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Damit eine Klage vor dem Zivilgericht zulässig ist müssen die Prozess-und Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein. Ausserdem dürfen keine Prozesshindernisse im Weg stehen.
I. Prozessvoraussetzungen
Ohne die Prozessvoraussetzungen wird die Klage erst garnicht zugestellt. Es ergeht eine sogenannte "a limine" Abweisung. Dadurch ensteht keine Rechtskraft. Die Klage kann nachdem die Voraussetzungen geheilt wurden, also wieder erhoben werden. Prozessvoraussetzungen können unter folgenden Umständen fehlen:
- Nicht genügend Abschriften der Klage nach §253 V ZPO eingereicht
- Keine Postulationsfähigkeit bei Klageeinreichung, weil im Anwaltsprozess nach §78 ZPO der Anwalt nicht unterzeichnet hat
- Prozessgebühren wurden nicht gezahlt nach §12 I GKG
- Das erstinstanzlich aufgerufene Gericht ist funktionell Unzuständig, zB. der Kläger geht direkt zum BGH mit seiner Klage
- Ganz offensichtliches Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit nach §§18-20 GVG
- Keine Wirksame Klageeinreichung §253 II ZPO, liegt nur bei sehr sehr groben Mängeln vor, wie zB ist die Klageschrift so unleserlich, dass nicht ersichtlich ist wer der Beklagte sein soll und die Klage kann deswegen nicht zugestellt werden; oder es ist erst garnicht ersichtlich, dass überhaupt Klage erhoben werden soll.
II. Sachurteilsvoraussetzungen
Bei fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen kann kein Sachurteil in der Sache gefällt werden. Sie können aber bis zur letzten mündlichen Verhandlung geheilt werden nach Deutung des §296a ZPO. Werden sie nicht geheilt wird die Klage durch Prozessurteil abgewiesen. Dadurch ensteht keine Rechtskraft. Die Klage kann nachdem die Voraussetzungen geheilt wurden, also wieder erhoben werden. Da es sich bei der Abweisung aber um ein Endurteil handelt kann sie durch Rechtsmittel (§511 ZPO) angegriffen werden.
Ausnahmen von der Abweisung:
- Unzulässigkeit des Rechtswegs: Verweisung von Amts wegen nach §17a II GVG
- Unzuständigkeit des Gerichts: Verweisung auf Antrag des Klägers nach §281 ZPO
Die Sachurteilsvoraussetzungen werden nach §56 ZPO von Amts wegen überprüft.
1. Gerichtsbezogene Voraussetzungen
a. deutsche Gerichtsbarkeit
Es muss die deutsche Gerichtsbarkeit vorliegen nach §§18-20 GVG. Aber wenn sie ganz offensichtlich bereits fehlt, also der Kläger schreibt bereits in seine Klage er möchte gegen den Präsidenten der USA klagen wird die Klage wegen fehlens einer Prozessvoraussetzung abgewiesen. s.o.
b. Zulässigkeit des Zivilrechtsweges
Der Weg zur Zivilgerichtsbarkeit muss nach §13 GVG eröffnet sein.
c. Zuständigkeit des Gerichts
Sowohl sachliche Zuständigkeit nach §23,71 GVG als auch örtliche Zuständigkeit §§12-37 ZPO müssen vorliegen.
2. Parteibezogene Voraussetzungen
- Parteiexistenz
- Parteifähigkeit nach §50 ZPO ist jeder parteifähig, der rechtsfähig ist also alle juristische und natürliche Personen
- Prozessfähigkeit nach §51,52 ZPO
- Postulationsfähigkeit kann vor allem im Anwaltsprozess mal fehlen, siehe §78 ZPO
3. Streitgegenstandsbezogene Voraussetzungen
- richtige Erhebung der Klage nach §253 II ZPO
- keine Rechtshängigkeit nach §261 III ZPO
- keine Rechtskraft nach §322 ZPO
- Klageänderung nach §263 ZPO
- Klagerücknahme nach §269 ZPO
- Rechtsschutzbedürfniss
III. Prozesshindernisse
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