (Praxis: 30 km/h) vorbeifahren.

Vorgeschrieben (genaueres unter 24.) ist maximal Schrittgeschwindigkeit.

26. Busse mit Warnblinklicht auf der anderen Straßenseite bedeuten nichts für meine Fahrweise.

Siehe 24.

27. Kinder dürfen immer auf Radwegen radfahren.

Kinder bis 8 Jahre müssen auf dem Gehweg radfahren, selbst wenn ein Radweg vorhanden ist. Alle Kinder dürfen nur auf Radwegen fahren, die auch für Erwachsene freigegeben sind. Insbesondere dürfen sie nicht ohne weiteres auf linksseitigen Radwegen fahren (siehe 9.). Kinder mit Spielzeugrädern dürfen diese nur auf Gehwegen und anderen Fußgängerbereichen benutzen.

28. Ladung darf höchstens einen Meter nach hinten hinausragen und muß immer, wenn sie hinausragt, durch ein rotes Tuch gekennzeichnet werden.

Ragt die Ladung weiter als einen Meter nach hinten hinaus, muß sie durch eine gespreizte rote Fahne (bei Dunkelheit eine entsprechende rote Lampe) oder gleichwertige rote Sicherungsmittel gekennzeichnet werden. Höchstens darf sie 1,5 Meter, auf Fahrstrecken bis 100 km auch bis zu 3 Meter nach hinten hinausragen.

29. Radfahrer dürfen nicht einhändig fahren.

Radfahrer dürfen nicht freihändig fahren. Einhändig dürfen sie sehr wohl fahren. Sie dürfen sogar in der freien Hand größere Gegenstände transportieren (z.B. Koffer, mitgeschobene Fahrräder), wenn sie sicher genug fahren, um ihr Fahrzeug dabei zu beherrschen.

30. Folge ich der abknickenden Vorfahrt muß ich nicht blinken. Fahre ich dort aber geradeaus, muß ich in die Gegenrichtung der Vorfahrtstraße blinken.

Wer abbiegt muß auch im Zug einer abknickenden Vorfahrt blinken. Wer hier geradeaus durchfährt, darf nicht blinken.

31. Mein Auto darf ich im Stand warmlaufen lassen.

Das wird als "unnötiges Laufenlassen von Motoren" nach der [http://www.rechtliches.de/info_StVO.html StVO] als Umweltverschmutzung geahndet. Es schadet auch nach übereinstimmender Meinung von Autoherstellern, -verbänden und anderen Gruppierungen wie TÜV oder Umweltbundesamt den Motoren. Moderates Warmfahren verlängert die Motorlebensdauer.

32. Unfallfahrzeuge müssen immer stehen bleiben, bis die Polizei kommt.

Bei nur geringfügigem Schaden ist unverzüglich beiseite zu fahren. Die Polizei kommt auch nicht zu jedem Unfall. Nur Unfälle mit erheblichem Sachschaden (ab 4000 DM bei einem der Beteiligten) oder Personenschaden muß sie aufnehmen.

33. Sonderrechte hat man nur in entsprechend gekennzeichneten Fahrzeugen. Bzw.: Sonderrechte hat nur, wer mit Blaulicht fährt.

Sonderrechte haben bestimmte Personengruppen (u.a. Polizei, Feuerwehr, BGS) auch ganz ohne Fahrzeug (sie dürfen z.B. bei Rot über die Fußgängerampel laufen, wenn dies für ihren Einsatz nötig und angemessen ist) und ohne dafür gekennzeichnetes Fahrzeug.

34. Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht hat man frei Bahn zu schaffen [ein sinnvoller Irrtum].

Nur Blaulicht zusammen mit Einsatzhorn vermittelt sogenannte Wegerechte.

35. Lieferfahrzeuge dürfen überall parken und halten.

Nur bestimmte Gruppen (z.B. Postunternehmen, die Grundversorgungsleistungen erbringen) haben dieses Recht und nur wenn es für diese Pflichten erforderlich ist. Wenn nicht und für alle anderen gibt es Ladezonen, die i.a. durch eingeschränktes Haltverbot gekennzeichnet sind. Dort dürfen sie zum Be- und Entladen beliebig lange halten und parken, solange es ohne größerer Verzögerungen durchgeführt wird.

36. Wer kurz, verkehrsbehindernd oder illegal hält, muß die Warnblinkanlage einschalten.

Die Warnblinkanlage ist ein Warnzeichen, das nur vor konkreten Gefahren wie Liegenbleiben, beim Abschleppen oder Warnung vor Stau benutzt werden darf. Obiges ist ein Mißbrauch. Die Benutzung der Warnblinkanlage in diesem Fall sagt i.a. vielmehr: "Ich parke hier falsch und ich weiß das."

37. Bei Verkehrszählungen muß man nicht anhalten.

Die Polizei darf Verkehrsteilnehmer auch für Verkehrserhebungen anhalten. Dieser Weisung ist Folge zu leisten.

38. Grün an der Ampel bedeutet Vorfahrt.

Grün gibt den Verkehr frei. Es befreit weder vor der Beachtung von Verkehrsregeln auf der Kreuzung (z.B. beim Abbiegen), noch vor der Sorgfaltspflicht. Wenn in der Kreuzung noch Fahrzeuge stehen, haben diese Vorrang und dürfen die Kreuzung zuerst räumen, auch wenn ihre Fahrtrichtung schon längst Rot zeigt.

39. Der Grünpfeil erlaubt, auch bei Rot einfach nach rechts abzubiegen.

Der Grünpfeil (Schild, nicht Leuchtzeichen) ist wie ein Stoppschild aufzufassen. Man muß - Fahrzeug für Fahrzeug - zunächst anhalten, ggf. sogar zweimal, einmal an der Haltlinie und einmal an der Sichtlinie, und darf erst dann nach rechts abbiegen, wenn man sich vergewissert hat, daß andere darurch nicht behindert oder gefährdet werden.

40. Zeichen 138 [Radfahrer kreuzen] bedeutet "Vorsicht! Radfahrer!".

Es bedeutet "Radfahrer kreuzen" und steht nur dort, wo Radfahrer häufiger auf die Fahrbahn einfahren oder sie queren. "Vorsicht Radfahrer!" würde man durch ein allgemeines Warnzeichen (Zeichen 101) mit einem Zusatzzeichen "Radfahrer" oder Fahrradsymbol ausdrücken.

41. Zeichen 267 [Verbot der Einfahrt] steht immer am Ende von Einbahnstraßen.

Das Zeichen verbietet allgemein das Einfahren und kann auch an anderen Stellen als am Ende von Einbahnstraßen stehen.

42. Zeichen 276 (Überholverbot) verbietet allen das Überholen.

Einspurige Fahrzeuge dürfen hier überholt werden. Radfahrer dürfen hier alle Fahrzeuge überholen. Das Verbot bezieht sich nur auf das Überholen von mehrspurigen Fahrzeugen durch Kraftfahrzeuge.

43. Eine durchgezogene Linie bedeutet Überholverbot.

Eine durchgezogene Linie (Zeichen 295) darf nicht überfahren werden. Wenn man ohne sie zu überfahren legal (insbesondere unter Beachtung der vorgeschriebenen Seitenabstände) überholen kann, ist das Überholen zulässig.

44. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man auf Hauptstraßen nicht halten.

Man darf dort halten, aber nicht parken.

45. Wer an vor einer Ampel stehenden Fahrzeugen vorbeifährt, überholt nicht.

Man kann nur an haltenden Fahrzeugen vorbeifahren. Fahrzeuge, die an der Ampel oder anderswo verkehrsbedingt stehen und deren Fahrer weiterfahren wollen, "warten". Solche Fahrzeuge überholt man rechtlich gesehen, wenn man an ihnen vorbeifährt. Es gelten dabei insbesondere die Überholregeln.

46. Bei Zeichen 286 [eingeschränktes Halteverbot] ("Parkverbot") darf man nicht länger als drei Minuten halten.

Das Zeichen hat mit Parken nichts zu tun. Man darf dort zum Ein- und Aussteigen und Be- und Entladen beliebig lange halten, solange das ohne Verzögerung geschieht (also auch den Kinderwagen ausladen, aufstellen, das Baby reinlegen, Küßchen für die Ehefrau und dann weiterfahren). Ansonsten darf man höchstens drei Minuten hier halten.

47. Eine Zickzacklinie (Zeichen 299) darf nicht überfahren werden.

Das ist eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (z.B. an Bushaltestellen). Man darf darauf fahren, aber ggf. nicht halten oder parken.

48. Geschwindigkeitskontrollen kurz vor dem Ortsende sind illegal.

Unmittelbar nach dem Ortsanfang sind Geschwindigkeitskontrollen durch verschiedene Gerichte als nicht verwertbar eingestuft worden, wenn das Ortschild spät einsehbar ist. Darüber hinaus enthalten Polizeivorschriften einiger Länder das Verbot, dort i.a. Messungen durchzuführen - begründete Ausnahmen sind möglich. Für den Ortsausgang gilt das alles nicht.

49. Zeichen 325 bezeichnet eine Spielstraße.

Das Zeichen steht für einen "Verkehrsberuhigten Bereich", in dem alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt sind, Fußgänger etwas gleichberechtigter und nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Eine Spielstraße ist eine durch Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) vollständig für Fahrzeuge gesperrte Straße, bei der ein Zusatzzeichen das Spielen auf der Fahrbahn generell erlaubt.

50. Schutzstreifen für Radfahrer müssen von ihnen benutzt werden.

Schutzstreifen sind eine Empfehlung und den "anderen", d.h. nicht benutzungspflichtigen Radwegen gleichgestellt. Radfahrer können sie benutzen, müssen dies aber nicht tun.

51. Alkohol ist erst ab 0.5 Promille strafbar.

Wer Ausfallerscheinungen zeigt oder einen Unfall verursacht, macht sich schon ab 0.3 Promille strafbar.

52. Fahrräder unter 11 kg Gewicht dürfen mit Batterielicht fahren.

Diese Vorschrift ist (noch - Änderung seit Jahren geplant) nur für Rennräder gültig. Das Batterielicht muß zugelassen sein, mitgeführt (nicht montiert) werden und bei Bedarf benutzt werden.

53. Ich darf jemanden, der auf meinem privaten Parkplatz steht, einparken.

Das ist strafbare und eventuell sogar schadenersatzpflichtige Nötigung.

54. Polizisten müssen immer zu zweit sein.

Zu diesem VRI hat leider noch niemand ein "Richtig ist" verfaßt. Wenn Du gerne möchtest, kannst Du das ja nachholen und in die Newsgroup [news:de.soc.recht.misc d.s.r.m.] zur Diskussion stellen oder direkt an mich mailen. Vielen Dank!

55. Wenn eine Kolonne auf der linken Autobahnspur langsamer wird, darf ich rechts vorbeifahren.

Das ist Rechtsüberholen und nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt (siehe 11.).

56. Polizisten können mir keine Anzeige verpassen, wenn sie das Vergehen nicht auf Video haben.

Die Polizisten sind Zeugen.

57. Der rechte Fahrstreifen bei einer dreispurigen Autobahn ist nur für Lkws gedacht.

Das Rechtsfahrgebot ist hier erheblich abgemildert. Man darf die mittlere Spur durchgehend befahren, wenn dabei rechts ab und zu Fahrzeuge sind. Ist die rechte Spur aber auf weite Strecken frei, muß sie benutzt werden.

58. Ein Polizist wird mich immer zuvorkommend behandeln, wenn ich durchblicken lasse, daß ich seinen "Chef" persönlich kenne.

Zu diesem VRI hat leider noch niemand ein "Richtig ist" verfaßt. Wenn Du gerne möchtest, kannst Du das ja nachholen und in die Newsgroup [news:de.soc.recht.misc d.s.r.m.] zur Diskussion stellen oder direkt an mich mailen. Vielen Dank!

59. TÜV und AU darf man zwei Monate überziehen.

Schon ein Tag Überziehung ist eine Ordnungswidrigkeit. Nach den Verwarn- und Bußgeldkatalogen wird aber nur eine Überziehung ab zwei Monaten geahndet. Das bedeutet nicht, daß nicht auch für eine geringere Überziehung ein Verwarngeld nach Ermessen festgesetzt werden kann.

60. Fahrradreifen müssen Profil haben.

Diese Pflicht gilt nur für Kraftfahrzeuge und Mofas. Fahrradreifen brauchen i.a. auf der Fahrbahn auch kein Profil, weil dieses dazu dient, Aquaplaning zu verhindern, das bei der Breite von Fahrradreifen und der Geschwindigkeit von Fahrrädern keine Rolle spielt.

61. Kennzeichen-Präservative gegen Verschmutzung sind zulässig.

Kennzeichen dürfen nicht verdeckt werden, auch nicht durch Folien. Das kann erhebliche Strafen nach sich ziehen, nicht nur wegen Verstoßes gegen § 60 [http://www.rechtliches.de/info_StVZO.html StVZO] (ordnungswidrig), sondern eventuell auch nach § 22 [http://www.rechtliches.de/info_StVG.html StVG] als Straftat geahndet werden.

62. Straße ist, wo die Autos fahren.

Die Straße ist die dem öffentlichen Verkehr in allen seinen Spielarten gewidmete Fläche, also einschließlich Seitenstreifen, Parkstreifen, Fussweg, Radweg etc. Die gängige korrekte Bezeichnung für "wo die Autos fahren" lautet "Fahrbahn".

63. Die StVO gilt auf Privatgelände nur, wenn durch ein Schild "Hier gilt die StVO" darauf hingewiesen wird.

Die [http://www.rechtliches.de/info_StVO.html StVO] gilt überall, wo öffentlicher Straßenverkehr stattfindet. Dieser Begriff ist von Besitzverhältnissen unabhängig. Vielmehr wird außer auf gewidmeten Straßen dort "öffentlich verkehrt", wo Flächen mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten allgemein benutzt werden. Ein Beispiel ist der Parkplatz oder die Tiefgarage eines Supermarkts. Wer die Geltung der [http://www.rechtliches.de/info_StVO.html StVO] auf seinem Grundstück ausschließen will, der muß ein Schild aufstellen und damit klarstellen, daß das Gelände nur noch ausgewählten Fahrzeugen zur Verfügung steht. Eindeutiger ist eine physikalische Absperrung (z.B. eine Schranke). Umgekehrt kann auch der Verkehr auf öffentlichen Straßen außerhalb der StVO stattfinden, wenn diese wirksam für die Allgemeinheit gesperrt sind (z.B. Baustelle).

64. Auf öffentlichen Parkplätzen gilt Rechts-Vor-Links.

Die Vorfahrtregel gilt nur an Kreuzungen und Einmündungen (ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen). Die Fahrgassen zwischen den Parkständen auf den meisten öffentlichen Parkplätzen sind aber keine Straßen. Damit gibt es dort auch keine Kreuzungen oder Einmündungen und somit greift kein Rechts-Vor-Links. Vielmehr haben sich die Fahrer gegenseitig zu verständigen. Man sollte vor allem aber nicht darauf vertrauen, dass das auch der andere weiss.

65. Allein stehende Zusatzzeichen enthalten eine Anweisung.

Zusatzzeichen - das sind kleine rechteckige Schilder mit schwarzer Schrift auf weißem Grund und schwarzem Rand - haben nur eine Bedeutung zusammen mit einem Verkehrszeichen. Sie beziehen sich stets auf das Verkehrszeichen, das direkt über ihnen am gleichen Schilderträger angebracht ist. Dessen Bedeutung verändern sie, indem sie Entfernungen für die Gültigkeit des Verkehrszeichens enthalten oder seine Gebote und Verbote einschränken oder Ausnahmen davon festlegen. Allein stehende Zusatzzeichen (ohne Verkehrszeichen) enthalten keine verbindliche Anweisung. Bestenfalls können sie einen Hinweis liefern, wie beispielsweise das gerne benutzte "Radfahrer absteigen" auf das Ende eines Radwegs hinweist, bzw. darauf, dass der Baulastträger sich ab dieser Stelle vor seiner Haftung drücken will.


KategorieVerkehrsRecht