Beim Diebstahl muss der Täter die fremde, bewegliche Sache in der Absicht wegnehmen, sie sich oder einem Dritten zuzueignen. Nach der heute herrschenden "Vereinigungstheorie" liegt eine Zueignung dann vor, wenn der Täter die Sache oder den in ihr verkörperten Wert sich oder einem Dritten einverleibt. Dabei muss er die Absicht (also dolus directus ersten Grades) bzgl. einer - zumindest kurzfristigen - Aneignung besitzen. Darüber hinaus ist ein Enteignungsvorsatz (wobei dolus eventualis ausreicht) erforderlich, welcher auf eine dauerhafte Enteignung der Sache gerichtet sein muss. Wann eine solche Dauer zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kann z.B. auch eine Enteignung vorliegen, wenn der Täter die Sache zwar nicht behalten will, sie aber so abstellt (z.B. ein Auto), dass sie nicht ohne weiteres wieder gefunden werden kann.