Fragen zur Vorlesung vom 2011 10 18
- Welche Prozessmaximen kennen Sie ?
- Dispositionsgrundsatz,
- Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz),
- Mündlichkeitsgrundsatz,
- Unmittelbarkeitsgrundsatz,
- Konzentrationsgrundsatz (Beschleunigungsgrundsatz),
- Öffentlichkeitsgrundsatz,
- Anspruch auf rechtliches Gehör,
- Anspruch auf faires Verfahren (Pohlmann, ZPO, § 2, Rn. 3).
- Nennen Sie Vorschriften der ZPO, die Ausdruck der Dispositionsmaxime sind. Welche Vorschriften beruhen auf dem Beibringungsgrundsatz, der Konzentrationsmaxime/Beschleunigungsmaxime, dem Anspruch auf rechtliches Gehör, dem Öffentlichkeitsgrundsatz, dem Mündlichkeitsgrundsatz?
- Dispositionsmaxime: §§ 253, 269, 306, 307, 330, 331, 779, 91a ZPO,
- Beibringungsgrundsatz: es gibt keine Vorschrift, in der der Grundsatz ausdrücklich genannt wird,
- Konzentrationsmaxime: §§ 272 I, 272II, 273 II, 296, 531 ZPO,
- Anspruch auf rechtliches Gehör: nicht in der ZPO normiert, sondern in Art. 103 I GG,
- Öffentlichkeitsgrundsatz: §§ 169-175 GVG,
- Mündlichkeitsgrundsatz: § 128 I, 309, 311 II 1, III ZPO.
- Welche Rechtsnatur hat der Anwaltsvertrag ?
- Er ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Elementen.
- Übernimmt der Rechtsanwalt im Zweifelsfall ein umfassendes oder ein eingeschränktes Mandat ?
- Trägt der Mandant einem Rechtsanwalt einen einheitlichen Lebenssachverhalt vor, der unterschiedliche Ansprüche betrifft, ist grundsätzlich von einem umfassenden Auftrag auszugehen. Nur ausnahmsweise ist von der Erteilung eines eingeschränkten Mandats auszugehen, was der Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen hat (OLG Celle - 24.03.2010 - 3 U 222/09).
- Welche Kosten fallen etwa in einem in erster Instanz beim Landgericht und in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht anhängigen Verkehrsunfallsprozess mit einem Streitwert von 10.000 € an ?
- jedenfalls mehr als 10.000 €