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Bürgerliches Vermögensrecht I+II mit Arbeitsgemeinschaften


Prof. Dr. Stephan Weth

Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Prozeß- und Arbeitsrecht sowie Bürgerliches Recht

Universität des Saarlandes

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Inhaltsverzeichnis

  1. offizielles Material zur Vorlesung
  2. Vorlesungsmitschrift
    1. 1. Teil: Grundlagen
      1. §1 Das Schuldverhältnis
        1. I. Definition
        2. II. Leistungspflicht des Schuldners
        3. III. Forderungsrecht des Gläubigers und Durchsetzung von Forderungen
        4. IV. Schuldverhältnis und Gefälligkeitsverhältnis
      2. §2 Einteilung der Schuldverhältnisse
        1. I. Entstehungsgrund
        2. II. Nach dem Einfluss des Zeitmoments
        3. III. Art der Leistung
      3. §3 Entstehung des Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft
        1. I. Der gegenseitige Vertrag
        2. II. Der zweiseitig verpflichtende Vertrag
        3. III. Der einseitig verpflichtende Vertrag
        4. Beispielfall 6
      4. §4 Entstehung des Schuldverhältnisses kraft Gesetzes
      5. §5 Das Schuldverhältnis und seine Bedeutung für das Bürgerliche Vermögensrecht
    2. 2. Teil: Begriff und Bedeutung des Bürgerlichen Vermögensrecht
      1. §6 Das Privatrecht und seine Abgrenzung
        1. I. Die Gesamtrechtsordnung
        2. II. Das Privatrecht
        3. III. Das bürgerliche Recht und seine Abgrenzung zum Privatrecht
        4. IV. Vermögensrecht
      2. §7 Begriff des Bürgerlichen Vermögensrechts
      3. §8 Die Bedeutung des Bürgerlichen Vermögensrechts
      4. §9 Die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Vermögensrechts
      5. §10 Literatur
        1. I. Allgemeiner Teil
        2. II. Schuldrecht
        3. III. Sachenrecht
        4. IV. Fallsammlungen
        5. V. Kommentare
    3. Teil 3: Methodik der Fallbearbeitung
    4. Teil 4: Das vertragliche Schuldverhältnis
      1. §11 Der Kaufvertrag als Beispiel eines vertraglichen Schuldverhältnisses
        1. I. Begriff
        2. II. Bedeutung
        3. III. Abschluss
      2. §12 Vertragsfreiheit
        1. I. Verfassungsrechtliche Gewährleistung
        2. II. Abschlussfreiheit
        3. III. Gestaltungsfreiheit
        4. IV. Formfreiheit
        5. V. Funktion der Vertragsfreiheit
      3. §13 Kontrahierungszwang sowie zwingende Schuldrechtsnormen
        1. I. Kontrahierungszwang
        2. II. Zwingende Schuldrechtsnormen
      4. §14 Der Vertragsschluss
        1. I. Begriff
        2. II. Die Willenserklärung
        3. III. Das Rechstgeschäft
        4. IV. Das Angebot
        5. V. Die Annahme
        6. VI. Auslegung von Rechtsgeschäften
        7. VII. Konsenz & Dissenz
        8. VIII. Wirksamwerden der Willenserklärung
        9. IX. Widerruf von Willenserklärungen
        10. X. Exkurs: Der Widerruf von Haustürgeschäften
        11. XI. Vertragsschluss durch sozialtypisches und konkludentes Verhalten
      5. §15 Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo)
        1. I. Entwicklung und Rechtsgrundlage
        2. II. Voraussetzungen
        3. III. Rechtsfolgen
        4. IV. Anspruchsgegner
        5. V. Verjährung
      6. §16 Die Stellvertretung
        1. I. Allgemeines
        2. II. Voraussetzungen
        3. III. Wirkung der Stellvertretung
        4. IV. Die Vollmacht
        5. V. Duldungs- und Anscheinsvollmacht
        6. VI. Insich-Geschäft
        7. VII. Vertretung ohne Vertretungsmacht
      7. §17 bedingte und befristete rechtsgeschäfte
        1. I. Begriff
        2. II. Zulässigkeit
        3. III. Arten der Bedingung
      8. §18 zustimmungsbedürftige RG
        1. I. Einwilligung
        2. II. Genehmigung
        3. III. Zustimmung bei der Verfügung eines Nichtberechtigten
      9. §19 Wirksamkeitsvorraussetzungen des Rechtsgeschäftes
        1. I. Rechtsfähigkeit der natürlichen Person
        2. II. Rechtsfähigkeit der juristischen Person
      10. §20 Die Geschäftsfähigkeit
        1. I. Geschäftsunfähigkeit
        2. II. beschränkt geschäftsfähig
      11. §21 Beachtung von Formvorschriften
        1. I. Grundsatz der Formfreiheit
        2. II. Die Formvorschriften
        3. III. Bedeutung der Formbedürftigkeit
        4. IV. Arten der Form
        5. V. Formmangel
      12. §22 Verbot des Scheingeschäftes
      13. §23 Bedeutung der Ernstlichkeit und des geheimen Vorbehalts
        1. I. Die Scherzerklärung
        2. II. Geheimer Vorbehalt
      14. §24 gesetzliche Verbote
        1. I. Verbotsgeschäft
        2. II. Folgen des Verstosses
      15. §25 Veräußerungsverbote
        1. I. absolutes Veräußerungsverbot
        2. II. relatives Veräußerungsverbot
      16. §26 Sittenwidriges Rechtsgeschäft
        1. I. Der Begriff
        2. II. Die Rechtsfolgen
      17. §27 Teilnichtigkeit, Umdeutung und Bestätigung
        1. I. Die Teilnichtigkeit
        2. II. Die Umdeutung
        3. III. Die Bestätigung
      18. §28 Anfechtung der Willenserklärung wegen Irrtums
        1. I. Der Irrtum
        2. II. Der Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Willenserklärung
        3. III. Die Anfechtungserklärung
        4. IV. Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung
        5. V. Fehlen eines Ausschlussgrundes
        6. VI. Folgen der Anfechtung
      19. §29 Anfechtung der Willenserkärung wegen Täuschung und Drohung
        1. I. Arglistige Täuschung
        2. II. Widerrechtliche Drohung
      20. §30 Der Leistungsinhalt
        1. I.Allgemeines
        2. II. Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder durch einen Dritten
      21. §31 Grundsatz von Treu und Glauben
        1. I. Treu und Glauben als allgemeiner Rechtssatz
        2. II. Anwendung des Grundsatzes
        3. III. Einzelne Anwendungsfälle
      22. §32 Gattungsschuld, Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis
        1. I. Die Gattungsschuld
        2. II. Die Wahlschuld
        3. III. Die Ersetzungsbefugnis
      23. §33 Gattungsschuld, Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis
        1. I. Die Geldschuld
        2. II. Die Zinsschuld
      24. §34 Aufwendungsersatz, Wegnahmerecht und Auskunftspflicht
        1. I. Der Aufwendungsersatz
        2. II. Wegnahmerecht
        3. III. Rechenschafts- und Auskunftspflichten
      25. §35 Vertragsstrafe und pauschalierter Schadenersatz
        1. I. Vertragsstrafe
        2. II. Der pauschalierte Schadensersatz
      26. §36 Art und Weise der Leistung
      27. §37 Beteidigten am Schuldverhältnis
        1. I. Der Schuldner
        2. II. Der Gläubiger
      28. §38 Die richtige Leistung
        1. I. Die Teilleistung
        2. II. Die Falschlieferung
      29. §39 Beteidigung Dritter am Schuldverhältnis
        1. I. Vertrag zu Gunsten Dritter
        2. II. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
      30. §40 Der Leistungsort
        1. I. Der Begriff
        2. II. Bestimmung des Leistungsortes
        3. III. Leistungsort bei gegenseitigen Verträgen
      31. §41 Die Leistungszeit
        1. I. Begriff
        2. II. Bestimmung der Leistungszeit
      32. §42 Leistungsverweigerungsrechte des Schuldners
        1. I. Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht
        2. II. Einrede des Nichterfüllten Vertrages

offizielles Material zur Vorlesung

Vorlesungsmitschrift

1. Teil: Grundlagen

§1 Das Schuldverhältnis

I. Definition

Definition im Gesetz: §241 Abs. 1 BGB
Bei einem Schuldverhältnis hat also jemand (=der Gläubiger) das Recht etwas von jemand anderem (=dem Schuldner) zu fordern, einen so genannten Anspruch.

Wir unterscheiden zwischen einem Schuldverhältnis im engeren Sinn und einem Schuldverhältnis im weiteren Sinn. Ein Schuldverhältnis im engeren Sinn ist eine einzelne Forderung bzw. ein Anspruch, wie wir sie auch im Gesetz teilweise finden. Als Schuldverhältnis im weiteren Sinn verstehen wir einen Zusammenhang, bei dem mehrere Einzelansprüche zusammen gehören.

Beispiel:
§433 BGB, der Kaufvertrag
Hier gibt es mehrere Einzelansprüche. Zum einen hat der Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Herausgabe und Übereignung der Sache. Zum anderen hat der Verkäufer einen Anspruch gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises. Ein solches Gebilde nennt man auch einen gegenseitigen Vertrag. Beide Einzelansprüche für sich genommen sind Schuldverhältnisse im engeren Sinn, das ganze Gebilde des Kaufvertrages ist ein Schuldverhältnis im weiteren Sinn.

II. Leistungspflicht des Schuldners

Die Leistungspflicht des Schuldners kann aus einem Vertrag resultieren (§433 BGB, ...), der durch Angebot und Annahme zustande kommt. Es muss hierbei jedoch das Angebot von der invitatio ad offerendum (lat. "Einladung zum Angebot") genau unterschieden werden. Ein Angebot ist immer persönlich an eine bestimmte Person gerichtet. Dies kann zum Beispiel in einem Geschäft durch den Verkäufer geschehen: "Möchten Sie den hier ausgestellten Wagen zum Preis von 15.000 EUR kaufen?".
Bei der invitatio ad offerendum hat man lediglich die Aufforderung des potentiellen Verkäufers, ihm ein Angebot zur Abschliessung eines Kaufvertrages zu unterbreiten. Dies trifft zum Beispiel auf eine Schaufensterauslage zu, bei der das eigentliche Angebot zum Vertragsabschluss erst abgegeben wird, wenn der potentielle Käufer ins Geschäft geht und seinen Kaufwunsch äußert: "Ich möchte den im Schaufenster ausgestellten Ledermantel für 3.000 EUR kaufen."

Die Leistungspficht des Schuldners kann auch aus dem Gesetz resultieren, zum Beispiel aus einem Anspruch auf Schadensersatz, §823 BGB.

Primärpflichten
Die Primärpflichten ergeben sich unmittelbar aus dem Schuldverhältnis.

Hauptleistungspflichten sind diese, die für das Schuldverhältnis wesentlich sind und ihm sein Gepräge geben, beispielsweise das Übergeben der Ware, das Bezahlen, Mängelfreiheit, ...
Als Nebenleistungspflichten werden weitere Pflichten bezeichnet, die zwar das Schuldverhältnis nicht im wesentlichen prägen, aber dennoch zu den Primärpflichten gehören. Das kann zum Beispiel das Ändern eines Kleides sein oder auch das besonders aufwendige Verpacken der Kaufsache.

Sekundärpflichten
Die Sekundärpfichten ergeben sich nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern können vielmehr erst als Folge der Störung der Primärpflichten entstehen.
Im in der Vorlesung genannten Fall, wo A dem B sein Motorrad verkauft hat, mit diesem jedoch vor der Übergabe noch einen Unfall baut, der das Motorrad irreparabel zerstört, ist die Primärpflicht (=Übergabe des Motorrades) nicht mehr möglich. Als Sekundärpflicht kommt nun z.B. Schadenersatz für vergebliche Aufwendungen (§284 BGB) oder Schadenersatz für entgangenen Gewinn (§252 BGB) in Betracht.

III. Forderungsrecht des Gläubigers und Durchsetzung von Forderungen

1. normale Forderungen
Sie entstehen aufgrund eines Schuldverhältnisses. Wichtige Merkmale der normalen Forderung sind:


  1. unvollständige Forderungen
    Als unvollständige Forderungen bezeichnet man Forderungen, die zwar nicht erfüllt werden müssen; sollten sie jedoch dennoch erfüllt werden, besteht keinerlei Recht mehr auf Rückforderung.

Beispiele:

IV. Schuldverhältnis und Gefälligkeitsverhältnis

Bei der Einteilung zwischen den Schuldverhältnissen aus Vertrag und den Gefälligkeitsverhältnis gibt es das Abgrenzungsproblem. Es muss hier im Einzelfall entschieden werden, ob der so genannte Rechtsbindungswille vorhanden war oder nicht. Ist dies zu verneinen sieht man das Gebilde als ein Gefälligkeitsverhältnis an, aus dem man keinerlei Anspruch auf Erfüllung oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung erlangen kann. Es gilt hier jedoch weiterhin die Sorgfaltspflicht.

Beispiel: Das gelegentliche Babysitten nach kurzfristiger vorheriger Absprache ist sicher als Gefälligkeitsverhältnis einzustufen. Es ist jedoch dennoch eine gewisse Sorgfaltspflicht vorhanden, so dass man die zu beaufsichtigenden Kinder z.B. nicht alleine an einem See spielen lassen darf (Gefahr des Ertrinkens). Wenn es jedoch eine Absprache gibt, dass beispielsweise der Nachbar jeden Morgen auf die Kinder aufpasst kann man nicht mehr von einem Gefälligkeitsverhältnis sprechen, da hier das Interesse besteht das diese Vereinbarung auch eingehalten wird.

Auch zu den klassischen Fällen eines Gefälligkeitsverhältnisses gehört die Einladung zum Essen. Selbst wenn man einen Termin zur Wahrnehmung abgesagt hat oder bereits Lebensmittel zur Zubereitung gekauft hat bevor der jeweils andere das Treffen absagte, besteht keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.
Bei einer Fahrgemeinschaft / Mitfahrgelegenheit ist wieder der Einzelfall zu betrachten. Bei einem abendlichen Discobesuch bei dem jemand unentgeldlich mitgenommen werden soll, handelt es sich sicherlich auch um ein Gefälligkeitsverhältnis. Wenn jedoch eine Vergütung in Höhe von beispielsweise 5 Euro vereinbart wird kann man durchaus schon einen Rechtsbindungswillen erkennen der hier einen Vertrag zustande kommen lässt.

Etwas anders ist die Sachlage bei regelmäßig vereinbarten Leistungen, beispielsweise die Mitnahme von Kollegen zur Arbeitsstelle. Hier ist vor allem deshalb ein Rechtsbindungswille zu erkennen, weil die Nichterfüllung und das damit verbundene Fernbleiben von der Arbeit erhebliche Nachteile nach sich zieht. Es liegt hier also ein grundsätzliches Interesse vor, dass man eine gegenseitige Verpflichtung hat, der Rechtsbindungswille ist folglich gegeben. Ähnliches bei einer Situation wo ich jemandem zusichere ihn zu einem wichtigen Termin (beispielsweise ein Vorstellungsgespräch) zu fahren. Auch hier liegt es im jeweiligen Interesse das die Vereinbarung auch eingehalten wird und somit ist auch in solchen Fällen der Rechtsbindungswille erkennbar.

§2 Einteilung der Schuldverhältnisse

I. Entstehungsgrund

Es gibt die rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse, die meisstens vertraglicher Natur sind. Als Rechtfertigung für das Entstehen ist hier die Einwilligung des Schulders zu sehen.

Weiterhin gibt es die gesetzlichen Schuldverhältnisse wie beispielsweise aus §823 BGB.

II. Nach dem Einfluss des Zeitmoments

Die bisher betrachteten Schuldverhältnisse betrafen in der Regel alles einmalige Vorgänge, beispielsweise beim Kaufvertrag die einmalige Übereignung des Motorrades und die Bezahlung. Daneben gibt es noch die Dauerschuldverhältnisse, die nicht auf eine einmalig zu erbringende, sondern auf eine andauernde oder sich wiederholende Leistung gerichtet sind.

Beispiele:


1. absolutes Fixgeschäft Hier ist die Leistung ausserhalb des festgelegten Zeitpunktes unmöglich, da sie sinnlos geworden ist. Klassische Beispiele sind die gebuchte Taxifahrt zum Flughafen, wo der Fahrer erst kommt als der Flug schon gestartet ist (siehe im Skript von Prof. Weth zur Vorlesung, Beispielfall 4) oder der kölner Karnevalszug bei dem ein Fenster mit Blick auf den Karnevalszug gemietet wurde, dieses einem jedoch erst am Aschermittwoch zur Verfügung gestellt wird. Die Arbeitsleistung ist auch ein absolutes Fixgeschäft.

2. relatives Fixgeschäft Hier wird anders als beim absoluten Fixgeschäft die Leistung zwar nicht sinnlos ausserhalb des festgelegten Zeitpunktes, aber es wurde vorher vertraglich festgelegt das der vereinbarte Zeitpunkt verbindlich ist und das gesamte Rechtsgeschäft mit der Erfüllung dieses Zeitmoments steht und fällt.
Beispiel: Es wurde vereinbart das eine Weinlieferung am Mittwoch auf einer Feier verwendet werden soll. Die Lieferung kommt jedoch erst Donnerstag an. Zwar ist die Leistung nicht unsinnig da der Wein immernoch getrunken werden kann, jedoch sollte sie wie zuvor vertraglich auch festgelegt wurde am Mittwoch kommen um für die Feier verwendet werden zu können.

3. Normalfall Hier ist der Zeitmoment nicht von essentieller Bedeutung. Dies kann zum Beispiel das neue Auto sein, was nicht wie vereinbart um 10 Uhr abgeholt werden kann sondern erst um 16Uhr. Selbst wenn man damit rechnete das Auto um 10Uhr zu haben und beispielsweise durch die Verzögerung einen Termin absagen musste, besteht keinerlei Rechtsgrund den Vertrag zu annulieren. Allerdings ergeben sich hier ggf. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzug des Schulders (§286 BGB).

III. Art der Leistung

§3 Entstehung des Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäfte kennzeichnen den Bereich rechtlich relevanter Handlungen, in dem Rechtsfolgen deshalb eintreten, weil sie von den Handelnden so gewollt sind. Es gilt hier der Grundsatz der Selbstbestimmung. Wir differenzieren hier zwei verschiedene Arten der Rechtsgeschäfte, die einseitigen Rechtsverhältnisse bei denen nur eine Person beteidigt ist, und die mehrseitigen Rechtsverhältnisse bei denen mehrere, mindestens aber zwei, Personen beteidigt sind. Mehrseitige Rechtsverhältnisse sind: Beschlüsse, Verträge und Gesamtakte.

Wir betrachten zunächst die Verträge. Zum Abschluss eines Vertrages müssen übereinstimmende, wechselseitige Willenserklärungen unterschiedlicher Personen abgegeben werden. Zur Begründung eines Schuldverhältnisses siehe auch §311 Abs. 1 BGB. Kennzeichnend für einen Vertrag sind zwei Willenserklärungen, die sich inhaltlich decken und die auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet sind die etwas rechtserhebliches erklärt (Angebot und Annahme). Im Schuldrecht werden Verträge unterschieden, ob sie Pflichten für eine Partei oder für beide Parteien beinhalten. Einem Schuldverhältnis durch Rechtsgeschäft kann demnach zu Grunde liegen

  1. ein gegenseitiger Vertrag
  2. ein zweiseitig verpflichtender Vertrag
  3. ein einseitig verpflichtender Vertrag

I. Der gegenseitige Vertrag

Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor, wenn der eine Vertragsteil eine Leistung gerade deshalb verspricht, weil auch der andere Vertragspartner sich zu einer Leistung verpflichtet. Beidseitige Pflichten stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander (Synallagma). Die Leistung erfolgt hier meisst Zug-um-Zug. Die wichtigsten Beispiele für einen gegenseitigen Vertrag sind der Kaufvertrag (§433 BGB), der Arbeitsvertrag und der Mietvertrag.

II. Der zweiseitig verpflichtende Vertrag

Bei einem zweiseitig verpflichtenden Vertrag besteh für einen Vertragspartner auf jeden Fall eine Leistungsverpflichtung. Für den anderen Vertragspartner muss diese nicht zwangsweise bestehen, sondern nur möglicherweise. Wir nennen diese Art von Verträgen auch unvollkommen zweiseitig verpflichtend. Ein wichtiges Beispiel für einen zweiseitig verpflichtenden Vertrag ist der Auftrag (§662 BGB) bei dem der eine Vertragspartner sich zur Erfüllung des Auftrags verpflichtet, der andere jedoch nur zur Leistung verpflichtet ist sofern erforderliche Auslagen getätigt wurden (§670 BGB).

III. Der einseitig verpflichtende Vertrag

Hier gibt es immer nur einen Vertragspartner der sich zu einer Leistung verpflichtet.
Beispiele: Schenkungsvertrag, Auslobung (§657 BGB), Testament, Kündigung, Vermächtnis (§1934 BGB)

Gegenbeispiel: Wenn ein Vertreter beisielsweise ein Buch in den Briefkasten wirft mit dem Hinweise das man es zwei Wochen zur Ansicht haben, und man die komplette Sammlung für nur xxx Euro kaufen kann, so ist dies kein einseitig verpflichtender Vertrag. Man beachte hier den §241a BGB

Beispielfall 6

Isidor Schlampig (I) gibt eine Zeitungsanzeige auf, in der es heißt: „Für die Wiederbeschaffung meines Papageis „Karl Dall“ zahle ich 500 Euro“. Roderich Schlau weiß von der Anzeige nichts, bringt jedoch den Papagei zu Isidor zurück. Muss Isidor die 500 Euro an Roderich Schlau zahlen?

Im vorliegenden Fall muss Isidor die 500 Euro an Roderich Schlau zahlen, da Isidor einen einseitig verpflichtenden Vertrag, die Auslobung nach §657 BGB, abgeschlossen hat als er die Zeitungsanzeige aufsetzte. Der BGH hat hier in einem Urteil entschieden, dass es dabei unerheblich ist ob Roderich Schlau von dieser Anzeige Kenntnis erlangt hat oder nicht.

§4 Entstehung des Schuldverhältnisses kraft Gesetzes

Hier gibt es drei Fälle die wir unterscheiden:

  1. die unerlaubte Handlung, §823 BGB

  2. die ungerechtfertigte Bereicherung, §812 Abs.1 S.1 BGB

  3. die geschäftsführung ohne Auftrag, §677 BGB

§5 Das Schuldverhältnis und seine Bedeutung für das Bürgerliche Vermögensrecht

Das Bürgerliche Vermögensrecht beschäftigt sich fast ausschliesslich mit Ansprüchen und Anspruchsgrundlagen welche durch Schuldverhältnisse begründet werden. Sie sind Massenerscheinungen in unserem täglichen Leben geworden (Kaufvertrag, ...) weshalb die Auseinandersetzung mit dieser Materie um so wichtiger geworden ist.

2. Teil: Begriff und Bedeutung des Bürgerlichen Vermögensrecht

§6 Das Privatrecht und seine Abgrenzung

Beispielfall 7:

Susi Sausewind (S) hat von ihrem Opa ein Haus mit zwei Wohnungen geerbt. Eine Wohnung bewohnt Susi selbst, die andere Wohnung ist an Edda Sparsam (E) vermietet. Nachdem E drei Monate keine Miete gezahlt hat, kündigt S die Wohnung. E erklärt, sie wolle nicht ausziehen. In unserem sozialen Rechtsstaat müsse es doch möglich sein, dass eine so arme Person wie sie ein Dach über dem Kopf habe. S wendet sich erbost an das nächste Polizeirevier mit der Bitte, durch Einsatz von Polizeigewalt die renitente E aus ihrem Hause zu entfernen.

Im vorliegenden Fall hat die Susi Sausewind keine Möglichkeit die Edda Sparsam durch Einsatz von Polizeigewalt aus dem Haus entfernen zu lassen, da hier lediglich ein Verhältnis von Bürgern untereinander besteht. Es handelt sich auch nicht um Hausfriedensbruch (§123 StGB). Folglich bleibt Susi nur der Weg über das Gericht um schliesslich am Ende einen Titel zu erlangen mit dem sie die Edda im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Haus entfernen lassen kann.

I. Die Gesamtrechtsordnung

Die Zuordnung zu einem der Gebiete bestimmt über die zuständige Gerichtsbarkeit:

II. Das Privatrecht

Das Privatrecht ist Teil des Rechts, das die Beziehungen zwischen den einzelnen, gleichgeordneten Mitgliedern der Gesellschaft regelt, also die Beziehung zwischen den Bürgern untereinander. Ganz bedeutsam ist die Abgrenzung des Privatrechtes zum öffentlichen Recht. Die Unterscheidung richtet sich in der Regel danach, ob ein Verhältnis gleichgeordneter Natur vorliegt oder ein Über-/Unterordnungs-Verhältnis.

III. Das bürgerliche Recht und seine Abgrenzung zum Privatrecht

Das bürgerliche Recht ist der Teil des Privatrechts, der für jedermann gilt. Er umfasst die Rechtsbeziehungen, die jeder Privatmann ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand eingehen kann. Es ist somit die Kernmaterie des Privatrechtes.

Das bürgerliche Recht muss abgegrenzt werden zum:

Das BGB ist in fünf Bücher untergliedert:

  1. allgemeiner Teil
  2. Schuldrecht
  3. Sachenrecht
  4. Familienrecht
  5. Erbrecht

Dieser untergliederte Aufbau ist der eingeschlagene Weg zum allgemeineren und grundsätzlicherem. Aus diesem Grund stehen im allgemeinen Teil alle Regelungen, die ebenso für alle anderen vier Bücher Geltung erlangen. Sie sind sozusagen vor die Klammer gezogen. In den anderen vier Büchern sind danach alle besonderen Regelungen enthalten die nur für die jeweiligen Rechtsgebiete Geltung haben.

IV. Vermögensrecht

Das Vermögensrecht ist jedes in Geld bewertbare Recht oder objektiv die das Vermögen betreffenden Regelungen.

§7 Begriff des Bürgerlichen Vermögensrechts

§8 Die Bedeutung des Bürgerlichen Vermögensrechts

§9 Die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Vermögensrechts

§10 Literatur

I. Allgemeiner Teil

II. Schuldrecht

III. Sachenrecht

IV. Fallsammlungen

Herr Prof. Weth empfiehlt zur Zeit sich noch keine Fallsammlung zuzulegen, da die dort aufgeführten Fälle oftmals zu komplizierte und komplexe Sachverhalte und Problematiken behandeln.

V. Kommentare

Teil 3: Methodik der Fallbearbeitung

Teil 4: Das vertragliche Schuldverhältnis

§11 Der Kaufvertrag als Beispiel eines vertraglichen Schuldverhältnisses

I. Begriff

Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitig verpflichtender Schuldvertrag, bei dem sich ein Vertragspartner dazu verpflichtet einen Vermögensgegenstand zu veräußern (§433 Abs.1 BGB). Der andere Vertragspartner verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme (§433 Abs.2 BGB). Es gelten hierbei für den Kaufvertrag die Vorschriften des allgemeien Schuldrechts (§§241 ff. BGB), soweit für den Kaufvertrag im Speziellen keine Sonderregelung gilt (z.B. §§271, 320, 433 ff. BGB).

Es gilt hierbei das Trennungsprinzip zu beachten. So können zum Beispiel auch Kaufverträge über fremde Sachen abgeschlossen werden. Wir unterscheiden hierbei das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft aus dem dinglichen Geschäft, also dem Kaufvertrag (§433 BGB), und das sachenrechtliche Erfüllungsgeschäft der Eigentumsübertragung gem. §§929 ff. BGB. Da diese beiden Geschäfte im Gesetz unabhängig voneinander geregelt werden und jedes für sich Gültigkeit besitzen kann, sprechen wir hier auch vom Abstraktionsprinzip.

II. Bedeutung

In einer enwickelten Geldwirtschaft, wie wir sie haben, ist der Kaufvertrag das wichtigste und häufigste Umsatzgeschäft mit dem ein jeder tagtäglich zu tun bekommt.

III. Abschluss

Ein Kaufvertrag kommt nach den Regeln des Allgemeinen Teils des BGB zustande durch zwei korrespondierende (= übereinstimmende) Willenserklärungen, §§116 ff., 145 ff. BGB. Er kommt also wie jeder andere Vertrag zustande. Hierbei muss über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis Einigkeit bestehen.

1. Kaufgegenstand

Es gilt die Unterscheidung bei Sachen zwischen dem Stückkauf und dem Gattungskauf zu beachten! Beim Stückkauf wird ein ganz bestimmtes, nach individuellen Merkmalen bestimmtes, Stück gekauft. Das kann z.B. Der Gebrauchtwagen mit einer bestimmten Fahrgestellnummer sein. Beim Gattungskauf fehlen diese individuelllen Merkmale wie z.B. beim Kauf von zwei Zentnern Kartoffeln. Wichtig wird diese Unterscheidung bei der Nachlieferung, wo nur nach der Gattung nach geschuldete Güter u.U. nachgeliefert werden müssen. Dieser Anspruch besteht bei Stückgut nicht.

2. Kaufpreis
Der Käufer muss den Kaufpreis in Geld entrichten, er hat eine Geldschuld.

3. Form
Kaufverträge sind grundsätzlich formlos (=mündlich) möglich. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn das Gesetz diese vorsieht wie beispielsweise beim Grundstückskauf. Näheres hierzu siehe §12 der Gliederung.

§12 Vertragsfreiheit

In Deutschland herrscht generell die Verragsfreiheit. Jederman kann also alles nach "Lust und Laune" in einem Vertrag regeln. Im hier behandelten Schuldrecht herrscht die absolute Vertragsfreiheit.

I. Verfassungsrechtliche Gewährleistung

Die Vertragsfreiheit ist jederman aus dem Grundgesetz gewährleistet als Ausdruck der Privatautonomie des Art. 2 GG.

II. Abschlussfreiheit

Grundsätzlich muss niemand einen Vertrag abschliessen und kann sich auch aussuchen mit wem er einen Vertrag abschliessen möchte. Eine wichtige Ausnahme ergibt sich hier lediglich in §611a BGB, der eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts verbietet.

III. Gestaltungsfreiheit

Wir haben eine Typenfreiheit, es ist also egal welche Art von Vertrag man abschliesst (Kaufvertrag, Werkvertrag, ..). Dies umfasst auch a-typische Verträge, die nicht im BGB stehen, zum Beispiel der Leasingvertrag. Grundsätzlich ist man auch über den Inhalt von Verträgen frei. Schranken hat dieses Recht nur per Gesetz. Es können also keine Verträge abgeschlossen werden, deren Inhalt gesetzeswidrig ist (beispielsweise der Mord an der Erbtante, ..).

IV. Formfreiheit

1. Grundsatz

2. Ausnahmen

3. unterschiedliche Formerfordernisse

4. Notarielle Beurkundung

A und B schliessen einen Kaufvertrag über ein Grundstück in Höhe von 500.000 EUR ab. Um die Grunderwerbssteuer und die Kosten für den Notar aber möglichst gering zu halten, schreiben sie in den Vertrag lediglich einen Kaufpreis von 200.000 EUR rein.

V. Funktion der Vertragsfreiheit

Die Vertragsfreiheit berücksichtig dieindividuellen Bedürfnisse der Vertragspartner. Sie birgt jedoch auch Gefahren, weil eine Vertragspartei versuchen könnte die andere über den Tisch zu ziehen, also gegen die guten Sitten zu verstossen. Aus diesem grund gibt es eine ganze Reihe von zwingenden Schuldrechtsnormen, die die Vertragsfreiheit eingrenzen.

§13 Kontrahierungszwang sowie zwingende Schuldrechtsnormen

I. Kontrahierungszwang

Die Vertragsfreiheit gilt nicht ausnahmslos. Die stärkste Einschränkung ergibt sich hierbei aus dem Kontrahierungszwang. Er ist die, aufgrund einer Norm der Rechtsordnung, einem Rechtssubjekt auferlegte Verpflichtung im Interesse eines Begünstigten mit diesem einen Vertrag abzuschliessen.

1. Abschlussgebote aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen

2. allgemeiner Kontrahierungszwang

II. Zwingende Schuldrechtsnormen

Zwingende Schuldrechtsnormen sind Normen, die das Gesetz für zwingend erklärt (ius cogens). Von diesen zwingenden gesetzlichen Anordnungen dürfen die Parteien nicht abweichen, da das Rechtsgeschäft ansonsten nichtig ist (§134 BGB).

A und B schliessen einen Wohnungsmietvertrag ab. Der Vermieter A räumt sich ein 3 tägiges Kündigungsrecht ein, der Mieter B hat eine Kündigungsfrist von 3 Jahren.

1. Das gegenüber Individualvereinbarungen zwingende Recht

Susi hat eine Reise zusammen mit ihren Freund gebucht. Einige Wochen vor Reisebeginn hat sie sich jedoch mit ihm zerstritten und will nun auch von der Reise Abstand nehmen. Im Reisevertrag wurde vereinbart, dass der Rücktritt jedoch egal aus welchen Gründen ausgeschlossen ist.

Beispiele für zwingende Normen:

Beispiele für allgemeine Normen:


§14 Der Vertragsschluss

Susi Sausewind erhält einen Brief von ihrem alten Freund Isidor Schlampig. In dem Brief heißt es: "Das Bild Siebzehn grüne Männchen beim Badespaß, das du neulich bei mir gesehen hast und das dir so gut gefallen hat, kannst du haben. Ich biete es dir zum Kauf für 1.300,- Euro an". Susi schreibt daraufhin zurück: "Vielen Dank, ich nehme deinen Vorschlag an". Kann Isidor Zahlung von 1.300,- Euro verlangen?

Es ist ein mündlicher Kaufvertrag zustande gekommen, woraus Isidor nunmehr einen Anspruch auf Zahlung von 1.300,- Euro erlangt hat.

I. Begriff

Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, an dessen Zustandekommmen notwendigerweise mehrere Personen, in der Regel zwei, in der Art beteidigt sind, dass die von beiden oder allen beabsichtigten Rechtsfolgen durch deren übereinstimmende Willenserklärungen herbeigeführt werden können. Die zeitlich erste abgegebene Willenserklärung nennen wir Angebot (§145 BGB), die darauf folgende Willenserklärung nennen wir Annahme (§146 BGB).

Isidor bietet Susi das Bild für EUR 1.300,- an. Susi schreibt daraufhin zurück: "Vielen Dank, ich nehme deinen Vorschlag an. Allerdings habe ich nur EUR 1.000,-!"

Nachdem Isidor den Brief zur Post gebracht hat schreibt Susi einen Brief an Isidor ohne von seinem jedoch Kenntnis zu haben: "Ich würde gerne das Bild Siebzehn grüne Männchen beim Badespaß von dir für EUR 1.300,- kaufen."

II. Die Willenserklärung

Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Das Problem hierbei ist der innere Wille, der nach außen erkennbar gemacht werden muss.

1. innerer Wille

2. Äußerung des Willens

3. Wirksamwerden der Willenserklärung


4. Abgrenzung der Willenserklärungen

III. Das Rechstgeschäft

1. Der Begriff des Rechtsgeschäfts

2. Arten des Rechtsgeschäfts



Für Teilnehmer der BVR-AG von Daniela Rupp: Stichwort Prinzessin ;-)


Susi verkauft ihren Esel TomTom zuerst an A, dann an B und zuletzt an C. An C übergibt sie den Esel schliesslich auch und verschafft ihm das Eigentum.

Hier sind drei Kaufverträge zustande gekommen jeweils zwischen Susi und A, B und C. Erfüllt hat sie jedoch nur an C durch Verschaffung des Eigentums am Esel. Da die Leistung nun gegenüber A und B unmöglich geworden ist durch eigenes Verschulden haben diese nun einen Anspruch auf Schadenersatz.


IV. Das Angebot

Der Weinhändler Willi ist ein alter Studienkollege von Susi Sausewind. Willi schreibt an Susi, dass er ihr zwei Kisten Moselwein zu einem günstigen Preis anbiete. Susi schreibt daraufhin an Willi: "Einverstanden". Hat Susi Anspruch auf Lieferung des Weines?

Isidor Schlampig bringt seinen BWM 735i zur Inspektion. Nach Abschluss der Arbeiten verweigert er die Zahlung der Inspektionskosten. Er meint, der Vertrag sei unwirksam, schließlich habe man noch nicht über den Preis gesprochen.


Da ein Angebot so gestaltet sein muss, dass ein Vertrag nur noch mit der blossen Zustimmung zustande kommen kann, muss dieses auch alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten.



3. Erlöschen des Angebotes

Der Hundezüchter Manfred schreibt am 3.12.04 einen Brief an Isidor, in dem er ihm ein 2 Monate altes Dackelbaby zum Preis von EUR 1.000,- anbietet. Der Brief geht am 6.12.04 bei Isidor ein, und am 9.12.04 antwortet dieser ihm, dass er den Hund gerne für diesen Preis kaufen möchte. Dieser Antwortbrief erreicht Manfred am 12.12.04.

Die Versanddauer der Post von drei Tagen ist auf jeden Fall in den Grenzen der Regelmäßigkeit. Auch das beim Kauf eines Hundes durchaus 2-3 Tage Bedenkzeit auftreten können ist noch in diesen Grenzen zu sehen. Die Annahme des Angebotes ist folglich rechtszeitig erfolgt.

Der Hundezüchter Manfred schreibt am 3.12.04 einen Brief an Isidor, in dem er ihm ein 2 Monate altes Dackelbaby zum Preis von EUR 1.000,- anbietet. Der Brief geht am 6.12.04 bei Isidor ein, und am 9.12.04 antwortet dieser ihm, dass er den Hund gerne für diesen Preis kaufen möchte. Dieser Antwortbrief erreicht Manfred allerdings erst am 30.12.04, es ist für ihn jedoch am Poststempel des Briefes zu erkennen, dass er bereits am 9.12.04 versendet wurde.

V. Die Annahme

1. Der Begriff

2. Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung
Die Annahme muss in der Regel zugehen. Es gibt hier jedoch einige Ausnahmen von, zum Beispiel wenn auf die Annahme verzichtet wurde oder diese nach der Verkehrsssitte nicht zu erwarten ist (§151 BGB). Der Annahmewille muss jedoch auch in diesen Fällen gegeben sein. Zwei weitere Besonderheiten ergeben sich aus §152 BGB (notarielle Beurkundung) und §156 BGB (Versteigerung).

3. Wirkung

4. Verpflichtung zur Annahme

Beispielfall 16:

Der clevere Vertreter Peter Schlau steckt Oma Dussel den ersten Band eines 15-bändigen Lexikons in den Briefkasten. Im Begleitbrief heißt es: "Beiliegendes Lexikon erhalten sie zwei Wochen zur Ansicht. Sollten sie es binnen zwei Wochen nicht zurückschicken, gehen wir davon aus, dass sie das gesamte Werk kaufen wollen." Drei Wochen geschieht nichts. Dann erscheint Peter Schlau bei Oma Dussel und erklärt, es sei ein Kaufvertrag über das gesamte Lexikon zustande gekommen. Der Kaufpreis beträgt 7.500,- Euro. Oma Dussel antwortet, da sei Schlau aber schwer im Irrtum. Wer hat Recht?



5. Schweigen als Annahme

Voraussetzungen:

Beispielfall 17:

Albert (A) betreibt einen Süßwarengroßhandel. Am 10.09.2004 erkundigt er sich bei seinem Schokoladenhersteller Süß (S) nach Preis, Lieferzeit etc. für Schokoladenriegel. Der weitere Inhalt des Telefongesprächs ist streitig. A behauptet, er habe sich nur erkundigt. S behauptet, A habe Schokoriegel bestellt. Im Anschluss an das Telefongespräch schreibt Süß an Albert: "Vertragsbestätigung - Warenart: Schokoladenriegel, Menge: 10.000 Stück /Monat, Lieferzeit: 01.10.2004 bis 30.09.2005, Preis: 0,30 Cent pro Stück." Albert antwortet auf diesen Brief nicht. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen?

VI. Auslegung von Rechtsgeschäften

1. Auslegung von Willenserklärungen

Allerdings gibt es auch hier wieder Ausnahmen. Wenn sowohl Erklärender als auch Annehmender genau wissen, was in Wirklichkeit gemeint ist, so wäre es hier ja unsinnig auf den Empfängerhorizont eines objektiven Dritten abzustellen da der Empfänger ja nicht schutzwürdig ist. Der Empfänger ist auch dann nicht schutzwürdig, wenn er den wirklichen Willen zwar nicht erkennt, ihn aber unter Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen müssen.

2. Ergänzende Vertragsauslegung
Die Grundlage für die Auslegung von Verträgen ist die Auslegung jeder Willenserklärung, die zum Vertragsschluss geführt hat. Im Streitfall muss letztendlich der Richter mit der ergänzenden Vertragsauslegung die Willenserklärungen auslegen. Er muss dabei ermitteln, was beide Parteien gewollt hätten, wenn sie den nicht bedachten Umstand berücksichtigt hätten und sich hierbei an die Gebote von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gehalten hätten. Es ist also der hypothetische Parteiwille zu berücksichtigen.

Beispielfall 20:

A und B sind Nachbarn und vereinbaren, dass B an der Seite seines Hauses, die dem Haus des A zugewandt ist, keine Fenster einbauen darf. B lässt Glasbausteine einsetzen, um Licht im Haus zu haben.

Beispielfall 19:

V verpachtet sein Tabakgeschäft für 5 Jahre an P. Im Vertrag ist vereinbart, dass V nicht im selben Haus ein Geschäft eröffnen darf. V macht vor dem Haus dennoch einen Kiosk auf. P ist der Ansicht, dies dürfe V keineswegs tun.

Beispielfall 18:

Die Ärzte Plisch in Homburg und Plum in Saarlouis schließen einen Vertrag, wonach sie ihre Praxen tauschen. Zwei Monate nach dem Tausch kehrt Plisch nach Homburg zurück und lässt sich im Haus neben seiner ehemaligen Praxis nieder. Plum meint, das sei nicht rechtens, Plisch dürfe ihm keine Konkurrenz machen. Plisch erwidert, sein Verhalten sei nicht zu beanstanden, schließlich sei ein Konkurrenzverbot nicht vereinbart.

VII. Konsenz & Dissenz

1. Konsenz

Beispiel:

2. Dissenz

VIII. Wirksamwerden der Willenserklärung

Die Willenserklärung besteht aus zwei Elementen, der inneren und der äußeren Willenserklärung. Empfangsbedürftige Willenserklärung (gesetzlicher Regelfall) werden Wirksam durch die Abgabe und dem Zugang130 BGB). Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden mit ihrer Abgabe bereits wirksam.

Die Abgabe ist die Ingeltungsetzung der Erklärung durch den Erklärenden. (OffeneFrage: Ich glaube die Defini´tion ist unvollständig..)

Das Wirksamwerden der Willenserklärung kann mit der Abgabe zusammen fallen oder dieser nachfolgen.

1. Abgabe der Willenserklärung

Isidor (I) hat seinem Arbeitgeber eine Kündigung geschrieben. Um die Sache nochmals überdenken zu können, lässt I den fertigen Brief bei sich zu Hause liegen. Als Isidors Putzfrau den Brief findet, wirft sie ihn in den nächsten Briefkasten ein. Der Brief erreicht den Arbeitgeber fristgemäß. Liegt eine wirksame Kündigung vor?

2. Zugang der Willenserklärung

Isidor möchte seinem Arbeitgeber kündigen. Die Kündigungsfrist läuft am 31.12. ab. Ist eine wirksame Kündigung erfolgt, wenn Isidor a) das Kündigungsschreiben am 31.12. gegen 22.30 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitgebers wirft? b) das Kündigungsschreiben dem Arbeitgeber am 31.12. in die Hand drückt? c) das Kündigungsschreiben heimlich in die Manteltasche des Arbeitgebers steckt? d) dem Arbeitgeber, der schwerhörig ist, in normaler Lautstärke mitteilt, dass er kündige? e) das Kündigungsschreiben rechtzeitig absendet, der Arbeitgeber jedoch die Annahme des Kündigungsschreibens durch den Postboten verweigert?

IX. Widerruf von Willenserklärungen

Grundsätzlich ist das Widerrufen von Willenserklärungen nur vor deren Zugang möglich, § 130 Abs.1 S.2 BGB. Der Widerruf nach dem Zugang der Willenserklärung wird vom Gesetz nur in bestimmten Fällen eingeräumt, nämlich beim Verbraucherdarlehen (§§ 488 ff. BGB) und den Haustürgeschäften (§§ 312 ff. BGB).

X. Exkurs: Der Widerruf von Haustürgeschäften

Oma Dussel ist nach ihrem Mittagsschlaf noch leicht benommen und fühlt sich nicht so richtig wohl. Trotzdem ist sie voller Vorfreude, denn sie erwartet ihre Freundinnen Josefinchen und Sabinchen zum Kaffee. Als es klingelt, stehen aber nicht die erwarteten Freundinnen, sondern ein Vertreter vor der Tür. Dieser will ein Lexikon für Französisch verkaufen. 7 Bände zum Preis von 800 Euro. Oma Dussel aber spricht überhaupt kein französisch. Weil ihr der Vertreter aber so leid tut, weil sie ihn loshaben will, wenn die Freundinnen kommen und weil er sie so geschickt einwickelt, unterschreibt Oma Dussel den Kaufvertrag. Als sie sich am nächsten Tag die ganze Sache noch mal in Ruhe überlegt, will sie wieder von dem Vertrag loskommen. Was kann sie tun

1. Voraussetzungen:
312 Abs.1 BGB)

Der Widerruf der Willenserklärung muss ausserdem fristgerecht erfolgen, §§ 355 - 357 BGB.

2. Nichtbestehen des Widerrufsrechts
312 Abs.3 BGB)

XI. Vertragsschluss durch sozialtypisches und konkludentes Verhalten

Früher kamen Verträge nicht durch Willenserklärungen zustande, sondern durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen. Diese Ansicht hat sich jedoch nicht durchgesetzt, da sie keine Stütze im Gesetz findet. Deshalb wird heute die Ansicht vertreten, dass es keine Verträge ohne (kongruente) Willenserklärungen geschossen werden kann. Allerdings muss diese nicht immer ausdrücklich abgegeben werden, sondern kann auch durch eine konkludenten (=schlüssige) Handlung erfolgen, beispielsweise das Besteigen einer Strassenbahn. Hier kommt das Gewollte nicht ausdrücklich in Form einer Erklärung zum Ausdruck, sondern eben durch diese konkludenten Handlung.

§15 Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo)

I. Entwicklung und Rechtsgrundlage

Der Angestellte des Warenhauses W will der Kundin K einen bestimmten Teppich zeigen und setzt zu diesem Zweck andere Teppiche um. Zwei Rollen fallen wegen fehlender Standsicherheit um und treffen die Kundin und ihr Kind. Es entstehen Arztkosten in Höhe von 5.000,- Euro. Haftet das Warenhaus W für diesen Schaden?

Eine Haftung des Verkäufers wäre hier unproblematisch, wirft jedoch das Problem auf, dass oftmals nichts zu holen ist. Die Kundin hat daher ein berechtigtes Interesse, den Schadensersatz vom Warenhaus W zu verlangen. Hierbei gibt es zwei Formen der Gehilfenschaft zu unterscheiden:

Zu unserem Fall können wir nun sagen, dass hier noch kein Vertrag abgeschlossen wurde, die Haftung für den Erfüllungsgehilfen aus § 278 BGB also nicht greift. Vor der Schuldrechtsreform 2002 wurde diese Lücke durch das Gebilde der culpa in contrahendo geschlossen, die jedoch nicht im Gesetz stand. Hier sagte man, dass auch schon bei Vertragsverhandlungen § 278 BGB anwendbar sei.

Seit der Schuldrechtsreform 2002 ist die c.i.c. auch im Gesetz verankert in dem § 311 Abs. 2 BGB!

II. Voraussetzungen

1. Bestehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses


2. schuldhafte Pflichtverletzung

Die Verletzung einer dieser Pflichten muss im Zeitraum zwischen dem Entstehen und dem Abschluss des Vertrages liegen.


III. Rechtsfolgen

IV. Anspruchsgegner

V. Verjährung

§16 Die Stellvertretung

I. Allgemeines

Die Stellvertretung ist geregelt in § 164 BGB. Wir haben es hier regelmäßig mit drei Personen zu tun:

Es wird unterschieden zwischen der aktiven und der passiven Stellvertretung. Bei der aktiven Stellvertretung soll der Vertreter für jemand anderen eine Willenserklärung abgeben (§ 164 Abs.1 BGB). Der passive Stellvertreter nimmt lediglich eine Willenserklärung für jemand anderen entgegen (§ 164 Abs.3 BGB).

II. Voraussetzungen

1. Zulässigkeit der Stellvertretung

2. Willenserklärung des Vertreters

3. Offenkundigkeit des stellvertretenden Handelns

Der Verkäufer V bietet dem Käufer K Diamantschmuck zum Kauf an. Da K verreisen muss teilt er dem V mit, dass er den Sachverständigen S schickt der den Schmuck begutachten soll. S kauft nach der Begutachtung auch den Schmuck von V.

Der Enkel E soll für seine Oma O einen Kasten Karlsberg Mixery kaufen. Beim Händler V sagt E nicht, dass er den Kasten für seine Oma kauft.


Der hoch angesehene Politiker Meyer-Meyersohn mietet sich mit seiner Sekretärin im Hotel als Isidor Müller und Ehefrau ein.

Der Penner Paul mietet sich unter dem Namen des guten Stammgastes Fridolin Fritze im Hotel ein. Das wird jedoch erst bemerkt, als Paul schon drei Tage im Hotel gewohnt hat. Das Missverständnis beruht darauf, dass ein neuer Mitarbeiter an der Rezeption des Hotels beschäftigt ist, der wohl schon von Fridolin Fritze gehört hat, ihn aber nicht persönlich kennt.


4. Die Vertretungsmacht

III. Wirkung der Stellvertretung

Susi Sausewind kauft auf dem Flohmarkt als Vertreterin ihres Ehemannes einen alten Waschtisch. Der Verkäufer übereignet und übergibt ihr den Waschtisch. Susi weiß nicht, dass der Waschtisch dem stadtbekannten Sammler Petrus Bär gehört. Ihrem Ehemann ist dies bekannt.

Der Ehemann von Susi Sausewind sieht auf dem Flohmarkt den Waschisch und weiss genau, dass dieser eigentlich dem Petrus Bär gehört. Er geht daraufhin nach Hause und bittet Susi auf den Flohmarkt zu gehen und genau diesen Waschtisch zu kaufen. Susi kauft den Waschtisch als Vertreterin für ihren Ehemann.

IV. Die Vollmacht

Die Vollmacht ist legaldefiniert in § 166 Abs.2 S.1 BGB. Sie ist die durch ein Rechtsgeschäft eingeräumte Vertretungsmacht.

1. Erteilung der Vollmacht

2. Inhalt der Vollmacht

3. Vollmacht und Innenverhältnis

Beispielfall 32:

Susi bevollmächtigt ihren Freund Isidor, einen antiken Küchenschrank für sie auf dem Flohmarkt zu erwerben. In der Vollmachtsurkunde steht: "Hiermit bevollmächtige ich meinen Freund Isidor Schlampig, für mich einen Küchenschrank zu erwerben, soweit der Kaufpreis 10.000,- Euro nicht übersteigt." Was ist, wenn Isidor a) einen Schrank für 20.000,- Euro und b) einen Schrank für 5.000,- Euro kauft?

4. Erlöschen der Vollmacht

Beispielfall 33:

Susi hat gegenüber der Antiquitätenhändlerin Tinchen Müller erklärt: "Hiermit bevollmächtige ich Isidor Schlampig, bei ihnen einen Schrank zum Preis von bis zu 20.000,- Euro für mich zu kaufen." Susi widerruft gegenüber Isidor die Vollmacht. Tinchen Müller sagt sie jedoch davon nichts. Isidor kauft trotzdem den Schrank für 20.000,- Euro. Muss Susi nun den Kaufpreis von 20.000,- Euro bezahlen?


Aus den §§ 170 - 172 BGB lässt sich der Rechtsgedanke ableiten, dass derjenige der den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, dass vom Rechtsvertreter verursachte Rechtsgeschäft auch für sich gelten lassen muss.

V. Duldungs- und Anscheinsvollmacht

Voraussetzungen:

Beispielfall 34:

Peter Brause arbeitet als Angestellter bei der Geldverleiherin Karola Zinseszins. Er hat zwar keine Inkassovollmacht, mit Wissen und Duldung der Karola kassiert er jedoch seit längerer Zeit Darlehensforderungen bei Kunden ein. Eines Tages nimmt Peter Brause von der Kundin Tinchen Müller eine Zahlung von 20.000,- Euro entgegen. Tinchen Müller hatte schon mehrfach Teilbeträge des von Karola entliehenen Geldes an Peter Brause zurückgezahlt. Nie hatte es Probleme gegeben. Diesmal verschwindet jedoch Peter Brause mit dem Geld. Karola verlangt daraufhin erneute Zahlung. Zu Recht?

Beispielfall 35:

In dem Geschäft des Schussels ("Haus für moderne Möbel") hat es sich die Telefonistin Tina seit Jahren angewöhnt, Bestellungen selbst entgegenzunehmen, anstatt die Anrufer mit dem dazu bevollmächtigten Angestellten Kurt Blau zu verbinden. Einem Kunden, dem sie vorher schon einige Male Sachen verkauft hatte, die auch geliefert worden waren, hat sie nun ein Designer-Sofa für billiges Geld verkauft. Der Kunde verlangt Lieferung des Sofas. Schussel, der sich um seinen Betrieb kaum kümmert, hatte von dem Verhalten der Telefonistin Tina nichts bemerkt. Er will aber das Sofa nicht für so billiges Geld hergeben. Wie ist die Rechtslage?

VI. Insich-Geschäft

Beispielfall 36:

Susi Sausewind ist im Bauunternehmen ihres Onkels als Prokuristin tätig. Ihr Monatsgehalt beträgt 8.100,- Euro. a) Wie ist die Rechtslage, wenn sie ihr Monatsgehalt selbst auf 18.000,- Euro erhöht? b) Wie ist die Rechtslage, wenn ihr Freund Isidor sie bevollmächtigt, einen Vertrag über die Errichtung einer Gartenmauer zu schließen, Susi als Vertreterin des Onkels das Angebot abgibt, die Gartenmauer für 10.000,- Euro zu errichten, und sie gleichzeitig als Vertreterin des Isidor dieses Angebot annimmt?

<!> Prokura: §§ 48 und 49 HGB

Wir unterscheiden zwei Formen des Insich-Geschäftes. Das so genannte selbstkontrahierende, bei dem der Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vornimmt (Alternative a) im Beispielfall 36), und die so genannte Mehrvertretung, bei der der Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich im Namen eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornimmt (Alternative b) im Beispielfall 36).

Das Insich-Geschäft ist geregelt in § 181 BGB und ist grundsätzlich verboten. Das hat vornehmlich den Grund, dass man durch das Verhandeln zweier Vertragsparteien eine Fairness im Geschäftswesen erreichen möchte. Das Insich-Geschäft ist ausnahmsweise gestattet, wenn es dem Vertreter ausdrücklich erlaubt wurde oder wenn es sich hierbei nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt.
Als Rechtsfolge ist das geschlossene Rechtsgeschäft nicht nichtig, sondern es wird behandelt wie ein Rechtsgeschäft das von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen wurde. Es ist also schwebend unwirksam und kann vom Vertretenen entweder nachträglich genehmigt oder abgelehnt werden.

VII. Vertretung ohne Vertretungsmacht

Beispielfall 37:

Isidor Schlampig erscheint beim Bauunternehmer Heinrich Alt und erklärt: "Ich vertrete Frau Susanne Sausewind und bitte sie, für diese einen Gartenpavillon zu errichten." Die Einzelheiten werden daraufhin besprochen. Isidor und Heinrich Alt einigen sich auf einen Werklohn von EUR 15.000,-. Isidor schliesst den Vertrag als Vertreter von Susi Sausewind ab. Eine Bevollmächtigung ist aber in Wirklichkeit nicht gegeben. Wie ist die Rechtslage?

1. Das Verhältnis des Vertretenen zum Dritten
Es ist hierbei zu unterscheiden zwischen den Verträgen und den einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften.

Ein Vertrag, der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen wurde, ist schwebend unwirksam. Für den Vertragspartner besteht hier die Möglichkeit des Wiederrufs nach § 178 BGB oder er kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, § 177 BGB.

2. Das Rechtsverhältnis des Vertreters zum Dritten
Wenn der Vertretene das Rechtsgeschäft nicht genehmigt, so kann der Dritte Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht geltend machen gem. § 179 BGB. Die VOraussetzungen hierfür sind:

Als Rechtsfolge kann der geschädigte Dritte Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlange, oder nach eigener Wahl auch Erfüllung des Vertrages, wobei dieser nun zwischen dem Dritten und dem Vertreter zustande kommt. Eine Ausnahme ergibt sich hierbei aus § 179 Abs.2 BGB, wenn dem Vertreter nicht bekannt war, dass er keine Vertretungsmacht hatte. Ein klassischer Fall wäre hier, dass der Vertretene nicht geschäftsfähig war. Weitere Ausnahmen stehen in § 179 Abs.3 S.1 und §179 Abs.3 S.2 BGB.

§17 bedingte und befristete rechtsgeschäfte

Beispielfall 38:

V erklärt seiner Tochter, die Jura studiert: "Ich schenke dir einen Jaguar, wenn du das erste Examen bestehst." Die Tochter sagt: "Toll, Papa!", nimmt ihn an die Hand und geht mit ihm weg. Wohin?

Gemäß § 518 BGB muss der Schenkungsvertrag notariell beurkundet werden um wirksam zu werden.

I. Begriff

Das bedingte Rechtsgeschäft enthält eine Bestimmung, die die Wirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig macht. Das befristete Rechtsgeschäft enthält eine Bestimung, welche die Wirkungen des Geschäfts vom Eintritt eines bestimmten Termins abhängig macht, § BGB163 BGB. Hier geht es also um ein zukünftiges, gewisses Ereignis.

II. Zulässigkeit

Bedingungen und Befristungen sind grundsätzlich zulässig. Es gibt allerdings Ausnahmen aufgrund gesetzlicher Anordnung, beispielsweise § 1311 S.2 BGB und § 925 Abs.2 BGB.

Zur Begründung lässt sich hier anführen, dass einseitige Rechtsgeschäfte nicht unter einem Schwebezustand leiden sollen. Zum Beispiel soll der Arbeitnehmer nicht im Ungewissen bleiben über die Wirksamkeit einer Kündigung bei bsp. gleichbleibend schlechten Umsätzen. Eine wichtige Ausnahme ist hier die Potestativbedingung, also wenn der Eintritt der Bedingung ausschliesslich vom Willen des Erklärungsempfängers abhängt, dieser also ständig zu Spät zur Arbeit erscheint.

Auch die Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB und die Anfechtung können nur unbedingt erfolgen.

III. Arten der Bedingung

1. Der Anfangstermin
Der Anfangstermin macht den Beginn der Rechtswirkung des Rechtsgeschäftes vom Eintritt eines zukünftigen, gewissen Ereignisses abhängig. Auf den Anfangstermin finden die Regeln über die Aufschiebung entsprechende Anwendung, § 163 BGB.

2. Der Endtermin
Der Endtermin macht das Ende der Rechtswirkung des Rechtsgeschäftes von der Beendigung eines zukünftigen, gewissen Ereignisses abhängig.

3. Aufschiebende Bedingung
Die Wirkung des Rechtsgeschäftes wird vom Eintritt eines ungewissen, zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht. Bis der Eintritt des Ereignisses erfolgt, gilt ein Schwebezustand. Erst mit Eintritt des aufschiebenden Ereignisses ändert sich hier die Rechtslage entsprechend, § 158 BGB.
Bei Ausbleiben der Bedingung kann das aufgeschobene Rechtsgeschäft nicht mehr wirksam werden. Eine Ausnahme ist hier der § 162 BGB.

4. auflösende Bedingung
Das Rechtsgeschäft tritt zwar unmittelbar ein, die Wirkung kann jedoch später wieder wegfallen wenn die auflösende Bedingung eintritt, § 158 Abs.2 BGB. Standartfall ist hierfür zumm Beispiel das Darlehen, dass die Bank gibt zum Kauf eines Autos oder bsp. eines Hauses. Hier wird die Bank Eigentümer unter der auflösenden Bedingung der Rückzahlung des Darlehens.

§ 160 BGB regelt die Haftung während der Schwebezeit, die zum Beispiel dann von Interesse ist, wenn das von der Bank finanzierte Auto durch einen Unfall zerstört wird. Der Besitzer hat hier eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Bank.
Die Übereignung des Autos an einen Dritten vor Eintritt der auflösenden Bedingung ist nach § 161 BGB nichtig, es kommt jedoch der gutgläubige Erwerb nach § 162 Abs.3 BGB in Betracht.

§18 zustimmungsbedürftige RG

Zu den zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften zählen solche, die Kraft Gesetzes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung einer dritten Person bedürfen. Dies ist im regelmäßigen Fall zum Beispiel das Rechtsgeschäft eines Minderjährigen, beschränkt geschäftsfähigen nach § 106 BGB. Vor dem Abschluss des Geschäftes kann eine Einwilligung erteilt werden oder nach Abschluss des Geschäftes die nachträgliche Genehmigung.

I. Einwilligung

Die Einwilligung ist die vorherige Zustimmung und eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist legaldefiniert in § 183 BGB.

II. Genehmigung

Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung und ebenso eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist legaldefiniert in § 184 BGB.

III. Zustimmung bei der Verfügung eines Nichtberechtigten

Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt (§ 185 Abs.1 BGB). Auch kann der Berechtigte die Verfügung genehmigen, § 185 Abs.2 BGB. Der gutgläubige Erwerb von gestohlenen Sachen ist generell ausgeschlossen, § 935 BGB.

§19 Wirksamkeitsvorraussetzungen des Rechtsgeschäftes

I. Rechtsfähigkeit der natürlichen Person

Sie beginnt wie bereits oben genannt nach §1 BGB mit der Geburt.

II. Rechtsfähigkeit der juristischen Person

Sie wird durch einen Staatsakt begründet und ist jeweils gesetzlich festgelegt. Dies ist bei einem eV beispielsweise die Eintragung in das Vereinsregister.

§20 Die Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit Rechtsgeschäfte wirksam in eigenem Namen vornzunehmen. Sie entscheidet also darüber, ob jemand durch eigene Willensakte Rechte und Pflichten begründen kann. Der Geschäftsunfähige wird vom Gesetz in besonderer Weise geschützt um sich nicht selber zu schädigen. Die Geschäftsfähigkeit wird untergliedert in drei Unterpunkte:

I. Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB jede Person unter 7 Jahren oder wer unter einer dauerhaften krankhaften Störung leidet, die die freie Willensbildung ausschliesst. Demnach ist auch jemand, der betrunken ist, dennoch nicht geschäftsunfähig, da dies ein lediglich vorübergehender Zustand ist. Solche Fälle werden durch den § 105 BGB erfasst, wonach die Willenserklärung ebenfalls nichtig ist. Ausgeschlossen von beiden Fällen sind die Geschäfte des täglichen Lebens, die von einem volljährigen geschäftsunfähigen getätigt werden, § 105a BGB.

II. beschränkt geschäftsfähig

Nach Massgabe des § 106 BGB ist jeder Minderjährige, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ´beschränkt geschäftsfähig. Für Geschäfte, die einen nicht lediglich rechtlichen Vorteil bedeuten, benötigt er jedoch gem. § 107 BGB die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, in der Regel also seiner Eltern.

1. rechtlicher Vorteil

2. Die Einwilligung

3. einwilligungsbedürftige, einseitige Rechtsgeschäfte

4. Betrieb eines Erbwerbgeschäftes

5. Dienst- oder Arbeitsverhältnis

§21 Beachtung von Formvorschriften

I. Grundsatz der Formfreiheit

II. Die Formvorschriften

III. Bedeutung der Formbedürftigkeit

IV. Arten der Form

1. Die Schriftform

2. Öffentliche Beglaubigung

3. Notarielle Beurkundung

4. Elektronische Form

5. Die Textform

V. Formmangel

1. Nichtbeachtung der gesetzlichen Form

2. Nichtbeachtung der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form

§22 Verbot des Scheingeschäftes

Beispielfall 46:

Viktor nennt ein schlossähnliches Gebäude in Dudweiler sein eigen. Kunibert will es ihm abkaufen. Sie vereinbaren einen Kaufpreis von 1 Mio. Euro. Um Steuern und Notarkosten zu sparen, lassen K und V beim Notar nur einen Kaufpreis von 600.000,- Euro beurkunden. V, der inzwischen den Verkauf seines Kleinods bereut, fragt sich, ob der Kaufvertrag wirksam sei?

§23 Bedeutung der Ernstlichkeit und des geheimen Vorbehalts

I. Die Scherzerklärung

II. Geheimer Vorbehalt

§24 gesetzliche Verbote

Generell herrscht bei uns die Vertragsfreiheit. Ob, mit wem und mit welchem Inhalt jemand also Verträge abschliessen möchte, kann jeder also selbst entscheiden. Die Grenze ist allerdings dort, wo elementare Grundsätze der Gerechtigkeit verletzt werden. Sie ergeben sich insbesondere aus §§ 134 und 138 BGB.

Wenn ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist es nach § BGb:134 BGB nichtig sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Voraussetzungen hierbei sind, dass es ein Verbotsgesetz gibt, das ein Verstoss gegen das Verbotsgesetz vorliegt und das sich aus dem Gesetz keine abweichende Folge des Verstosses ergibt. Als Beispiel kann hier die Schwarzarbeit genannt werden zum Bau beispielsweise eines Wintergartens wo der Käufer nichts vom Schwarzgeschäft weiss.

I. Verbotsgeschäft

Beispielfall:

Ganove Klau hat mit dem Unternehmer Lux vereinbart, für 3.000,- Euro Geschäftsunterlagen vom Konkurrenten des Lux zu klauen. Nachdem K dem L die Unterlagen gebracht hat, verweigert L die Zahlung.

Ein Verbotsgesetz ist jede Rechtsnorm, die ein Rechtsgeschäft wegen seines Inhaltes, wegen des mit ihm bezweckten rechtlichen Erfolges oder wegen der besonderen Umstände in denen es vorgenommen wird, untersagt. Verbotsgesetze sind nicht nur formelle Gesetze, sondern auch Satzungen, Verordnungen (im Arbeitsrecht bsp. Tarifverordnungen), Gewohnheitsrecht, ..

II. Folgen des Verstosses

Wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, dann ist der Vertrag nichtig. problematisch ist hier allerdings, dass regelmäßig in Verbotsgesetzen nicht geregelt ist, was mit rechtswidrig geschlossenen Verträgen geschehen soll. Hier ist deshalb eine Prüfung notwendig, welches Ziel das Gesetz verfolgt und ob deshalb eine Nichtigkeit vorliegt. So verbietet manches Verbotsgesetz etwas, das sich auf den eigentlichen Inhalt des Rechtsgeschäftes auswirkt, manches beeinflusst lediglich den bezweckten Erfolg.

§25 Veräußerungsverbote

Beispielfall:

A und B sind verheiratet. Der Mann B ist ein herzensguter Mensch und besitzt keinerlei Besitztümer ausser einem alten Oldtimer im Wert von 1 Mio. Euro. Diesen übereignet der B der gemeinsamen Tochter C. Ist die Übereignung wirksam?

Ein anderer Name des Veräußerungsverbotes ist das Verfügungsverbot oder auch die Verfügungsbeschränkung. Dem Rechtsinhaber wird hier verboten, über sein Recht zu verfügen. Wir müssen hier unterscheiden zwischen einem absoluten Verfügungsverbot und einem relativen Verfügungsverbot.

I. absolutes Veräußerungsverbot

Das absolute Veräußerungsverbot wirkt gegen jedermann. Wer hier gegen verstößt, produziert lediglich ein nichtiges Rechtsgeschäft nach § 134 BGB. Solche Fälle kommen relativ selten vor, ein Beispiel ist der bereits genannte § 1365 BGB.

II. relatives Veräußerungsverbot

Hier steht der Schutz einer bestimmten Person im Vordergrund. Das relative Veräußerungsverbot ist demnach nicht gegenüber jedermann unwirksam, sondern nur gegenüber den zu schützenden Personen. Dies hat eine relative Unwirksamkeit gem. § 135 BGB zur Folge. Relative Veräußerungsverbote bestehen entweder kraft Gesetzes oder kraft gerichtlicher oder (in Ausnahmefällen) behördlicher Anordnung. Hier ist vor allem die einstweilige Verfügung im Rahmen eines Eilverfahrens zu nennen. Ein relatives Veräußerungsverbot kann kraft Vertrages nicht begründet werden, § 137 BGB.

Beispielfall 48:

Isidor Schlampig hat einen VW-Käfer, der trotz Baujahr 1962 noch in tollem Zustand ist. Diesen Pkw verkauft Isidor am 30.1. an den Käufer K1 zum Preis von 5.000,- Euro. Der VW-Käfer soll am 1.3. an K1 übereignet und übergeben werden. Am 31.1. verkauft Isidor das selbe Fahrzeug an den Käufer K2 und vereinbart mit diesem ebenfalls Übereignung und Übergabe am 1.3. Da K1 genau das hier befürchtet hatte, erwirkt er am 15.2. eine einstweilige Verfügung, mit der dem Isidor verboten wird, über den VW-Käfer zum nachteil des K1 zu verfügen. Wie ist die Rechtslage, wenn Isidor den Pkw doch an K2 übereignet?

§26 Sittenwidriges Rechtsgeschäft

Geregelt ist das sittenwidrige Rechtsgeschäft in § 138 BGB, wonach es die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge hat.

I. Der Begriff

1. Was sind sittenwidrige Geschäfte
Die Frage, ob ein Geschäft gegen die guten Sitten verstößt, muss in jedem Einzelfall neu entschieden werden, da hier keine genaue Definition möglich ist.

Der Sittenverstoss ist der Verstoss gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen.

Über die Generalklausel des § 138 BGB finden die allgemeinen Wertvorstelllungen des Grundrechtskataloges Einzug in das bürgerliche Recht. Bei einem Arbeitsvertrag beispielsweise, der automatisch endet wenn die Frau schwanger wird, würden die Frauen erheblich benachteiligt werden. Weiterhin ist hier der Schutz der Ehe und der Familie gefährdet. Aus diesen Gründen gilt eine solche Klausel als sittenwidrig.

Es gibt hierbei mehrere Fallgruppen, die man untereinander abgrenzen muss.

II. Die Rechtsfolgen

Das sittenwidrige Geschäft ist gemäß § 138 Abs.1&2 BGB nichtig.

Hier ist eine besondere Abgrenzung zu beachten. In einem Fall des § 138 Abs.1 BGB ist grundsätzlich nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig, nicht hingegen das Verfügungsgeschäft. Die Ausnahme ergibt sich aus den Umständen: Wenn gerade das Verfügungsgeschäft sittenwidrig ist (z.B. ein Unternehmer ist kurz vor der Insolvenz und übereignet sein gesamtes Eigentum an jemand anderen um gezielt den Gläubigern den Zugriff zu verbieten), ist auch dieses nichtig. Die Begründung des Gesetzgebers ist hier, dass das Verfügungsgeschäft in der Regel wertneutral ist.

Beispielfall 50:

Der Unternehmer U steht kurz vor der Insolvenz. Er vereinbart mit der Bank B, alles, was er noch hat, zur Sicherheit an die Bank zu übereignen. Die anderen Gläubiger sollen nichts erhalten, weil sie - so meint U - ihn laufend "betrogen" hätten. U übereignet alles an die Bank. Wirksam?

Der zweite Fall ist der des § 138 Abs.2 BGB. Hier sind in der Regel sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft nichtig.

Beispielfall 51:

A braucht unbedingt schnell Geld, um eine teure medizinische Behandlung für seine Tochter zu bezahlen. B weiss das. Er bietet dem A deshalb für ein Gemälde, das 100.000,- Euro wert ist, 50.000,- Euro an. A, der keine Zeit verlieren darf, stimmt dem Geschäft zu.

§27 Teilnichtigkeit, Umdeutung und Bestätigung

I. Die Teilnichtigkeit

Beispielfall 52:

In einem privatschriftlichen Mietvertrag mietet der Mieter M ein Grundstück an, um eine Baustoffhandlung zu eröffnen. Der Mietvertrag läuft über 10 Jahre. Ziffer 21 des Vertrages enthält eine Option, wonach der Mieter nach Ablauf von 10 Jahren das Grundstück käuflich erwerben kann. Der Kaufpreiss soll dann 1 Mio. Euro betragen. M eröffnet seine Baustoffhandlung, nachdem er erheblich in das Grundstück investiert hat. Nach einem Jahr beruft sich der Vermieter auf die Nichtigkeit des Vertrages und fordert M auf, das Grundstück "von jeglicher Bebauung befreit" herauszugeben. Zu Recht?

Zum Grundsatz in § 139 BGB gibt es einige gesetzliche Ausnahmen, die ausdrücklich die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bejahen bei der Teilnichtigkeit eines einzelnen Vertragsbestandteiles, so zum Beispiel § 2085 BGB und § 306 BGB.

II. Die Umdeutung

Beispielfall 53:

Der Arbeitnehmer A kommt laufend morgens fünf Minuten zu spät zur Arbeit. Der Arbeitgeber G kündigt ihm daraufhin fristlos.

Anspruchsgrundlage ist hier § 140 BGB. Die Voraussetzungen sind hier, dass es ein unwirksames Rechtsgeschäft gibt (fristlose Kündigung) und das in dem unwirksamen Rechtsgeschäft ein wirksames Rechtsgeschäft entahalten ist (die ordentliche Kündigung). Es ist hier durch Auslegung zu entscheiden. In unserem Beispielsfall will der Arbeitgeber grundsätzlich bei Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung zumindest auch immer die ordentliche Kündigung.

III. Die Bestätigung

Wir greifen hier den Beispielfall 51 auf mit einer Abwnaldung: Nachdem der medizinische Eingriff an der Tochter stattgefunden hat und sie gesund ist, bestätigt der Vater den Verkauf des Bildes. Nach § 141 BGB ist nun hierdurch das ehemals nichtige Rechtsgeschäft wirksam geworden.

§28 Anfechtung der Willenserklärung wegen Irrtums

Die Voraussetzungen der Anfechtung sind:

I. Der Irrtum

1. Der Erklärungsirrtum

2. Der Inhaltsirrtum

3. Die unrichtige Übermittlung des Willens

4. Irrtum bei der Willensbildung

II. Der Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Willenserklärung

Der Irrtum muss kausal, also ursächlich, für die Willenserklärung sein. Wenn der Erklärende sich also nicht geirrt hätte, so hätte er die Willenserklärung auch nicht abgegeben.

1. Kenntnis der Sachlage

2. Verständige Würdigung des Falles

III. Die Anfechtungserklärung

Ein Vertrag ist nicht von sich aus nichtig bei einer irrtümlichen Willenserklärung, sondern die Anfechtung des Vertrages muss erklärt werden, § 143 BGB. Sie muss weiterhin gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden (§ 143 Abs.2&3 BGB). Für den Fall des § 143 Abs.4 BGB ist es schwer ein Beispiel zu finden, da dieser in der Praxis so gut wie nie vorkommt. Ein denkbarer Anwendungsfall ist jedoch § 959 BGB beim Rausstelllen des Sperrmülls. Hier könnte man das Bereitstellen des Sperrmülls am Strassenrand für ein konkludentes Handeln der Besitzaufgabe nach § 959 BGB werten. Hatte man dies jedoch gar nicht vor sondern wollte den Sperrmüll ausdrücklich nur an die abholende Firma übereignen, so ist die Anfechtung nach § 143 Abs.4 BGB gegenüber jedem zu erklären, der einen Vorteil durch Mitnahme des Sperrmülls erlangt hat.

IV. Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung

V. Fehlen eines Ausschlussgrundes

VI. Folgen der Anfechtung

1. Die Nichtigkeit

2. Schadensersatzpflicht

§29 Anfechtung der Willenserkärung wegen Täuschung und Drohung

Die Rechtsgrundlage ist hier § 123 iVm. § 124 BGB.

I. Arglistige Täuschung

Eine Besonderheit hier ist, dass der wegen arglistiger Täuschung anfechtende nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Anfechtungsfrist beträgt hier im Gegensatz zur normalen Anfechtung ein Jahr, § 124 BGB.

II. Widerrechtliche Drohung

Auch hier ist wieder § 123 BGB die Anspruchsgrundlage. Eine Drohung ist das in Aussicht stellen eines zukünftigen Übels. Sie muss den Erklärenden in eine Zwangslage versetzen und das künftige Übel muss aus Sicht des Bedrohten ursächlich sein. Weiterhin muss die Drohung auch wideerrechtlich sein. Hier ist zu unterscheiden zwischen:

Der rechtswidrige Zweck kann beispielsweise die Begehung einer rechtswidrigen Tat sein (bsp. Hilfe bei der Steuerhinterziehung), das rechtswidrige Mittel beispielsweise die Bedrohung mit einer Waffe. Bei der Zweck-Mittel-Relation ist sowohl der Zweck als auch das Mittel einzeln für sich genommen nicht rechtswidrig, stehen jedoch in keinem Verhältnis zueinander.

Beispielfall:

Der Motorradfahrer A fährt den B durch Fahrlässigkeit an. Dieser sagt hinterher zu A, dass er gegen ihn Strafanzeige erstattet, wenn der zu zahlende Schadensersatz nicht innerhalb von 2 Wochen beglichen wird.

Beispielfall:

Der 18 järhige, mittellose Motorradfahrer A fährt den B durch Fahrlässigkeit an. Dieser sagt hinterher zu den Eltern von A, dass er gegen ihren Sohn keine Strafanzeige erstattet, wenn diese den von A an B zu zahlenden Schadensersatz begleichen.

§30 Der Leistungsinhalt

I.Allgemeines

Bei vertraglichen Schuldverhältnissen muss der Vertragsgegenstand bestimmt sein. Auch der Vertragsinhalt kann eine Rolle spielen bei der Frage, ob eine Störung aufgetreten oder die Sache mangelhaft ist. Niemand kann zu einer unbestimmten Leistung verpflichtet werden.


A rennt in die Bäckerei und will 3 Roggenweck zum Preis von EUR 0,35 pro Weck kaufen.

Beispiel b):

A rennt in die Bäckerei und will 3 Roggenweck kaufen.

Beispiel c):

A kommt in die Werkstatt und berichtet von seinem defekten Wagen. Er gibt der Werkstatt den Auftrag, diesen zu reparieren.

Beispiel d):

A und B treffen sich in der Kneipe. A sagt zu B "Du kannst mein Auto mal billig haben."


II. Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder durch einen Dritten

1. Bestimmung durch eine Partei
Gesetzliche Grundlage ist hier der § 315 BGB.


A aus Hamburg verkauft dem B aus München einen Rennlaster zum Preis von EUR 100.000,-. Über den Punkt, ob A den Laster nach München bringen, oder B den laster aus Hamburg abholen soll, wollen sich beide noch einigen.


Beispielfall:

A ist bei seinem Freund B eingeladen und probiert mit ihm zusammen einige besondere Weine des Jahrganges 2003. Da A ein bestimmter Wein gut schmeckt, fragt er den B: "Kannst du mir 12 Flaschen von dem Wein überlassen?". Die Bestimmung des Preises überlässt er hierbei dem B, in der Annahme das dieser aufgrund seiner guten Laune dem A einen Sonderpreis macht; A, der den Preis einer Flasche korrekt auf etwa EUR 6,- schätzt, rechnet deshalb mit einem Gesamtpreis von etwa EUR 50,-. B bestimmt daraufhin den Preis auf insgesamt EUR 300,-.

2. Auslegungsregel des § 316 BGB

3. Bestimmung durch einen Dritten
Beispielfall:

Zwei Professoren der Rechtswissenschaft wollen einen Kaufvertrag über einen Mercedes abschliessen. Da aber niemand von den beiden den Wert des Wagens schätzen kann, überlassen sie die Festlegung des Kaufpreises einem Kfz-Verständigen.

Als Rechtsgrundlage dient hier § 317 BGB, der als Voraussetzung beinhaltet, dass die Leistungsbestimmmung einem Dritten überlassen wird. Im Zweifelsfall ist sie nach billigem Ermessen zu bestimmmen. Anfechtungsberechtigt sind nach § 318 Abs.2 BGB nur die Vertragsschliessenden. Die Anfechtung erfolgt fristgerecht, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erklärt wird. Sie ist weiterhin ausgeschlossen, wenn seit dem Treffen der Bestimmung 30 Jahre verstrichen sind. Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem anderen Teil abzugeben.

Sollte keine Einigung möglich sein, so erfolgt auch hier die Bestimmung durch Urteil.

§31 Grundsatz von Treu und Glauben

I. Treu und Glauben als allgemeiner Rechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist am Anfang des Schuldrechts in § 242 BGB zu finden. Er ist eine Generalnorm und gilt über den Wortlaut hinaus als allgemeines Prinzip. Er findet folglich nicht nur im Schuldrecht, sondern in der gesamten Rechtsordnung Anwendung. Eine ähnliche Norm ist § 157 BGB, wobei sich hier keine scharfe Trennlinie zu § 242 BGB ziehen lässt. Sie werden deshalb auch oft gemeinsam zitiert.

Zu problematisieren ist nun die Frage, was es denn bedeutet nach Treu und Glauben zu handeln.

II. Anwendung des Grundsatzes

Nur weil es diesen Rechtsgrundsatz gibt, wäre es gefährlich über spezielle Gesetzesnormen hinweg zu sehen und Entscheidungen Grundsätzlich nur nach Treu und Glauben zu begründen. Dies wäre sowohl verfassungswidrig, weil die Richter an die Gesetze gebunden sind, als auch eine unberechenbare Komponente; richterliche Entscheidungen würden einfach nicht mehr vorhersehbar werden. Sollte sich nach den Gesetzen im Ergebnis ein unhaltbares Resultat ergeben, so kann dies dann noch über den Grundsatz des § 242 BGB korrigiert werden.

Die Konkretisierung der Generalklausel erfolgt im wesentlichen durch die Rechtssprechung durch das Bilden bestimmter Fallgruppen. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete den § 242 BGB als das "Einfallstor für grundrechtliche Wertungen in das Zivilrecht". In jedem Fall ist jedoch eine ausführliche Begründung erforderlich bei Anwendung des Grundsatzes nach Treu und Glauben.

III. Einzelne Anwendungsfälle

1. Art und Weise der Leistung

2. Beschränkung der Rechtsausübung

Der Schulder A sagt zum Gläubiger B wenige Tage, bevor die Frist abläuft, dass der B auf eine Klage verzichten kann weil A auf seine Einrede der Verjährung verzichtet. Bei den noch laufenden Verhandlungen könne man sich sicher einigen. Einige Wochen, nachdem die Verjährungsfrist abgelaufen ist, steht fest das eine gütliche Einigung zwischen A und B nicht möglich ist und B reicht Klage ein. Der A beruft sich schliesslich vor Gericht auf die Einrede der Verjährung.

Der Metzger A erwischt seinen Angestellten B, wie er über mehrere Wochen hinweg Geld aus der Kasse klaut. Nachdem der B dem A das Geld zurück gegeben hat und sich auch entschuldigte, beschäftigt der A den B noch mehrere Monate ohne weitere Konsequenzen.

3. Beschränkung unter Wegfall der Leistungspflicht wegen Unzumutbarkeit

4. Vertragsauflösung oder -umgestaltung wegen Fehlen der Geschäftsgrundlage

5. Begründung einzelner Verhaltens- oder Nebenpflichten

6. Nachvertragliche Pflichten

7. Begründung einer Leistungspflicht

8. Einwand der Arglist gegenüber dem Vorbringen im Prozess

§32 Gattungsschuld, Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis

Wie bereits gesagt muss die Leistung, die geschuldet ist, durch einen Vertrag bestimmt oder jedenfalls noch bestimmbar sein.

I. Die Gattungsschuld

1. Der Begriff

2. Abgrenzung von der Stückschuld

3. Rechtliche Bedeutung

Der rechtliche Unterschied zwischen der Stück- und der Gattungsschuld ist dann von Belang, wenn die Sache ohne Schuld des Verkäufers untergeht. Nach § 275 Abs.1 BGB ist er bei der Stückschuld hier von der Leistung befreit, wohingegen er bei der Gattungsschuld erst dann von der Leistung befreit wird, wenn nichts mehr aus der geschuldeten Gattung existiert. Eine Ausnahme kann die bereits erwähnte Vorratsschuld sein, bei der entweder ausdrücklich vereinbart wurde, dass nur aus einer bestimmten Menge geliefert wird ("Solange der Vorrat reicht", ...) oder wenn sich das aus den Umständen ergibt (in der Regel beim Kauf direkt vom Hersteller).

4. Die Konkretisierung

II. Die Wahlschuld

III. Die Ersetzungsbefugnis

Ein klassisches Beispiel ist das alte Auto, dass man beim Neuwagenkauf in Zahlung gibt.

§33 Gattungsschuld, Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis

I. Die Geldschuld

1. normale Geldschuld
Verpflichtung zur Verschaffung eines bestimmten durch eine Geldsumme ausgedrückten Geldwertes. Sie ist auf die im Geld verkörperte abstrakte Kaufmacht gerichtet und ist daher keine (z.B. auf bestimmte Geldstücke gerichtete) Gattungsschuld.

Die Zahlung hat normalerweise in der inländischen Währung zu erfolgen, bei uns also in Euro. Grundsätzlich geht das BGB von Bar-Zahlungen aus. Wenn auf einer Rechnung eine Bankverbindung angeführt wird wird dies jedoch als konkludentes Einverständnis zur Zahlung mittels Banküberweisung anerkannt.

Eine Forderung in Höhe von Beispielsweise 30.000 Euro besteht auch nach 5 Jahren nur in dieser Höhe, selbst wenn in der Zwischenzeit aufgrund von Inflation o.ä. der Wert nur noch 25.000 Euro beträgt. Es gibt allerdings auch Wertsicherungsklauseln, die dem stetigen abwerten von Geld entgegenwirken sollen. Diese müssen extra vereinbart werden und werden oft an die Entwicklung der Beamtengelder angepasst. Eine solche Klausel benötigte früher die Zustimmung der Bundes- bzw. Zentralbank. Heute ist sie jedoch auch ohne jede Genehmigung zu vereinbaren.

Ein Sonderfall ist die Wertschuld, die von der gewöhnlichen Geldschuld abweicht und insbesondere beim Schadensersatz auftritt.

Der BGB-Grundsatz lautet "Geld hat man zu haben.". So kann man von der Lieferverpflichtung eines verbrannten Fahrzeuges beispielsweise befreit werden. Eine Zahlungspflicht jedoch kann nicht unmöglich werden. Hier steht dann die besondere Figur der Insolvenz zur Verfügung

2. besondere Art der Geldschuld
Eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld nennt man Valutaschuld oder auch Fremdwährungsschuld. Bei der sog. echten Fremdwährungsschuld ist die Leistung in der vereinbarten Währung ausdrücklich vereinbart und kann auch nur in ihr ordnungsgemäß erbracht werden. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung und liegt der Zahlungsort im Inland, hat der Schuldner die Ersetzungsbefugnis, stattdessen in Euro zu leisten (sog. unechte Fremdwährungsschuld, § 244 Abs.1 BGB), wobei der Umrechnungskurs zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort zugrunde zu legen ist (§ 244 Abs.2 BGB).

II. Die Zinsschuld

Zinsen sind eine nach der Laufzeit bemessene Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals. Der Zinsanspruch kann auf einer Vereinbarung beruhen oder kraft Gesetzes entstehen.

Der gesetzliche Zinssatz für gesetzliche und rechtsgeschäftliche Zinsen beträgt gemäß § 246 BGB vier Prozent, sofern nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Regelungen, die einen abweichenden Zinssatz bestimmen, sind insbesondere die, die auf den in § 247 BGB geregelten Basiszinssatz Bezug nehmen. Dies sind beispielsweise im BGB § 288 BGB (Verzugszins fünf bzw. acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) und § 497 Abs.1 S.2 BGB (Verzugszinsen bei grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehen zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz)

§34 Aufwendungsersatz, Wegnahmerecht und Auskunftspflicht

I. Der Aufwendungsersatz

Er ist der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen; Aufwendungsersatzansprüche finden sich im BGB u.a. in den §§ 284, 311a Abs.2, 347 Abs.2 S.2, 437 Nr.3, 439 Abs.2, 478 Abs.2, 3, BGB. Die wichtigste Aufwendungsersatzanspruchsnorm ist § 670 BGB aus dem Recht des Auftrags, auf den auch vielfach verwiesen wird (z.B. in den §§ 27 Abs.3, 675 Abs.1, 713, 1835 Abs.1, 2218 Abs.1 BGB).

Nach § 670 BGB sind dem Beauftragten vom Auftraggeber Aufwendungen zu ersetzen, die der Beauftragte zur Erreichung des Zwecks des Auftrags, aber auch zur Vorbereitung, zur Förderung oder als Nachwirkung des Auftrags tätigt. Ersatzfähig sind jedoch nur solche Aufwendungen, die der Beauftragte bei Vornahme der Aufwendung den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Ein alltägliches Beispiel ist hier die Nachbarin, die während des Urlaubs den Hund betreut und für diesen auch Futter und evtl. anfallende Tierarztkosten bezahlt.

II. Wegnahmerecht

Das Wegnahmerecht steht demjenigen zu, der eine Sache an einen anderen herauszugeben hat, auf Wegnahme einer "Einrichtung", mit der er die Sache verbunden hatte (§§ 539 Abs.2, 258 BGB).

Eine solche Einrichtung ist hier eine Sache, die mit der Hauptsache verbunden ist und deren wirtschaftlichen Zweck zu fördern also nicht erst zu ermöglichen bestimmt ist, ihr wirtschaftlich mithin untergeordnet ist. Dies wären also beispielsweise selbst hinzugekaufte Batterien für ein geliehenes Radio.

III. Rechenschafts- und Auskunftspflichten

Diese sind beispielsweise wichtig für Vermögensverwalter; hier besteht gegenüber dem Auftraggeber eine Auskunftspflicht. Auch hat das Opfer eines Unfalls, das ohnmächtig war, ein Auskunftsrecht über die erfolgten Behandlungen.

Einige gesetzliche Normen sind hier der § 666 BGB und die §§ 259 ff. BGB. Sie können allerdings auch bei einem Vertrag aus Treu und Glauben bestehen.

§35 Vertragsstrafe und pauschalierter Schadenersatz

Die Vertragsstrafe spielt in der Praxis eine außerordentlich wichtige Rolle. Sie kann beispielsweise vertraglich festgelegt werden:

Ein Haus, dessen Bau 350.000 Euro kostet, soll am 1. Dezember bezugsfertig sein. Der Bauunternehmer verpflichtet sich für jeden Tag 1.000 Euro zu zahlen, die das Haus später fertig wird.

I. Vertragsstrafe

1. Begriff
Die Vertragssptrafe wird auch als Konventionalstrafe bezeichnet. Sie ist eine vertraglich vom Schuldner versprochene Strafe für den Fall, dass er eine gegenüber dem Gläubiger bestehende Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Die Strafe kann in der Zahlung einer Geldsumme (vgl. § 339 BGB) oder in einer anderen Leistung (vgl. § 342 BGB, z.B. Verwirkungsklausel) bestehen.

2. Zweck
Sie dient unter anderem dazu, Druck auf den Schuldner auszuüben, so dass dieser seine Verbindlichkeiten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Weiterhin hat der Empfänger den Vorteil, dass der Schaden nicht im einzelnen erst nachzuweisen ist wie beispielsweise beim Schadensersatz.

3. Abgrenzung
Die Vertragsstrafe ist beispielsweise abzugrenzen von selbstständigen Strafversprechen, da hier keine Hauptverbindlichkeit besteht (Beispiel: Isidor verspricht, dass er das Rauchen aufgibt und ab dem 2. Mai für jeden Tag, den er noch raucht, 10 Euro zu zahlen).

Weiterhin abzugrenzen sind Vereinsstrafen, welche zumeißt auf der Satzung der Vereine beruhen, oder Betriebsbuße die auf betriebliche Ordnungen beruhen.

4. Verwirkung der Vertragsstrafe
Wann die Vertragsstrafe zu zahlen ist ergibt sich aus § 339 BGB. Der Schulder muss also eine Verbindlichkeit übernommen haben (zum Beispiel eine Wette, § 762 BGB) und er muss die Hauptverbindlichkeit nicht oder nicht ordentlich erfüllt haben. Die Vertragsstrafe gilt hier als ein Mindest-Schadensersatz, ein höherer Schadensersatz kann daneben weiterhin geltend gemacht werden.

5. richterliche Strafherabsetzung
Siehe hierzu § 343 BGB.

II. Der pauschalierte Schadensersatz

Der pauschalierte Schadensersatz bewirkt, dass ein bestimmter Betrag als ein Teil des Beweises bedürftiger Mindestschaden in jedem Fall zu zahlen ist. Er unterscheidet sich von der Vertragsstrafe in soweit, dass hier ein Schaden reell entstanden sein muss.

Der Sinn und Zweck ist nicht, Druck auf den Schulder auszuüben, sondern dem Gläubiger den Nachweis des Schadens zu ersparen. Fällt der entstandene Schaden bedeutend geringer aus als der vereinbarte pauschalisierte Schadenersatz, kann dieser nach den Regeln von Treu und Glauben reduziert werden oder aber bei allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 309 Abs.5 BGB.

§36 Art und Weise der Leistung

Die Parteien verpflichten sich durch Verträge zu Leistungen. Nach § 362 BGB erlöschen die gegenseitigen Forderungen jeweils nach ihrer Bewirkung.

Grundsatz: Der richtige Schulder muss dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbringen.

§37 Beteidigten am Schuldverhältnis

I. Der Schuldner

1. Leistung vom Schulder persönlich
Der schulder muss persönlich leisten, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder es gesetzlich angeordnet ist (bsp. §§ 613, 664 Abs.1 BGB).

2. Leistung durch einen Dritten
Die Leistung durch einen Dritten ist nach § 267 BGB grundsätzlich möglich auch ohne Einwilligung des Schuldners. Eine Ausnahme ergibt sich aus § 268 BGB.

II. Der Gläubiger

1. Leistung an den Gläubiger persönlich
Nach dem Erbringen der Leistung erlischt der Anspruch des Gläubigers nach § 362 BGB.

2. Leistung an einen Dritten
Hier verweist uns der § 362 BGB auf den § 185 BGB, der die Verfügung eines Nichtberechtigten behandelt. Hier gibt es also wieder die bekannten Alternativen der Einwilligung (§ 185 Abs.1 BGB) und der Genehmigung (§ BGB185 Abs.2 BGB), jeweils legaldefiniert in §§ 183, 184 BGB.

§38 Die richtige Leistung

I. Die Teilleistung

Grundsätzlich sind Teilleistungen nicht zulässig, § 266 BGB. Eine Ausnahme besteht, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden (typischerweise bei Darlehensgeschäften) oder wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet. Allerdings verstößt die Ablehnung von Teilleistungen manchmal gegen Treu und Glauben, zum Beispiel wenn ein Kohlenhändler 100 Säcke liefern soll und er, nachdem er bereits 99 Säcke in den Keller getragen hat, feststellt, dass der letzte Sack fehlt.

II. Die Falschlieferung

Liefert der Schulder etwas falsches als das, was vereinbart ist, bringt die Lieferung die Schuld nicht zum Erlöschen, es sei denn der Gläubiger nimmt die Leistung als richtig an. Man spricht hier von der so genannten Annahme an Erfüllungs statt, § 364 BGB.

§39 Beteidigung Dritter am Schuldverhältnis

I. Vertrag zu Gunsten Dritter

1. Arten
Beim sog. echten oder berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter erlangt der Dritte das Recht, selbst die Leistung vom Versprechenden zu fordern (§ 328 Abs.1 BGB). Das Recht des Dritten kann sofort oder nur unter bestimmten Voraussetzungen entstehen und entweder unentziehbar sein oder unter der Möglichkeit der Aufhebung oder Abänderung durch die Parteien stehen (vgl. § 328 Abs.2 BGB). Neben dem Dritten kann aber im Zweifel sofern kein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist auch der Versprechensempfänger Leistung an den Dritten verlangen (§ 335 BGB).

Dagegen hat der Dritte beim sog. unechten oder ermächtigenden Vertrag zugunsten Dritter keinen eigenen Anspruch gegen den Schuldner; vielmehr ist der Versprechende vom Versprechensempfänger ermächtigt, dessen Anspruch durch Leistung an den Dritten zu erfüllen. Nur der Versprechensempfänger kann vom Versprechenden die Leistung an den Dritten verlangen.

2. Abgrenzung
Ob es sich um einen echten oder unechten Vertrag handelt, ist ebenso wie die Frage der konkreten Ausgestaltung des Rechts des Dritten beim echten Vertrag zugunsten Dritter durch Auslegung des Vertrages unter besonderer Berücksichtigung seines Zwecks zu ermitteln (§ 328 Abs.2 BGB). Hierfür enthalten die §§ 329 - 332 BGB eine Reihe von Auslegungsregeln.

3. Rechtsbeziehungen zwischen den Beteidigten
Den Vertrag zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden nennt man Deckungsverhältnis. Das Valuta- oder Zuwendungsverhältnis besteht zwischen dem Versprechensempfänger und dem Begünstigten (bsp. Unterhaltspflichten, Schenkung, ...). Als drittes gibt es noch den Anspruch des Begünstigten gegen den Versprechenden ohne besondere Bezeichnung.

II. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Dies ist ein Vertrag, in dessen Schutzbereich am Vertrag nicht unmittelbar beteiligte dritte Personen derart einbezogen sind, dass der Schuldner ihnen zwar nicht (wie beim Vertrag zugunsten Dritter) zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Ein solches Verhältnis ist klassischerweise anzunehmen, wenn der Sohn des Mieters auf einer nassen Treppe im Haus ausrutscht. Hier ist der Mieter zwar Vertragspartner, der Sohn kann jedoch dennoch aufgrund des Vertrages mit der Schutzwirkung für Dritte Schadensersatzanforderungen gegen den Vermieter geltend machen.

1. Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages sind:

  1. Leistungsnähe des Dritten

    • Der Dritte muss bestimmungsgemäß und nicht nur zufällig mit der Hauptleistung in Berührung kommen. Die sind beispielsweise Personen, die im Haushalt des Wohnungsmieters leben. Sie halten sich nach dem Vertragszweck im Leistungsbereich des Vermieters auf, während etwa der Besucher eines Krankenhauspatienten nur zufällig in Kontakt zum Krankenhausbetreiber tritt.

  2. Schutzwürdiges Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten

    • Dies setzte nach der früheren sog. "Wohl und Wehe" Regel das Bestehen einer besonderen (meisstens personenrechtlich begründeten) Fürsorgepflicht des Gläubigers für den Dritten voraus, ist aber heute ausgedehnt auf weitere Fälle, in denen nach einer Interessenbewertung im Einzelfall eine Drittbezogenheit von Vertragspflichten angenommen werden kann. Hiernach hat etwa der Wohnungsmieter ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung seiner im Haushalt lebenden Kinder, deren Personensorge er hat, in den Schutzbereich des Mietvertrages. Schutzwürdig ist aber auch das Interesse des Gläubigers, der bei dem Schuldner als einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), ein Gutachten oder eine gutachterliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber dem Dritten Gebrauch zu machen, daran, dass der Verfasser sie objektiv nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und auch dem Dritten gegenüber dafür einsteht (und zwar auch dann, wenn ansonsten zwischen Gläubiger und Drittem gegenläufige Interessen bestehen).

  3. Erkennbarkeit für den Schuldner

    • Der Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und das schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des (nicht notwendig namentlich bekannten) Dritten in den Schutzbereich des Vertrages und damit das für ihn bestehende Vertragsrisiko erkennen können. So ist etwa im Regelfall für den Vermieter einer Privatwohnung nicht erkennbar, dass eingebrachte Möbel einem Dritten sicherungsübereignet wurden.
  4. Schutzbedürftigkeit des Dritten

    • Diese ist im Allgemeinen zu verneinen, wenn ihm eigene vertragliche Ansprüche gleich gegen wen zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen. So ist etwa der Untermieter nicht in den Schutzbereich des Hauptmietvertrages einbezogen, weil er eigene vertragliche Ansprüche gegen seinen (Unter-)Vermieter hat.

2. Rechtsfolgen
Der geschützte Dritte (beispielsweise der oben genannte verunglückte Sohn) kann vom Schuldner Ersatz des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verlangen.

§40 Der Leistungsort

I. Der Begriff

II. Bestimmung des Leistungsortes

Der Leistungsort wird durch gesetzliche Regelungen festgelegt, siehe beispielsweise § 261 BGB. Sofern keine gesetzliche Regelung vorhanden ist, gilt eine eventuelle Parteivereinbarung. Wenn weder das eine noch das andere bestimmt wurde, so gilt nach § 269 BGB der Wohnsitz des Schuldners als Leistungsort.

Der Leistungsort kann auch aus den Umständen erkennbar sein. So muss beispielsweise ein Klempner oder Dachdecker nach Hause kommen. Alleine aus der Übernahme der Kosten ergibt sich noch keine Einigung über den Erfüllungsort (§ 269 Abs.3 BGB). Es bleibt hier also in der Regel beim Wohnsitz des Schuldners (Schickschuld).

III. Leistungsort bei gegenseitigen Verträgen

Der Leistungsort muss für jede Pflicht eines gegenseitigen Vertrages gesondert bestimmt werden.

§41 Die Leistungszeit

I. Begriff

Die Leistungszeit hat eine doppelte Bedeutung. Zum einen kann sie den Zeitpunkt, an dem der Schuldner die Leistung erbringen darf, bezeichnen (= Erfüllbarkeit). Sie kann aber auch den Zeitpunkt bestimmen, in dem der Schuldner spätestens leisten muss (= Fälligkeit). Nach § 271 Abs.2 BGB wird im Zweifel die Fälligkeit angenommen.

II. Bestimmung der Leistungszeit

Nach § 271 Abs.1 BGB ist die Leistungszeit im Zweifel, wenn keine gesetzeliche Regelung oder gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, sofort. Ein Beispiel für eine gesetzliche Regelung ist § 556b BGB.

§42 Leistungsverweigerungsrechte des Schuldners

I. Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht

Der § 273 BGB schafft eine Verbindung zwischen zwei Forderungen. Hiernach muss eine Forderung nicht erfüllt werden, sofern die andere noch nicht erfüllt wurde.

1. Funktion

2. Voraussetzungen

Die erforderliche Konnexität der Ansprüche bedeutet ein Entstammen von Forderung und Gegenforderung aus demselben rechtlichen Verhältnis. Hierfür genügt ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis, das es als wider Treu und Glauben verstoßend erscheinen lässt, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den andern geltend gemacht und verwirklicht werden soll.

Eine Sonderregelung hierzu enthält § 273 Abs.2 BGB.

3. Wirkungen
Wirkung der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist zunächst, dass der Schuldner vor Bewirken der ihm geschuldeten Leistung seine Leistung nicht zu erbringen braucht und diesbezüglich auch keine Leistungspflicht verletzen kann. Der Gläubiger kann die Leistung nur bei gleichzeitigem Anbieten der seinerseits geschuldeten Leistung oder nach Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung (§ 273 Abs.3 BGB, nicht durch Bürgschaft) verlangen.

Das Zurückbehaltungsrecht ist eine Einrede. Die Leistung erfolgt am Ende Zug-um-Zug, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung eines Gerichtsvollziehers sofern die Parteien hier keine Einigung finden können.

II. Einrede des Nichterfüllten Vertrages

ToDo: Vervollständigen?!


VorlesungSb/WethBVR (zuletzt geändert am 2008-04-29 17:01:28 durch anonym)