Schema
- Tatbestand
- obj. Tatbestand
- obj. Tatbestands-Merkmale
bei ErfolgsDelikt:
- Kausalität der Handlung/Unterlassung für den Erfolg
obj. Zurechenbarkeit des Erfolgs (ObjektiveZurechnung)
- subj. Tatbestand
ggf. besondere Absichten, Bsp.: § 242 StGB: ZueignungsAbsicht, § 263 StGB: BereicherungsAbsicht
- ggf. Tatbestands-Annex: obj. Bedingung der Strafbarkeit
- obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Rechtfertigungsgründe
ggf. (Bsp. § 240 StGB): Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation
- Schuld
- Schuldfähigkeit
- Unrechtsbewußtsein
- Entschuldigungsgründe
- Strafausschließungsgründe (von vornherein)/Strafaufhebungsgründe (im nachhinein)
- Strafverfolgungshindernisse
- Strafzumessungsregeln
Aufbaufragen
Wenn im subjektiven Tatbesstand bereits der VorSatz verneint wird, dann ist die Prüfung insoweit zu Ende mit dem Ergebnis, dass halt kein vorsätzliches Delikt begangen wurde. Ggf. kommt dann aber noch eine Strafe aufgrund von FahrLässigkeit in Betracht.
F: Ist es eigentlich sinnvoll die ObjektiveZurechnung im obj. TB zu bejahen und dann die Kausalität im subj. TB zu verneinen?
A: Nicht sonderlich. Wenn überhaupt, dann kann man Kausalität und ObjektiveZurechnung im obj. TB bejahen und dann im subj. TB fragen, ob dahingehend Vorsatz vorliegt. Wenn sich der Täter aber der möglichen Folgen bewußt ist und sie hinnimmt, soweit also mind. dolus eventualis vorliegt, wird er auch Vorsatz bzgl. der Kausalität haben.
F: Die ObjektiveZurechnung wird doch nach bejahter Kausalität geprüft, oder liege ich da falsch?
A: Ja, genau. ObjektiveZurechnung erst nach der Kausalität. Wobei es auch kaum Fälle gibt, in denen de TBschon an der Kausaltät scheitert...