VorlesungSb/ZPO2011/FragenVorlesung20111219 hier beschreiben...
Fragen zur Vorlesung vom 2011 12 19
- Wie ist ein „normales“ Zivilurteil aufgebaut?
- Überschrift
- Rubrum
- Urteilsformel
- Tatbestand
- Entscheidungsgründe
- Unterschrift
- Was ist unter dem sog. „Rubrum“ zu verstehen?
- Nach der Überschrift folgt das Rubrum, eine Art „Deckblatt“, welches Folgendes enthält:
- die Bezeichnung der Parteien und - soweit vorhanden – ihrer gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
- die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben (§ 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
- den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist (§ 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)
- Nach der Überschrift folgt das Rubrum, eine Art „Deckblatt“, welches Folgendes enthält:
- Welche drei Bestandteile hat der „normale“ Tenor?
- In der Urteilsformel (= Tenor) sind die eigentlichen Entscheidungen über den Streit, die Entscheidung über die Kostentragung und über die vorläufige Vollstreckbarkeit festgehalten (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)
- Worum geht es bei der Kostenentscheidung? Wird dort ein etwa an das Gericht oder die gegnerische Partei zu zahlender Betrag nach „Heller und Pfennig“ ausgeworfen?
- Nach § 308 Abs. 2 ZPO hat das Gericht auch ohne Antrag, d.h. Von Amts wegen, über die Verpflichtung zu entscheiden, die Prozesskosten zu tragen. Mit der Entscheidung entsteht dem Grunde nach der prozessuale Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Partei.
- Über die Höhe des Anspruchs wird im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107 ZPO) entschieden.
- Was ist die Aufgabe der vorläufigen Vollstreckbarkeit?
- Die Bestimmung (§ 537 ZPO) dient vor allem dem Interesse des Berufungsbeklagten, indem sie ihm die unbedingte Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ermöglicht, soweit dieses vom Berufungskläger nicht angefochten ist. Dazu bedarf es eines gesonderten Ausspruchs, denn auch eine beschränkte Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft des gesamten Urteils.
- Warum sind manche Urteile ohne und andere nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar?
- Die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung dient der Sicherung möglicher Gegenansprüche des Schuldners, die sich aus dem Umstand ergeben können, dass ein erstinstanzliches Urteil mit Rechtsmitteln angegangen werden kann. Scheint ein Rechtsmittel hingegen nicht wahrscheinlich (Anerkenntnis, Säumnis), so darf gem § 708 Nr. 1, 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden.
- Gibt das Gesetz Hinweise für den Aufbau des Urteilstatbestandes? Wie ist der Urteilstatbestand aufgebaut?
- Der Tatbestand enthält gem. § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO eine kurze Darstellung der streitentscheidenden Tatsachen und der gestellten Anträge. Wegen Einzelheiten soll auf die entsprechenden Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
- Der Tatbestand ist üblicherweise wie folgt aufgebaut:
- Unstreitiges Parteivorbringen
- Streitiges Klägervorbringen
- Anträge des Klägers
- Anträge des Beklagten
- Streitiges Beklagtenvorbringen
- Prozessgeschichte (Beweisantritte, Beweisbeschlüsse, Beweisaufnahme)
- Wie werden die unstreitigen Tatsachen dargestellt?
- Die unstreitigen Tatsachen werden im Indikativ Präteritum oder Perfekt dargestellt.
- Mit welchen Worten beginnt der streitige Klägervortrag, wenn Tatsachen wiedergegeben werden?
- Der streitige Klägervortrag beginnt mit den Worten "Der Kläger trägt vor,..." oder "Der Kläger behauptet,...", wenn Tatsachen wiedergegeben werden. Zudem steht das streitige Klägervorbringen im Konjunktiv Präsens.
- Wie wird die Wiedergabe von Rechtsansichten eingeleitet?
- Was steht am Anfang der Entscheidungsgründe?
- Am Anfang der Entscheidungsgründe steht immer die Entscheidung des Gericht bezüglich der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
- Wodurch unterscheiden sich Urteilsstil und Gutachtenstil?
- Urteils- und Gutachtenstil unterscheiden sich dadurch, dass beim Urteilsstil das Ergebnis am Anfang steht, während beim Gutachtenstil das Ergebnis erst am Ende feststeht.