VorlesungSb/ZPO2011/FragenVorlesung20111122 hier beschreiben...
Fragen zur Vorlesung vom 2011 11 22
- Welche Klagearten kennen Sie?
- Es gibt drei Arten von Klagen in der ZPO: die leistungsklage, die Gestaltungsklage und die Feststellungsklage.
- Auf welche „Leistung“ kann die Leistungsklage etwa gerichtet sein?
- Die Leistungsklage kann auf Herausgabe von Sachen, auf Zahlung von Geld, die Abgabe einer Willenserklärung, die Unterlassung von Störungen, die Duldung der Zwangsvollstreckung oder den Widerruf einer Behauptung gerichtet sein. (Pohlmann § 4 Rn. 142)
- Gibt es eine Klage auf künftige Leistung (das wissen Sie, selbst wenn ich es in der Vorlesung nicht behandelt habe)?
- Nach den §§ 257- 259 ZPO kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Klage auf künftige Leistung erhoben werden.
- Was ist unter einer Stufenklage zu verstehen?
- Unter einer Stufenklage versteht man nach § 254 ZPO die Verbindung einer Klage auf Vorlegung eines Vermögenverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (erste Stufe) mit der Klage auf Herausgabe desjenigen (zweite Stufe), was der Beklagte aus dem Rechtsverhältnis schuldet.
- In welchen Fällen und unter welcher Voraussetzung ist ein unbezifferter Klageantrag zulässig?
- Ein unbezifferter Klageantrag ist zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dem Kläger die Möglichkeit gibt diesen offen zu lassen oder wenn eine Angabe des genauen Betrags dem Kläger unzumutbar ist. Das Gesetz sieht bespielweise in § 254 ZPO bei der Stufenklage die Möglichkeit für den Kläger den Klageantrag unbeziffert zu lassen, bis die Klage der ersten Stufe Erfolg hatte und der Kläger sich nun mit den notwendigen Informationen die genaue Anspruchshöhe berechnen lassen kann. Unzumutbar ist die genaue Angabe eines bezifferten Klageantrags beispielsweise bei einer Schmerzensgeldforderung des Klägers, da sich hier oft nur ungefähr angeben lässt, welchen Wert der immaterielle Vermögensschaden hat.
- Was ist unter einer Teilklage zu verstehen und wann kann sie sinnvoll sein?
- Eine Teilklage liegt dann vor, wenn der Kläger entweder offen oder verdeckt nur einen Teil seines gesamten Anspruchs gegen den Beklagten geltend macht. Bei der offenen Teilklage beschränkt sich die Rechtskraft nur auf den eingeklagten Teil. Bei der erfolgreichen verdeckten Teilklage ist inzwischen auch anerkannt, dass eine Nachforderungsklage durch den Kläger zulässig ist. Bei der erfolglosen verdeckten Teilklage ist hingegen umstritten, ob einen Nachforderungsklage zulässig ist. (Pohlmann § 13 Rn. 708 f.) Diese Teilklage kann beispielsweise bei einem Verkehrsunfall sinnvoll sein, wenn der Sachschaden am Auto bereits feststeht, die körperlichen Schäden aber noch nicht gänzlich verheilt sind und somit noch nicht genau absehbar ist, in welcher Höhe Arztkosten anfallen. Der Kläger muss allerdings deutlich machen, welchen Teil des Schadens, also Sach- oder Personenschaden, er einklagt.
- In welcher Reihenfolge prüfen Sie die Zulässigkeit einer Klageänderung? Was, wenn die Klageänderung unzulässig ist?
- Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine Klägeänderung vorliegt. Wenn also der Streitgegenstand geändert wurde und kein Fall des § 264 ZPO vorliegt, ist nach § 263 1. Alt. ZPO zu prüfen, ob der Beklagte in die Klageänderung eingewilligt hat. Liegt keine Einwilligung vor, ist zu prüfen, ob die Klageänderung nach § 263 2. Alt. ZPO sachdienlich ist. Ist § 263 ZPO einschlägig, gibt es eine Entscheidung über den neuen Streitgegenstand. Ist die Klageänderung nach § 263 ZPO unzulässig und wurde der ursprüngliche Antrag des Klägers hilfsweise aufrechterhalten, dann entscheidet das Gericht über den ursprünglichen Streitgegenstand. hat er den ursprünglichen Antrag nicht hilfsweise aufrechterhalten, wird die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. (Pohlmann § 10 Rn. 476)
- Was ist unter einer objektiven Klagehäufung zu verstehen?
- Unter einer objektiven Klagehäufung versteht man nach § 260 ZPO, dass mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden.
- Erläutern Sie die Begriffe alternative, kumulative und eventuelle Klagehäufung?
- Eine alternative Klagehäufung liegt dann vor, wenn der Kläger begehrt, dass nur einer von mehreren Ansprüchen zugesprochen wird. Eine kumulative Klagehäufung liegt vor, wenn von mehreren Ansprüchen alle zugesprochen werden sollen, so dass die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO vorliegen müssen. Bei der eventuellen Klagehäufung ist zwischen der echten und der unechten eventuellen Klagehäufung zu unterscheiden. Bei der echten eventuellen Klagehäufung begehrt der Kläger wie bei der alternativen Klagehäufung, dass einer von mehreren Ansprüchen zugesprochen wird, aber er setzt die Ansprüche in ein Rangverhältnis. Zunächst soll das Gericht über den Hauptanspruch entscheiden und wenn dieser nicht gegeben ist, hilfsweise über den Eventualanspruch. Bei der unechten eventuellen Klagehäufung soll das Gericht auch zunächst über den Hauptanspruch entscheiden, aber über den Hilfsanspruch dann, wenn dem Hauptanspruch stattgegeben wird. (Pohlmann § 14 Rn. 735, 737 ff.)
- In welcher Situation kann die Erhebung einer Feststellungsklage sinnvoll sein? Erläutern Sie zugleich die Begriffe positive und negative Feststellungsklage.
- Eine Feststellungsklage kann immer dann sinnvoll sein, wenn zu klären ist, ob ein Rechtsverhältnis zwischen einer Person besteht oder nicht besteht und ein Festellungsinteresse vorliegt. Eine positive Feststellungsklage liegt dann vor, wenn die Feststellung über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt wird, eine negative Feststellungsklage liegt vor, wenn die Feststellung über das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt wird.
- Warum prüfen sie bei der Zulässigkeit der Feststellungsklage (anders als bei der Zulässigkeit der Leistungsklage) stets das Rechtsschutzinteresse (Feststellungsinteresse)?
- Grund für die Prüfung des Rechtsschutzinteresses ist, dass die Feststellungsklage subsidiär ist. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht nur, wenn keine Leistungsklage erhoben werden kann, die das Begehren des Klägers voll erfüllt. Grund für diese Subsidiarität ist wiederum die Prozessökonomie: Das Feststellungsurteil ist kein Vollstreckungstitel für eine Leistung. Bei Nichtleistung müsste ein weiterer Prozess angestrengt werden, um einen auf Leistung gerichteten Titel zu erlangen.
- Was ist unter einer sog. „isolierten Feststellungsklage“ zu verstehen?
- Eine Feststellungsklage, mit der kein Leistungsanspruch verbunden ist.
- Was, wenn der Kläger auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld klagt und der Beklagte widerklagend die Begleichung eben dieser Schuld begehrt?
- Voraussetzung einer Widerklage ist ein anderer Streitgegenstand als derjenige, der bereits mit der Hauptklage geltend gemacht wird. Dies folgt aus § 261 III Nr. 1 ZPO, nach dem der selbe Streitgegenstand von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Da aber der Beklagte hier über den gleichen Streitgegenstand Widerklage erhebt, ist diese als unzulässig zurückzuweisen.
Stimmt das? Sollte hier nicht eher die einseitige Erledigung genannt werden. Die ursprüngliche Feststellungsklage war zwar zulässig, aber jetzt ist sie wegen ihrer Subsidiarität zur Leistungsklage unzulässig geworden.
- Was ist eine Zwischenfeststellungsklage und wann kann es sinnvoll sein, eine Zwischenfeststellungsklage (Zwischenfeststellungswiderklage) zu erheben?
- Eine Zwischenfeststellungsklage liegt dann vor, wenn in einem laufenden Prozess eine Klage erhoben wird, deren Gegenstand das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat und die Entscheidung über das Rechtsverhältnis für den Hauptprozess präjudiziell ist. Die Erhebung einer solchen Zwischenfeststellungsklage kann also immer dann sinnvoll sein, wenn eine rechtserhebliche Vorfrage im Prozess aufkommt und die Entscheidung über diese Vorfrage für den Ausgang des Prozesses entscheidend ist, um schneller zu einer Entscheidung zu kommen.
- Was ist unter der Dispositionsmaxime zu verstehen?
- Der Dispositionsgrundsatz macht die Parteien zu den „Herren des Verfahrens“. Sie bestimmen über Anfang, Inhalt und Ende des Verfahrens. Man kann den Dispositionsgrundsatz als prozessuale Seite der Privatautonomie bezeichnen.
- Was versteht der Jurist unter „ne ultra petita“?
- Unter dem Grundsatz "ne ultra petita" versteht der Jurist, dass das Gericht nicht über das Beantragte hinausgehen darf (§ 308 I ZPO). Wenn der Kläger einen Anspruch auf 10.000 € geltend macht, aber in Wirklichkeit einen Anspruch über 20.000 € hat und das Gericht dies auch feststellt, darf es trotzdem nur nach dem Klageantrag 10.000 € zusprechen.