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Prof. Dr. Stephan Weth |
Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Prozeß- und Arbeitsrecht sowie Bürgerliches Recht |
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Inhaltsverzeichnis
- offizielles Material zur Vorlesung
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Vorlesungsmitschrift
- 1. Teil: Grundlagen
- 2. Teil: Begriff und Bedeutung des Bürgerlichen Vermögensrecht
- Teil 3: Methodik der Fallbearbeitung
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Teil 4: Das vertragliche Schuldverhältnis
- §11 Der Kaufvertrag als Beispiel eines vertraglichen Schuldverhältnisses
- §12 Vertragsfreiheit
- §13 Kontrahierungszwang sowie zwingende Schuldrechtsnormen
-
§14 Der Vertragsschluss
- I. Begriff
- II. Die Willenserklärung
- III. Das Rechstgeschäft
- IV. Das Angebot
- V. Die Annahme
- VI. Auslegung von Rechtsgeschäften
- VII. Konsenz & Dissenz
- VIII. Wirksamwerden der Willenserklärung
- IX. Widerruf von Willenserklärungen
- X. Exkurs: Der Widerruf von Haustürgeschäften
- XI. Vertragsschluss durch sozialtypisches und konkludentes Verhalten
- §15 Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo)
- §16 Die Stellvertretung
- §17 bedingte und befristete rechtsgeschäfte
- §18 zustimmungsbedürftige RG
- §19 Wirksamkeitsvorraussetzungen des Rechtsgeschäftes
- §20 Die Geschäftsfähigkeit
- §21 Beachtung von Formvorschriften
- §22 Verbot des Scheingeschäftes
- §23 Bedeutung der Ernstlichkeit und des geheimen Vorbehalts
- §24 gesetzliche Verbote
- §25 Veräußerungsverbote
- §26 Sittenwidriges Rechtsgeschäft
- §27 Teilnichtigkeit, Umdeutung und Bestätigung
- §28 Anfechtung der Willenserklärung wegen Irrtums
- §29 Anfechtung der Willenserkärung wegen Täuschung und Drohung
- §30 Der Leistungsinhalt
- §31 Grundsatz von Treu und Glauben
- §32 Gattungsschuld, Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis
- §33 Gattungsschuld, Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis
- §34 Aufwendungsersatz, Wegnahmerecht und Auskunftspflicht
- §35 Vertragsstrafe und pauschalierter Schadenersatz
- §36 Art und Weise der Leistung
- §37 Beteidigten am Schuldverhältnis
- §38 Die richtige Leistung
- §39 Beteidigung Dritter am Schuldverhältnis
- §40 Der Leistungsort
- §41 Die Leistungszeit
- §42 Leistungsverweigerungsrechte des Schuldners
offizielles Material zur Vorlesung
Es stehen fünf PDF-Dateien zum Download bereit auf der Seite des Lehrstuhls
Vorlesungsmitschrift
1. Teil: Grundlagen
§1 Das Schuldverhältnis
I. Definition
Definition im Gesetz: §241 Abs. 1 BGB
Bei einem Schuldverhältnis hat also jemand (=der Gläubiger) das Recht etwas von jemand anderem (=dem Schuldner) zu fordern, einen so genannten Anspruch.
Wir unterscheiden zwischen einem Schuldverhältnis im engeren Sinn und einem Schuldverhältnis im weiteren Sinn. Ein Schuldverhältnis im engeren Sinn ist eine einzelne Forderung bzw. ein Anspruch, wie wir sie auch im Gesetz teilweise finden. Als Schuldverhältnis im weiteren Sinn verstehen wir einen Zusammenhang, bei dem mehrere Einzelansprüche zusammen gehören.
Beispiel:
§433 BGB, der Kaufvertrag
Hier gibt es mehrere Einzelansprüche. Zum einen hat der Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Herausgabe und Übereignung der Sache. Zum anderen hat der Verkäufer einen Anspruch gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises. Ein solches Gebilde nennt man auch einen gegenseitigen Vertrag. Beide Einzelansprüche für sich genommen sind Schuldverhältnisse im engeren Sinn, das ganze Gebilde des Kaufvertrages ist ein Schuldverhältnis im weiteren Sinn.
II. Leistungspflicht des Schuldners
Die Leistungspflicht des Schuldners kann aus einem Vertrag resultieren (§433 BGB, ...), der durch Angebot und Annahme zustande kommt. Es muss hierbei jedoch das Angebot von der invitatio ad offerendum (lat. "Einladung zum Angebot") genau unterschieden werden. Ein Angebot ist immer persönlich an eine bestimmte Person gerichtet. Dies kann zum Beispiel in einem Geschäft durch den Verkäufer geschehen: "Möchten Sie den hier ausgestellten Wagen zum Preis von 15.000 EUR kaufen?".
Bei der invitatio ad offerendum hat man lediglich die Aufforderung des potentiellen Verkäufers, ihm ein Angebot zur Abschliessung eines Kaufvertrages zu unterbreiten. Dies trifft zum Beispiel auf eine Schaufensterauslage zu, bei der das eigentliche Angebot zum Vertragsabschluss erst abgegeben wird, wenn der potentielle Käufer ins Geschäft geht und seinen Kaufwunsch äußert: "Ich möchte den im Schaufenster ausgestellten Ledermantel für 3.000 EUR kaufen."
Die Leistungspficht des Schuldners kann auch aus dem Gesetz resultieren, zum Beispiel aus einem Anspruch auf Schadensersatz, §823 BGB.
Primärpflichten
Die Primärpflichten ergeben sich unmittelbar aus dem Schuldverhältnis.
Leistungspflichten (einklagbar)
- Hauptleistungspflichten
- Nebenleistungspflichten
Schutzpflichten (nicht einklagbar)
Hauptleistungspflichten sind diese, die für das Schuldverhältnis wesentlich sind und ihm sein Gepräge geben, beispielsweise das Übergeben der Ware, das Bezahlen, Mängelfreiheit, ...
Als Nebenleistungspflichten werden weitere Pflichten bezeichnet, die zwar das Schuldverhältnis nicht im wesentlichen prägen, aber dennoch zu den Primärpflichten gehören. Das kann zum Beispiel das Ändern eines Kleides sein oder auch das besonders aufwendige Verpacken der Kaufsache.
Sekundärpflichten
Die Sekundärpfichten ergeben sich nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern können vielmehr erst als Folge der Störung der Primärpflichten entstehen.
Im in der Vorlesung genannten Fall, wo A dem B sein Motorrad verkauft hat, mit diesem jedoch vor der Übergabe noch einen Unfall baut, der das Motorrad irreparabel zerstört, ist die Primärpflicht (=Übergabe des Motorrades) nicht mehr möglich. Als Sekundärpflicht kommt nun z.B. Schadenersatz für vergebliche Aufwendungen (§284 BGB) oder Schadenersatz für entgangenen Gewinn (§252 BGB) in Betracht.
III. Forderungsrecht des Gläubigers und Durchsetzung von Forderungen
1. normale Forderungen
Sie entstehen aufgrund eines Schuldverhältnisses. Wichtige Merkmale der normalen Forderung sind:
- Klagbarkeit
- durch Urteil Erlangung eines Titels
Vollstreckbarkeit
Verfügungsbefugnis
Erlass, §397 BGB
- Abtretung
Rechtsgrund ("das man es behalten darf")
unvollständige Forderungen
Als unvollständige Forderungen bezeichnet man Forderungen, die zwar nicht erfüllt werden müssen; sollten sie jedoch dennoch erfüllt werden, besteht keinerlei Recht mehr auf Rückforderung.
Beispiele:
Wetten u.ä., §762 BGB
Sonderfall bei staatlicher Genehmigung, z.B. Lotterie: §763 BGB
Verlöbnis, §1297 BGB
IV. Schuldverhältnis und Gefälligkeitsverhältnis
Bei der Einteilung zwischen den Schuldverhältnissen aus Vertrag und den Gefälligkeitsverhältnis gibt es das Abgrenzungsproblem. Es muss hier im Einzelfall entschieden werden, ob der so genannte Rechtsbindungswille vorhanden war oder nicht. Ist dies zu verneinen sieht man das Gebilde als ein Gefälligkeitsverhältnis an, aus dem man keinerlei Anspruch auf Erfüllung oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung erlangen kann. Es gilt hier jedoch weiterhin die Sorgfaltspflicht.
Beispiel: Das gelegentliche Babysitten nach kurzfristiger vorheriger Absprache ist sicher als Gefälligkeitsverhältnis einzustufen. Es ist jedoch dennoch eine gewisse Sorgfaltspflicht vorhanden, so dass man die zu beaufsichtigenden Kinder z.B. nicht alleine an einem See spielen lassen darf (Gefahr des Ertrinkens). Wenn es jedoch eine Absprache gibt, dass beispielsweise der Nachbar jeden Morgen auf die Kinder aufpasst kann man nicht mehr von einem Gefälligkeitsverhältnis sprechen, da hier das Interesse besteht das diese Vereinbarung auch eingehalten wird.
Auch zu den klassischen Fällen eines Gefälligkeitsverhältnisses gehört die Einladung zum Essen. Selbst wenn man einen Termin zur Wahrnehmung abgesagt hat oder bereits Lebensmittel zur Zubereitung gekauft hat bevor der jeweils andere das Treffen absagte, besteht keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.
Bei einer Fahrgemeinschaft / Mitfahrgelegenheit ist wieder der Einzelfall zu betrachten. Bei einem abendlichen Discobesuch bei dem jemand unentgeldlich mitgenommen werden soll, handelt es sich sicherlich auch um ein Gefälligkeitsverhältnis. Wenn jedoch eine Vergütung in Höhe von beispielsweise 5 Euro vereinbart wird kann man durchaus schon einen Rechtsbindungswillen erkennen der hier einen Vertrag zustande kommen lässt.
Etwas anders ist die Sachlage bei regelmäßig vereinbarten Leistungen, beispielsweise die Mitnahme von Kollegen zur Arbeitsstelle. Hier ist vor allem deshalb ein Rechtsbindungswille zu erkennen, weil die Nichterfüllung und das damit verbundene Fernbleiben von der Arbeit erhebliche Nachteile nach sich zieht. Es liegt hier also ein grundsätzliches Interesse vor, dass man eine gegenseitige Verpflichtung hat, der Rechtsbindungswille ist folglich gegeben. Ähnliches bei einer Situation wo ich jemandem zusichere ihn zu einem wichtigen Termin (beispielsweise ein Vorstellungsgespräch) zu fahren. Auch hier liegt es im jeweiligen Interesse das die Vereinbarung auch eingehalten wird und somit ist auch in solchen Fällen der Rechtsbindungswille erkennbar.
§2 Einteilung der Schuldverhältnisse
I. Entstehungsgrund
Es gibt die rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse, die meisstens vertraglicher Natur sind. Als Rechtfertigung für das Entstehen ist hier die Einwilligung des Schulders zu sehen.
Weiterhin gibt es die gesetzlichen Schuldverhältnisse wie beispielsweise aus §823 BGB.
II. Nach dem Einfluss des Zeitmoments
Die bisher betrachteten Schuldverhältnisse betrafen in der Regel alles einmalige Vorgänge, beispielsweise beim Kaufvertrag die einmalige Übereignung des Motorrades und die Bezahlung. Daneben gibt es noch die Dauerschuldverhältnisse, die nicht auf eine einmalig zu erbringende, sondern auf eine andauernde oder sich wiederholende Leistung gerichtet sind.
Beispiele:
Mietverhältnis, §535 BGB
- Pacht
- Leihe
- Arbeitsverhältnis
- Sukzessivlieferungsverträge
Ratenlieferungsvertrag ("echter" Sukzessivlieferungsvertrag)
Die Gesamtmenge der Ware, die in Teilmengen zu liefern ist, steht von vornherein fest.
Dauerlieferungsvertrag ("unechter" Sukzessivlieferungsvertrag)
Die Gesamtmenge der auf längere Zeit zu liefernden Ware bleibt bei Vertragsschluss offen.
- Wir unterscheiden beim Zeitmoment drei Fälle:
1. absolutes Fixgeschäft Hier ist die Leistung ausserhalb des festgelegten Zeitpunktes unmöglich, da sie sinnlos geworden ist. Klassische Beispiele sind die gebuchte Taxifahrt zum Flughafen, wo der Fahrer erst kommt als der Flug schon gestartet ist (siehe im Skript von Prof. Weth zur Vorlesung, Beispielfall 4) oder der kölner Karnevalszug bei dem ein Fenster mit Blick auf den Karnevalszug gemietet wurde, dieses einem jedoch erst am Aschermittwoch zur Verfügung gestellt wird. Die Arbeitsleistung ist auch ein absolutes Fixgeschäft.
2. relatives Fixgeschäft Hier wird anders als beim absoluten Fixgeschäft die Leistung zwar nicht sinnlos ausserhalb des festgelegten Zeitpunktes, aber es wurde vorher vertraglich festgelegt das der vereinbarte Zeitpunkt verbindlich ist und das gesamte Rechtsgeschäft mit der Erfüllung dieses Zeitmoments steht und fällt.
Beispiel: Es wurde vereinbart das eine Weinlieferung am Mittwoch auf einer Feier verwendet werden soll. Die Lieferung kommt jedoch erst Donnerstag an. Zwar ist die Leistung nicht unsinnig da der Wein immernoch getrunken werden kann, jedoch sollte sie wie zuvor vertraglich auch festgelegt wurde am Mittwoch kommen um für die Feier verwendet werden zu können.
3. Normalfall Hier ist der Zeitmoment nicht von essentieller Bedeutung. Dies kann zum Beispiel das neue Auto sein, was nicht wie vereinbart um 10 Uhr abgeholt werden kann sondern erst um 16Uhr. Selbst wenn man damit rechnete das Auto um 10Uhr zu haben und beispielsweise durch die Verzögerung einen Termin absagen musste, besteht keinerlei Rechtsgrund den Vertrag zu annulieren. Allerdings ergeben sich hier ggf. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzug des Schulders (§286 BGB).
III. Art der Leistung
Dienstvertrag (beispielsweise Zahnarzt)
Werkvertrag (geschuldeter Erfolg, beispielsweise Handwerker)
- ...
§3 Entstehung des Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäfte kennzeichnen den Bereich rechtlich relevanter Handlungen, in dem Rechtsfolgen deshalb eintreten, weil sie von den Handelnden so gewollt sind. Es gilt hier der Grundsatz der Selbstbestimmung. Wir differenzieren hier zwei verschiedene Arten der Rechtsgeschäfte, die einseitigen Rechtsverhältnisse bei denen nur eine Person beteidigt ist, und die mehrseitigen Rechtsverhältnisse bei denen mehrere, mindestens aber zwei, Personen beteidigt sind. Mehrseitige Rechtsverhältnisse sind: Beschlüsse, Verträge und Gesamtakte.
Wir betrachten zunächst die Verträge. Zum Abschluss eines Vertrages müssen übereinstimmende, wechselseitige Willenserklärungen unterschiedlicher Personen abgegeben werden. Zur Begründung eines Schuldverhältnisses siehe auch §311 Abs. 1 BGB. Kennzeichnend für einen Vertrag sind zwei Willenserklärungen, die sich inhaltlich decken und die auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet sind die etwas rechtserhebliches erklärt (Angebot und Annahme). Im Schuldrecht werden Verträge unterschieden, ob sie Pflichten für eine Partei oder für beide Parteien beinhalten. Einem Schuldverhältnis durch Rechtsgeschäft kann demnach zu Grunde liegen
- ein gegenseitiger Vertrag
- ein zweiseitig verpflichtender Vertrag
- ein einseitig verpflichtender Vertrag
I. Der gegenseitige Vertrag
Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor, wenn der eine Vertragsteil eine Leistung gerade deshalb verspricht, weil auch der andere Vertragspartner sich zu einer Leistung verpflichtet. Beidseitige Pflichten stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander (Synallagma). Die Leistung erfolgt hier meisst Zug-um-Zug. Die wichtigsten Beispiele für einen gegenseitigen Vertrag sind der Kaufvertrag (§433 BGB), der Arbeitsvertrag und der Mietvertrag.
II. Der zweiseitig verpflichtende Vertrag
Bei einem zweiseitig verpflichtenden Vertrag besteh für einen Vertragspartner auf jeden Fall eine Leistungsverpflichtung. Für den anderen Vertragspartner muss diese nicht zwangsweise bestehen, sondern nur möglicherweise. Wir nennen diese Art von Verträgen auch unvollkommen zweiseitig verpflichtend. Ein wichtiges Beispiel für einen zweiseitig verpflichtenden Vertrag ist der Auftrag (§662 BGB) bei dem der eine Vertragspartner sich zur Erfüllung des Auftrags verpflichtet, der andere jedoch nur zur Leistung verpflichtet ist sofern erforderliche Auslagen getätigt wurden (§670 BGB).
III. Der einseitig verpflichtende Vertrag
Hier gibt es immer nur einen Vertragspartner der sich zu einer Leistung verpflichtet.
Beispiele: Schenkungsvertrag, Auslobung (§657 BGB), Testament, Kündigung, Vermächtnis (§1934 BGB)
Gegenbeispiel: Wenn ein Vertreter beisielsweise ein Buch in den Briefkasten wirft mit dem Hinweise das man es zwei Wochen zur Ansicht haben, und man die komplette Sammlung für nur xxx Euro kaufen kann, so ist dies kein einseitig verpflichtender Vertrag. Man beachte hier den §241a BGB
Beispielfall 6
Isidor Schlampig (I) gibt eine Zeitungsanzeige auf, in der es heißt: „Für die Wiederbeschaffung meines Papageis „Karl Dall“ zahle ich 500 Euro“. Roderich Schlau weiß von der Anzeige nichts, bringt jedoch den Papagei zu Isidor zurück. Muss Isidor die 500 Euro an Roderich Schlau zahlen? |
Im vorliegenden Fall muss Isidor die 500 Euro an Roderich Schlau zahlen, da Isidor einen einseitig verpflichtenden Vertrag, die Auslobung nach §657 BGB, abgeschlossen hat als er die Zeitungsanzeige aufsetzte. Der BGH hat hier in einem Urteil entschieden, dass es dabei unerheblich ist ob Roderich Schlau von dieser Anzeige Kenntnis erlangt hat oder nicht.
§4 Entstehung des Schuldverhältnisses kraft Gesetzes
Hier gibt es drei Fälle die wir unterscheiden:
die unerlaubte Handlung, §823 BGB
die ungerechtfertigte Bereicherung, §812 Abs.1 S.1 BGB
die geschäftsführung ohne Auftrag, §677 BGB
§5 Das Schuldverhältnis und seine Bedeutung für das Bürgerliche Vermögensrecht
Das Bürgerliche Vermögensrecht beschäftigt sich fast ausschliesslich mit Ansprüchen und Anspruchsgrundlagen welche durch Schuldverhältnisse begründet werden. Sie sind Massenerscheinungen in unserem täglichen Leben geworden (Kaufvertrag, ...) weshalb die Auseinandersetzung mit dieser Materie um so wichtiger geworden ist.
2. Teil: Begriff und Bedeutung des Bürgerlichen Vermögensrecht
§6 Das Privatrecht und seine Abgrenzung
Beispielfall 7:
Susi Sausewind (S) hat von ihrem Opa ein Haus mit zwei Wohnungen geerbt. Eine Wohnung bewohnt Susi selbst, die andere Wohnung ist an Edda Sparsam (E) vermietet. Nachdem E drei Monate keine Miete gezahlt hat, kündigt S die Wohnung. E erklärt, sie wolle nicht ausziehen. In unserem sozialen Rechtsstaat müsse es doch möglich sein, dass eine so arme Person wie sie ein Dach über dem Kopf habe. S wendet sich erbost an das nächste Polizeirevier mit der Bitte, durch Einsatz von Polizeigewalt die renitente E aus ihrem Hause zu entfernen. |
Im vorliegenden Fall hat die Susi Sausewind keine Möglichkeit die Edda Sparsam durch Einsatz von Polizeigewalt aus dem Haus entfernen zu lassen, da hier lediglich ein Verhältnis von Bürgern untereinander besteht. Es handelt sich auch nicht um Hausfriedensbruch (§123 StGB). Folglich bleibt Susi nur der Weg über das Gericht um schliesslich am Ende einen Titel zu erlangen mit dem sie die Edda im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Haus entfernen lassen kann.
I. Die Gesamtrechtsordnung
öffentliches Recht
- Staats- und Verfassungsrecht
- Verwaltungsrecht
- Finanz- und Steuerrecht
- Sozialrecht
- Kirchenrecht
- Strafrecht
Privatrecht
- bürgerliches Recht
- Handels- und Wirtschaftsrecht
- Arbeitsrecht
- internationales Privatrecht
Prozessrecht
Die Zuordnung zu einem der Gebiete bestimmt über die zuständige Gerichtsbarkeit:
- Sozialgerichtsbarkeit
- Finanzgerichtsbarkeit
- ordentliche Gerichtsbarkeit
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
II. Das Privatrecht
Das Privatrecht ist Teil des Rechts, das die Beziehungen zwischen den einzelnen, gleichgeordneten Mitgliedern der Gesellschaft regelt, also die Beziehung zwischen den Bürgern untereinander. Ganz bedeutsam ist die Abgrenzung des Privatrechtes zum öffentlichen Recht. Die Unterscheidung richtet sich in der Regel danach, ob ein Verhältnis gleichgeordneter Natur vorliegt oder ein Über-/Unterordnungs-Verhältnis.
III. Das bürgerliche Recht und seine Abgrenzung zum Privatrecht
Das bürgerliche Recht ist der Teil des Privatrechts, der für jedermann gilt. Er umfasst die Rechtsbeziehungen, die jeder Privatmann ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand eingehen kann. Es ist somit die Kernmaterie des Privatrechtes.
Das bürgerliche Recht muss abgegrenzt werden zum:
Arbeitsrecht
Sonderprivatrecht des abhängigen, unselbstständigen Arbeitnehmers
Wirtschaftsrecht
Sonderprivatrecht der gewerblichen Wirtschaft
Handelsrecht
Sonderprivatrecht der Kaufleute, das im HGB geregelt ist
Das BGB ist in fünf Bücher untergliedert:
- allgemeiner Teil
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Dieser untergliederte Aufbau ist der eingeschlagene Weg zum allgemeineren und grundsätzlicherem. Aus diesem Grund stehen im allgemeinen Teil alle Regelungen, die ebenso für alle anderen vier Bücher Geltung erlangen. Sie sind sozusagen vor die Klammer gezogen. In den anderen vier Büchern sind danach alle besonderen Regelungen enthalten die nur für die jeweiligen Rechtsgebiete Geltung haben.
IV. Vermögensrecht
Das Vermögensrecht ist jedes in Geld bewertbare Recht oder objektiv die das Vermögen betreffenden Regelungen.
§7 Begriff des Bürgerlichen Vermögensrechts
Keine Notitzen vorhanden!
OffeneFrage: Hat hier jemand was zum nachtragen?
§8 Die Bedeutung des Bürgerlichen Vermögensrechts
Keine Notitzen vorhanden!
OffeneFrage: Hat hier jemand was zum nachtragen?
§9 Die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Vermögensrechts
Keine Notitzen vorhanden!
OffeneFrage: Hat hier jemand was zum nachtragen?
§10 Literatur
I. Allgemeiner Teil
- Brox
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 27. Aufl. 2003
- Musielak
Grundkurs BGB, 8. Aufl. 2003
- Medicus
Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, 5. Aufl. 2002
Hinweis: Nicht den Medicus Bürgerliches Recht!
- Alpmann
BGB AT 1, 13. Aufl.2004
BGB AT 1, 13. Aufl.2004
- Bähr
Arbeitsbuch zum Bürgerlichen Recht, 2. Aufl. 2002
II. Schuldrecht
- Brox
Besonderes Schuldrecht, 29. Aufl. 2004
- Alpmann
Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 15. Aufl. 2004
Schuldrecht II, Besonderer Teil, 12. Aufl. 2004
Hinweis: Nicht den Medicus Bürgerliches Recht!
III. Sachenrecht
- Schwab/Prütting
Sachenrecht, 31. Aufl. 2003
- Alpmann
Sachenrecht 1, 13. Aufl. 2002
Sachenrecht 2, 12. Aufl. 2003
Sachenrecht 3, 12. Aufl. 2003
IV. Fallsammlungen
Herr Prof. Weth empfiehlt zur Zeit sich noch keine Fallsammlung zuzulegen, da die dort aufgeführten Fälle oftmals zu komplizierte und komplexe Sachverhalte und Problematiken behandeln.
V. Kommentare
- Palandt
Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004
>> Daniel: wobei wir hier noch etwas warten sollen, da im Dezember die 64. Auflage herauskommt. Außerdem hab ich von einem Ex-Jurastudenten gehört, dass das Buch eigentlich nicht unbedingt gebraucht wird. Also wenn jemand NICHT mal eben hundert Euro locker in der Tasche sitzen hat, braucht er es sich theoretisch nicht zuzulegen. Soweit meine Information! Diese Angaben sind wie immer ohne Gewähr! Bye, Daniel.
Teil 3: Methodik der Fallbearbeitung
Teil 4: Das vertragliche Schuldverhältnis
§11 Der Kaufvertrag als Beispiel eines vertraglichen Schuldverhältnisses
I. Begriff
Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitig verpflichtender Schuldvertrag, bei dem sich ein Vertragspartner dazu verpflichtet einen Vermögensgegenstand zu veräußern (§433 Abs.1 BGB). Der andere Vertragspartner verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme (§433 Abs.2 BGB). Es gelten hierbei für den Kaufvertrag die Vorschriften des allgemeien Schuldrechts (§§241 ff. BGB), soweit für den Kaufvertrag im Speziellen keine Sonderregelung gilt (z.B. §§271, 320, 433 ff. BGB).
Es gilt hierbei das Trennungsprinzip zu beachten. So können zum Beispiel auch Kaufverträge über fremde Sachen abgeschlossen werden. Wir unterscheiden hierbei das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft aus dem dinglichen Geschäft, also dem Kaufvertrag (§433 BGB), und das sachenrechtliche Erfüllungsgeschäft der Eigentumsübertragung gem. §§929 ff. BGB. Da diese beiden Geschäfte im Gesetz unabhängig voneinander geregelt werden und jedes für sich Gültigkeit besitzen kann, sprechen wir hier auch vom Abstraktionsprinzip.
II. Bedeutung
In einer enwickelten Geldwirtschaft, wie wir sie haben, ist der Kaufvertrag das wichtigste und häufigste Umsatzgeschäft mit dem ein jeder tagtäglich zu tun bekommt.
III. Abschluss
Ein Kaufvertrag kommt nach den Regeln des Allgemeinen Teils des BGB zustande durch zwei korrespondierende (= übereinstimmende) Willenserklärungen, §§116 ff., 145 ff. BGB. Er kommt also wie jeder andere Vertrag zustande. Hierbei muss über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis Einigkeit bestehen.
1. Kaufgegenstand
A) Sachen
Mobilien (Autos, Bilder, Brötchen, ..)
Immobilien (Grundstücke)
Tiere (die Regelungen über Sachen finden nach §90a BGB auch auf Tiere Anwendung)
Es gilt die Unterscheidung bei Sachen zwischen dem Stückkauf und dem Gattungskauf zu beachten! Beim Stückkauf wird ein ganz bestimmtes, nach individuellen Merkmalen bestimmtes, Stück gekauft. Das kann z.B. Der Gebrauchtwagen mit einer bestimmten Fahrgestellnummer sein. Beim Gattungskauf fehlen diese individuelllen Merkmale wie z.B. beim Kauf von zwei Zentnern Kartoffeln. Wichtig wird diese Unterscheidung bei der Nachlieferung, wo nur nach der Gattung nach geschuldete Güter u.U. nachgeliefert werden müssen. Dieser Anspruch besteht bei Stückgut nicht. |
B) Rechte
- Forderungen
- Patentrechte
- ...
C) sonstige verkehrsfähige Güter
2. Kaufpreis
Der Käufer muss den Kaufpreis in Geld entrichten, er hat eine Geldschuld.
3. Form
Kaufverträge sind grundsätzlich formlos (=mündlich) möglich. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn das Gesetz diese vorsieht wie beispielsweise beim Grundstückskauf. Näheres hierzu siehe §12 der Gliederung.
§12 Vertragsfreiheit
In Deutschland herrscht generell die Verragsfreiheit. Jederman kann also alles nach "Lust und Laune" in einem Vertrag regeln. Im hier behandelten Schuldrecht herrscht die absolute Vertragsfreiheit.
I. Verfassungsrechtliche Gewährleistung
Die Vertragsfreiheit ist jederman aus dem Grundgesetz gewährleistet als Ausdruck der Privatautonomie des Art. 2 GG.
II. Abschlussfreiheit
Grundsätzlich muss niemand einen Vertrag abschliessen und kann sich auch aussuchen mit wem er einen Vertrag abschliessen möchte. Eine wichtige Ausnahme ergibt sich hier lediglich in §611a BGB, der eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts verbietet.
III. Gestaltungsfreiheit
Wir haben eine Typenfreiheit, es ist also egal welche Art von Vertrag man abschliesst (Kaufvertrag, Werkvertrag, ..). Dies umfasst auch a-typische Verträge, die nicht im BGB stehen, zum Beispiel der Leasingvertrag. Grundsätzlich ist man auch über den Inhalt von Verträgen frei. Schranken hat dieses Recht nur per Gesetz. Es können also keine Verträge abgeschlossen werden, deren Inhalt gesetzeswidrig ist (beispielsweise der Mord an der Erbtante, ..).
IV. Formfreiheit
1. Grundsatz
- Jeder Vertrag kann formlos geschlossen werden. Eine Ausnahme ist, wenn es im Gesetz anders vorgesehen ist.
2. Ausnahmen
Immobilienkauf (§311b BGB)
Bürgschaft (§766 BGB)
Grundstücksmietverträge (§550 BGB)
...
Die Vertragsparteien können auch einen Formzwang vereinbaren (§127 BGB), z.B. das alle zukünftigen Verträge nur noch schriftlich geschlossen werden können.
3. unterschiedliche Formerfordernisse
Schriftform (§126 BGB)
öffentliche Beglaubigung (§129 BGB)
Hier erfolgt beim Notar lediglich eine Kontrolle der Unterschrift.
notarielle Beurkundung (§128 BGB)
Ein Notar klärt über die Vor- und Nachteile eines Rechtsgeschäftes beide Parteien auf und bestätigt sowohl dies als auch die eigenhändige Unterschrift auf den Vertrag beider Vertragspartner.
Bei Nichteinhaltung des Formerfordernisses ist das Geschäft nichtig, §125 BGB.
4. Notarielle Beurkundung
Die notarielle Beurkundung dient hauptsächlich zwei Zwecken. Zum einen als Beweisfunktion und zum anderen zum Schutz vor übereilten Vertragsschlüssen mit schwerwiegenden Folgen. Die Aufgabe des Notars ist es, den beiden Vertragsparteien ins Gewissen zu reden und sie ausreichend über die Konsequenzen und Nachteile des Rechtsgeschäftes zu belehren. Beispiel:
A und B schliessen einen Kaufvertrag über ein Grundstück in Höhe von 500.000 EUR ab. Um die Grunderwerbssteuer und die Kosten für den Notar aber möglichst gering zu halten, schreiben sie in den Vertrag lediglich einen Kaufpreis von 200.000 EUR rein. |
Wir sprechen hier von einer so genannten Unterverbriefung, §117 BGB. Im vorliegenden Fall ist also das vom Notar beurkundete Scheingeschäft über 200.000 EUR nichtig. Das tatsächliche Geschäft ist jedoch ebenfalls nichtig da es der Form ermangelt weil der Notar es nicht beurkundet hat! Jedoch kann das tatsächliche Geschäft, das der Form ermangelt und somit nichtig geworden ist, dennoch wirksam werden. Wir sprechen in diesem Falle von Heilung. Sie ist geregelt in §311b Abs.1 S.2 BGB. Erfolgt also die Auflassung (§925 BGB) des Grundstücks wird der tatsächlich abgeschlossene Vertrag nachträglich wirksam.
V. Funktion der Vertragsfreiheit
Die Vertragsfreiheit berücksichtig dieindividuellen Bedürfnisse der Vertragspartner. Sie birgt jedoch auch Gefahren, weil eine Vertragspartei versuchen könnte die andere über den Tisch zu ziehen, also gegen die guten Sitten zu verstossen. Aus diesem grund gibt es eine ganze Reihe von zwingenden Schuldrechtsnormen, die die Vertragsfreiheit eingrenzen.
§13 Kontrahierungszwang sowie zwingende Schuldrechtsnormen
I. Kontrahierungszwang
Die Vertragsfreiheit gilt nicht ausnahmslos. Die stärkste Einschränkung ergibt sich hierbei aus dem Kontrahierungszwang. Er ist die, aufgrund einer Norm der Rechtsordnung, einem Rechtssubjekt auferlegte Verpflichtung im Interesse eines Begünstigten mit diesem einen Vertrag abzuschliessen.
1. Abschlussgebote aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen
- §20 Personenbeförderungsgesetz
- §10 Energiewirtschaftsgesetz
- Wettbewerbsbeschränkungen
- ... Im BGB gibt es keinerlei gesetzliche Regelungen die einen Kontrahierungszwang veranlassen.
2. allgemeiner Kontrahierungszwang
Es kann sich aus §826 BGB ein Kontrahierungszwang in bestimmten Situationen ergeben. Dies ist unstreitig, wenn die umstrittene Leistung lebenswichtig ist und es keine zumutbare Ausweichmöglichkeit gibt.
Beispiele:- Apotheke, bei der jemand ein lebenswichtiges Medikament benötigt
- Wasserversorgung
- ...
Bei Normalleistungen ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Das Reichsgericht hat beispielsweise in einem Fall, wo die Bochumer Stadtverwaltung einem Theaterkritiker das Betreten des Stadttheaters untersagt hat, weil ihr die Kritiken nicht gefallen haben, entschieden das dies durchaus legitim war. Nach heutigen Gesichtspunkten kann man jedoch unter Beachtung der verfassungsrechtlich gesicherten berufsfreiheit einen Kontrahierungszwang durchaus bejahen.
II. Zwingende Schuldrechtsnormen
Zwingende Schuldrechtsnormen sind Normen, die das Gesetz für zwingend erklärt (ius cogens). Von diesen zwingenden gesetzlichen Anordnungen dürfen die Parteien nicht abweichen, da das Rechtsgeschäft ansonsten nichtig ist (§134 BGB).
Beispiel:
A und B schliessen einen Wohnungsmietvertrag ab. Der Vermieter A räumt sich ein 3 tägiges Kündigungsrecht ein, der Mieter B hat eine Kündigungsfrist von 3 Jahren. |
Es gilt §573c BGB der die Kündigungsfristen bei Wohnungsmietverträgen regelt. Da hier eine Abweichung vertraglich geregelt wurde, ist diese nichtig und es gilt die gesetzliche Regelung.
1. Das gegenüber Individualvereinbarungen zwingende Recht
Zinseszins-Vereinbarungen, §248 BGB
Vorsatzausschluss, §276 Abs.3 BGB
- ...
Beispiel:
Susi hat eine Reise zusammen mit ihren Freund gebucht. Einige Wochen vor Reisebeginn hat sie sich jedoch mit ihm zerstritten und will nun auch von der Reise Abstand nehmen. Im Reisevertrag wurde vereinbart, dass der Rücktritt jedoch egal aus welchen Gründen ausgeschlossen ist. |
Beispiele für zwingende Normen:
Beispiele für allgemeine Normen:
2. Das gegenüber AGB zwingende Recht
a) Begriff und Rechtsnatur
AGB sind für eine Vielzahl an Verträgen vorformuliert, die einseitig von einer Vertragspartei gestell werden. Sie sind nur verbindlich, wenn sie Bestandteil des Vertrages geworden sind (§305 BGB). Hierbei sind jedoch Regelungen, die überraschend sind und mit denen der andere Vertragspartner nicht rechnen kann/muss nichtig gem. §305c BGB. b) Bedeutung
Beim Abschluss von Massenverträgen kann der Unternehmer nicht jeden einzelnen Vertrag einzeln aushandeln. Er braucht hierfür auf den Betrieb zugeschnittene Vordrucke, die er verwenden kann. Gerade in großen Unternehmen ergibt sich der weitere Punkt der Überwachung von Vertragsabwicklungen damit für alle vergleichbare Vertragsgrundlagen gelten. Auch bleibt für individuelle Absprachen häufig gar keine Zeit, beispielsweise an der Kasse im Supermarkt. c) Inhaltskontrolle
Die gesetzlichen Regelungen werden in der Regel vom Verwender ersetzt durch eigene Regelungen, die für das Unternehmen günstiger sind, nicht aber für den Verbraucher. Die gesetzlichen Regelungen für AGB sind zu finden in §§305-310 BGB.
Der wichtigste Schutz für den Verbraucher ergibt sich durch:§305 BGB, Individualabreden
§305c Abs.2 BGB, unklare Formulierungen zu Lasten des Verwenders
§307 Abs.2 BGB, unangemessene Benachteiligung
§14 Der Vertragsschluss
Beispielfall 8:
Susi Sausewind erhält einen Brief von ihrem alten Freund Isidor Schlampig. In dem Brief heißt es: "Das Bild Siebzehn grüne Männchen beim Badespaß, das du neulich bei mir gesehen hast und das dir so gut gefallen hat, kannst du haben. Ich biete es dir zum Kauf für 1.300,- Euro an". Susi schreibt daraufhin zurück: "Vielen Dank, ich nehme deinen Vorschlag an". Kann Isidor Zahlung von 1.300,- Euro verlangen? |
Es ist ein mündlicher Kaufvertrag zustande gekommen, woraus Isidor nunmehr einen Anspruch auf Zahlung von 1.300,- Euro erlangt hat.
I. Begriff
Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, an dessen Zustandekommmen notwendigerweise mehrere Personen, in der Regel zwei, in der Art beteidigt sind, dass die von beiden oder allen beabsichtigten Rechtsfolgen durch deren übereinstimmende Willenserklärungen herbeigeführt werden können. Die zeitlich erste abgegebene Willenserklärung nennen wir Angebot (§145 BGB), die darauf folgende Willenserklärung nennen wir Annahme (§146 BGB).
Fallabwandlung 1:
Isidor bietet Susi das Bild für EUR 1.300,- an. Susi schreibt daraufhin zurück: "Vielen Dank, ich nehme deinen Vorschlag an. Allerdings habe ich nur EUR 1.000,-!" |
Hier ist kein Kaufvertrag zustande gekommen da es keine Einigung über den Kaufpreis gibt und somit die beiden Willenserklärungen nicht übereinstimmend sind. Vielmehr hat Susi hier das Angebot von Isidor abgelehnt und ihm ein neues Angebot gemacht (§150 Abs.2 BGB). Fallabwandlung 2:
Nachdem Isidor den Brief zur Post gebracht hat schreibt Susi einen Brief an Isidor ohne von seinem jedoch Kenntnis zu haben: "Ich würde gerne das Bild Siebzehn grüne Männchen beim Badespaß von dir für EUR 1.300,- kaufen." |
Auch hier ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, da die beiden Willenserklärungen zwar übereinstimmen, jedoch nicht in Bezug zueinander stehen. Dieser Fall ist aber, wie man schon am Beispiel erkennt, in der Praxis eher unbedeutend und theoretischer Natur.
II. Die Willenserklärung
Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Das Problem hierbei ist der innere Wille, der nach außen erkennbar gemacht werden muss.
1. innerer Wille
a) Handlungswille
Der Handlungswille ist das Bewusstsein zu handeln; es muss ein bewusster Willensakt, der auf Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist, vorliegen. Ein Handlungswille liegt dementsprechend nicht vor wenn man schläft, unter Hypnose steht, .. b) Erklärungswille
Der Erklärungswille ist das Bewusstsein des Handelnden, dass seine Handlung eine rechtserhebliche Erklärung darstellt. Wichtig ist hierbei, dass ein Vertrag ggf. zustande kommmt. Dieser kann dann lediglich nachträglich beseitigt werden.
Beispiel: Trierer Weinversteigerung c) Geschäftswille
Ähnlich wie beim Erklärungswillen ist hier das Bewusstsein zu Handeln auf eine rechtserhebliche Erklärung abgezielt. Allerings zielt der Geschäftswille nicht auf irgendeine, sondern eine ganz bestimmte Rechtsfolge. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man ähnlich wie bei der Trierer Weinversteigerung mit der Hand winkt, allerdings nicht zum grüßen sondern weil man damit einen Vertrag (mit dem Freund) abschliessen wollte - nicht jedoch mit dem Auktionator.
2. Äußerung des Willens
a) ausdrückliche Willenserklärung
"Ich möchte 10 Brötchen zum Preis von EUR 3,50 kaufen."
"Ich möchte das Auto mit der Fahrgestellnummmer ..... kaufen" b) konkludente Willenserklärung
Der Handelnde bringt seinen Geschäftswillen mittelbar durch sein Verhalten, dass eigentlich auf etwas anderes gerichtet ist, zu erkennen, beispielsweise durch Einsteigen in Bus oder Bahn.
3. Wirksamwerden der Willenserklärung
a) empfangsbedürftige Willenserklärungen
- sind an eine Person gerichtet
- der Empfänger muss sich auf die Rechtslage einrichten können
zum Wirksamwerden ist es erforderlich, das man die Kenntnis erlangt, dass man sie wahrnehmen kann
Beispiel: Kaufvertrag, Kündigung, ..
b) nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
Diese werden mit ihrer Äußerung wirksam und sind nicht an eine andere Person gerichtet, beispielsweise das Testament.
4. Abgrenzung der Willenserklärungen
a) geschäftsähnliche Handlungen
Dies sind Willensäußerungen oder Maßnahmen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft ohne das diese vom Äußerndem gewollt sein müssen.
Beispiel: Mahnung (§286 BGB) b) Realakte
Realakte sind Vorgänge, die auf den rein tatsächlichen Erfolg gerichtet sind und mit denen das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen verbindet.
Beispiel: Der Schüler A sieht ein Buch auf dem Schulhof liegen und nimmt es mit. Das Aufheben des Buches ist der tatsächliche Erfolg, das Gesetz begründet mit §854 BGB den Besitz. c) Verarbeitung
§950 Abs.1 BGB: "Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche."
III. Das Rechstgeschäft
1. Der Begriff des Rechtsgeschäfts
- Eine Handlung, deren Zweck es ist, eine privatrechtliche Rechtsfolge, also eine Änderung in den Rechtsbeziehungen einzelner, herbei zu führen. Die Handlung ist wiederum die Willenserklärung. Das Rechtsgeschäft setzt mindestens eine Willenserklärung voraus; der Vertrag ist ein spezielles Rechtsgeschäft, welches 2 Willenserklärungen voraussetzt.
2. Arten des Rechtsgeschäfts
a) einseitiges Rechtsgeschäft
Hier bedarf es nur der Willenserklärung einer einzelnen Person, beispielsweise die Kündigung, Anfechtung, Testamentserrichtung, Auslobung, .. b) mehrseitiges Rechtsgeschäft
Hierbei sind Willenserklärungen von mehreren, mindestens jedoch zwei, Personen notwendig. Hierbei gilt es mehrere Arten zu unterscheiden:
Verträge (übereinstimmmende, wechselseitige Willenserklärungen)
Gesamtakte und Beschlüsse (übereinstimmende, gleichgerichtete Willenserklärungen)
c) Verpflichtungsgeschäfte Das Verpflichtungsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Bei Abschluss eines Kaufvertrages entstehen zum Beispiel zwei Verpflichtungen: Der Verkäufer muss Eigentum und Besitz an der Kaufsache verschaffen und der Käufer muss den Kaufpreis bezahlen.
Sonderfall:
Im §433 BGB ist die Rede von Besitzverschaffung. Man könnte nun fragen, wieso dies explizit genannt wird, da bei der Eigentumsverschaffung nach §929 BGB ebenfalls der Besitz an der Sache verschafft werden muss. Es wird hier also verlangt den Besitz zu verschaffen, das Eigentum und den Besitz. Dies ergibt erst Sinn bei Betrachtung von Grundstückskäufen, wo der Besitz in der Auflassung nicht explizit übertragen werden muss. Man könnte also ansonsten Eigentümer eines Grundstücks werden ohne Besitzer zu werden.
d) Verfügungsgeschäft
Das Verfügungsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, durch dass ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Man nennt es deshalb auch dingliches Geschäft (z.B. Eigentumsübergang).
Für Teilnehmer der BVR-AG von Daniela Rupp: Stichwort Prinzessin |
Voraussetzungen:
in der Regel ein Vertrag (§929 BGB)
ausnahmsweise auch eine Willenserklärung (§959 BGB)
- weitere Tatbestandsmerkmale, beispielsweise die Übergabe
nur wirksam, wenn dem Verfügendem eine Verfügungsmacht zusteht Die Verfügungsmacht ist die rechtliche Macht über ein Recht zu verfügen. Diese steht in der Regel dem Eigentümer zu. In Ausnahmefällen kann auch ein anderer als der Eigentümer das Eigentum übertragen (§185 BGB). Das Verfügungsgeschäft setzt kein Verpflichtungsgeschäft voraus. Wenn allerdings dem Verfügungsgeschäft kein gültiger Vertrag zu Grunde liegt und der neue Eigentümer somit das Eigentum nicht behalten darf, geht das Eigentum nicht automatisch an den ursprünglichen Besitzer zurück. Vielmehr muss der jetzige Eigentümer das Eigentum dem ursprünglichen Eigentümer neu verschaffen (Stichwort: Trennungsprinzip)!
Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft:
Beim Verfügungsgeschäft kann nur der Eigentümer auch das Eigentum verschaffen. Für das Verpflichtungsgeschäft ist jedoch eine solche Macht nicht erforderlich. Beispiel:
Susi verkauft ihren Esel TomTom zuerst an A, dann an B und zuletzt an C. An C übergibt sie den Esel schliesslich auch und verschafft ihm das Eigentum. |
Hier sind drei Kaufverträge zustande gekommen jeweils zwischen Susi und A, B und C. Erfüllt hat sie jedoch nur an C durch Verschaffung des Eigentums am Esel. Da die Leistung nun gegenüber A und B unmöglich geworden ist durch eigenes Verschulden haben diese nun einen Anspruch auf Schadenersatz.
Das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip
Das Trennnungsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte streng voneinander zu trennen sind. Das Abstraktionsprinzip geht noch einen Schritt weiter: Die Rechtsgeschäfte sind nicht nur voneinander getrennt, sondern auch unabhängig voneinander. Die Wirksamkeit des einen Geschäftes hängt folglich nicht von der Wirksamkeit des anderen Geschäftes ab.
IV. Das Angebot
Beispielfall 11:
Der Weinhändler Willi ist ein alter Studienkollege von Susi Sausewind. Willi schreibt an Susi, dass er ihr zwei Kisten Moselwein zu einem günstigen Preis anbiete. Susi schreibt daraufhin an Willi: "Einverstanden". Hat Susi Anspruch auf Lieferung des Weines? |
Im Beispiel hier ist kein Kaufvertrag zustande gekommmen, da Willi kein komplettes Angebot der Susi unterbreitet hat. Sein Brief war dafür zu unbestimmmt. Es war weder der eigentliche Kaufpreis näher definiert, noch welcher Moselwein genau geliefert werden soll. Auch die Anzahl der Flaschen pro Kiste kann schwanken, so dass es hier an einer notwendigen Präzisierung ermangelt. Beispielfall 12:
Isidor Schlampig bringt seinen BWM 735i zur Inspektion. Nach Abschluss der Arbeiten verweigert er die Zahlung der Inspektionskosten. Er meint, der Vertrag sei unwirksam, schließlich habe man noch nicht über den Preis gesprochen. |
In diesem Beispiel kam ein Werkvertrag nach §632 BGB zustande. Im Gegensatz zum Kaufvertrag, bei dem der Preis zu den wesentlichen Eigenschaften gehört, gilt dies beim Werkvertrag nicht.
1. Der Begriff
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen der Vertragsschluss so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt. Das Angebot erlangt seine Wirksamkeit allerdings nicht schon mit der Abgabe, sonder erst mit dem Zugang beim Empfänger, es sei denn das vorher oder gleichzeitig bei ihm ein Widerruf eingeht (§130 BGB). wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii):
Arbeitsvertrag
- Art der Tätigkeit
- Anzahl der Arbeitsstunden
Kaufvertrag
- Kaufpreis
- Kaufsache
Da ein Angebot so gestaltet sein muss, dass ein Vertrag nur noch mit der blossen Zustimmung zustande kommen kann, muss dieses auch alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten.
offerte ad incertas personas:
Dies ist ein Angebot an eine Vielzahl von Personen. Sie ist zu unterscheiden von der invitatio ad offerendum, die lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ist das der Käufer noch annehmen oder ablehnen kann. Die offerte ad incertas personas ist bereits ein Angebot und nicht lediglich eine Aufforderung.
Beispiele für die offerte ad incertas personas: Automaten (Getränke, Zigaretten, ..), Bus & Bahn, ..
2. Wirkung
Nach §45 BGB ist derjenige, der das Angebot macht, an dieses auch gebunden soweit er dies nicht explizit ausgeschlossen hat ("Nur solange der Vorrat reicht", "Angebot freibleibend", ..). Dadurch kommt dem Empfänger des Angebotes eine positive Rechtsposition zu, da er die Wahl zwischen der Annahme und der Ablehnung des Angebotes hat.
3. Erlöschen des Angebotes
Ein Angebot erlischt antweder durch Ablehnung (§146 BGB), durch Ablauf einer Frist (§148 BGB) oder nach Ablauf der Zeit, in der der Angebotssteller eine Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten kann (§147 BGB). Hierbei gibt es zwei Sonderfälle:
Annahme unter Änderung, §150 Abs.2 BGB
Wird das Angebot mit Änderungen angenommen, so ist dies keine Annahme des Angebotes sondern eine Ablehnung verbunden mit einem erneuten Angebot an den ursprüngllichen Angebotssteller, der dieses seinerseits annehmen oder ablehnen kann.
verspätete Annahme, §150 Abs.1 BGB
Hinweis: Der Tod ist kein Erlöschungsgrund, siehe auch §153 BGB! Beispiel:
Der Hundezüchter Manfred schreibt am 3.12.04 einen Brief an Isidor, in dem er ihm ein 2 Monate altes Dackelbaby zum Preis von EUR 1.000,- anbietet. Der Brief geht am 6.12.04 bei Isidor ein, und am 9.12.04 antwortet dieser ihm, dass er den Hund gerne für diesen Preis kaufen möchte. Dieser Antwortbrief erreicht Manfred am 12.12.04. |
Die Versanddauer der Post von drei Tagen ist auf jeden Fall in den Grenzen der Regelmäßigkeit. Auch das beim Kauf eines Hundes durchaus 2-3 Tage Bedenkzeit auftreten können ist noch in diesen Grenzen zu sehen. Die Annahme des Angebotes ist folglich rechtszeitig erfolgt.
Abwandlung:
Der Hundezüchter Manfred schreibt am 3.12.04 einen Brief an Isidor, in dem er ihm ein 2 Monate altes Dackelbaby zum Preis von EUR 1.000,- anbietet. Der Brief geht am 6.12.04 bei Isidor ein, und am 9.12.04 antwortet dieser ihm, dass er den Hund gerne für diesen Preis kaufen möchte. Dieser Antwortbrief erreicht Manfred allerdings erst am 30.12.04, es ist für ihn jedoch am Poststempel des Briefes zu erkennen, dass er bereits am 9.12.04 versendet wurde. |
Wir betrachten für diesen Fall §149 BGB: Dieser verpflichtet den Verkäufer zwischen sich und dem Käufer Klarheit zu verschaffen und ihm mitzuteilen das seine Annahme verspätet eingegangen ist. Die Regelungen über die verspätete Annahme greifen auch hier, die (verspätete) Annahme ist also als neues Angebot an den Verkäufer zu betrachten. Wenn der Verkäufer diesen Hinweis nicht unmittelbar an den Käufer gibt, dass die Annahme verspätet war, so gilt die Annahme des Angebotes als nicht verspätet eingegangen!
V. Die Annahme
1. Der Begriff
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt. Sie wird erst wirksam, wenn sie dem Antragenden zugegangen ist (§130 BGB).
2. Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung
Die Annahme muss in der Regel zugehen. Es gibt hier jedoch einige Ausnahmen von, zum Beispiel wenn auf die Annahme verzichtet wurde oder diese nach der Verkehrsssitte nicht zu erwarten ist (§151 BGB). Der Annahmewille muss jedoch auch in diesen Fällen gegeben sein. Zwei weitere Besonderheiten ergeben sich aus §152 BGB (notarielle Beurkundung) und §156 BGB (Versteigerung).
3. Wirkung
- Mit der Annahme kommt der Vertrag zustande. Die Annahme unter Erweiterung oder Einschränkung ist die Ablehnung des Angebotes verbunden mit einem neuen Angebot. Der Vertrag kommt dann erst zustande, wenn der ursprüngliche Antragende das neue (geänderte) Angebot annimmt.
4. Verpflichtung zur Annahme
Grundsätzlich besteht keinerlei Verpflichtung einen angebotenen Vertrag auch anzunehmen aufgrund der Privatautonomie.
Beispielfall 16:
Der clevere Vertreter Peter Schlau steckt Oma Dussel den ersten Band eines 15-bändigen Lexikons in den Briefkasten. Im Begleitbrief heißt es: "Beiliegendes Lexikon erhalten sie zwei Wochen zur Ansicht. Sollten sie es binnen zwei Wochen nicht zurückschicken, gehen wir davon aus, dass sie das gesamte Werk kaufen wollen." Drei Wochen geschieht nichts. Dann erscheint Peter Schlau bei Oma Dussel und erklärt, es sei ein Kaufvertrag über das gesamte Lexikon zustande gekommen. Der Kaufpreis beträgt 7.500,- Euro. Oma Dussel antwortet, da sei Schlau aber schwer im Irrtum. Wer hat Recht? |
Es ist dem Verbraucher nicht zumutbar, dass er ihm unangefordert zugeschickte Ware selber wieder zurückschicken muss oder selber aktiv wird um die Annahme zu verweigern. Das Schweigen darf hier also nicht als Annahme des Angebotes verstanden werden. Es ist hier also kein Kaufvertrag zustande gekommen.
Es ergeben sich zwei Ausnahmen zu dieser Regel im bereits angesprochenen Kontrahierungszwang und auch bei den Vorverträgen bzw. Rahmenverträgen ist keine explizite Annahme bei der einzelnen Leistung erforderlich (bsp. Abonnement von Zeitschriften)
5. Schweigen als Annahme
Grundsätzlich gilt das Schweigen als Ablehnung. Die Ausnahme stellt hier das kaufmännische Bestätigungsschreiben da.
Voraussetzungen:
- Der Empfänger und der Absender müssen Kaufleute sein oder Personen, die wie Kaufleute im großen Umfang im Geschäftsfeld tätig sind
- Es müssen Vertragsverhandlungen zwischen Empfänger und Absender stattgefunden haben
- Das Bestätigungsschreiben muss im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Vertragsverhandlungen abgeschickt worden sein
- Das Bestätigungsschreiben muss einen Vertragsschluss wiedergeben
- Der Absender des Bestätigungsschreibens muss redlich sein
- Der Empfänger darf nicht unverzüglich widersprochen haben
Beispielfall 17:
Albert (A) betreibt einen Süßwarengroßhandel. Am 10.09.2004 erkundigt er sich bei seinem Schokoladenhersteller Süß (S) nach Preis, Lieferzeit etc. für Schokoladenriegel. Der weitere Inhalt des Telefongesprächs ist streitig. A behauptet, er habe sich nur erkundigt. S behauptet, A habe Schokoriegel bestellt. Im Anschluss an das Telefongespräch schreibt Süß an Albert: "Vertragsbestätigung - Warenart: Schokoladenriegel, Menge: 10.000 Stück /Monat, Lieferzeit: 01.10.2004 bis 30.09.2005, Preis: 0,30 Cent pro Stück." Albert antwortet auf diesen Brief nicht. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen? |
Hier sind Punkt 1 und Punkt 3-6 unproblematisch. Problematisch ist hier die Frage, ob Vertragsverhandlungen am Telefon stattgefunden haben oder nicht, da dies im Sachverhalt von beiden Parteien unterschiedlich gesehen wird. Es stellt sich hier also die Frage der Beweislast. Bei dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ergibt sich hier eine Ausnahme zur üblichen Beweislastregelung, so dass der Empfänger die Beweislast trägt das der Absender unredlich ist oder das es keine Vertragsverhandlungen gab, da der Empfänger in beiden Fällen die Möglichkeit des unverzüglichen Widerspruchs hat. Es ist hier also von einem Vertragsschluss auszugehen.
VI. Auslegung von Rechtsgeschäften
1. Auslegung von Willenserklärungen
Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist nicht an dem genauen Wortlaut festzuhalten, sondern alle Umstände zu berücksichtigen und nach dem wirklich gemeinten auszulegen (natürliche Auslegung, § 133 BGB). Jedoch ist dies unzumutbar bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen, da der Erklärende sich unklar ausdrücken kann, sich verspricht, verschreibt, ...
Es ist daher für den Empfänger der wirkliche Sinn nicht immer klar erkennbar, so dass auf einen objektiven Betrachter abzustellen ist (normative Auslegung, § 157 BGB).
Allerdings gibt es auch hier wieder Ausnahmen. Wenn sowohl Erklärender als auch Annehmender genau wissen, was in Wirklichkeit gemeint ist, so wäre es hier ja unsinnig auf den Empfängerhorizont eines objektiven Dritten abzustellen da der Empfänger ja nicht schutzwürdig ist. Der Empfänger ist auch dann nicht schutzwürdig, wenn er den wirklichen Willen zwar nicht erkennt, ihn aber unter Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen müssen.
2. Ergänzende Vertragsauslegung
Die Grundlage für die Auslegung von Verträgen ist die Auslegung jeder Willenserklärung, die zum Vertragsschluss geführt hat. Im Streitfall muss letztendlich der Richter mit der ergänzenden Vertragsauslegung die Willenserklärungen auslegen. Er muss dabei ermitteln, was beide Parteien gewollt hätten, wenn sie den nicht bedachten Umstand berücksichtigt hätten und sich hierbei an die Gebote von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gehalten hätten. Es ist also der hypothetische Parteiwille zu berücksichtigen.
Beispielfall 20:
A und B sind Nachbarn und vereinbaren, dass B an der Seite seines Hauses, die dem Haus des A zugewandt ist, keine Fenster einbauen darf. B lässt Glasbausteine einsetzen, um Licht im Haus zu haben. |
- Hier würde man entscheiden, dass das Einsetzen von Glasbausteinen erlaubt ist, da die Vereinbarung keine Fenster einzubauen mutmasslich darauf abzielt das man keinen Blickkontakt herstellen kann und das Beobachten so nicht möglich ist. Da Glasbausteine zwar Licht durchlassen, aber nicht das Hindurchsehen ermöglichen, kann man hier also davon ausgehen das diese nicht verboten sein sollen laut Vertrag.
Beispielfall 19:
V verpachtet sein Tabakgeschäft für 5 Jahre an P. Im Vertrag ist vereinbart, dass V nicht im selben Haus ein Geschäft eröffnen darf. V macht vor dem Haus dennoch einen Kiosk auf. P ist der Ansicht, dies dürfe V keineswegs tun. |
- Hier wurde mit dem Vertrag beabsichtigt, dass V kein Konkurenzgeschäft zu P eröffnen darf. Dabei haben die Parteien offensichtlich die Möglichkeit vergessen sich gegen das Eröffnen eines Geschäftes unmittelbar vor dem Haus abzusichern. Um dem Konkurrenzverbot genüge zu tun ist also hier so der Vertrag auszulegen, dass auch das Eröffnen unmittelbar vor dem Haus der V kein Tabakgeschäft eröffnen darf.
Beispielfall 18:
Die Ärzte Plisch in Homburg und Plum in Saarlouis schließen einen Vertrag, wonach sie ihre Praxen tauschen. Zwei Monate nach dem Tausch kehrt Plisch nach Homburg zurück und lässt sich im Haus neben seiner ehemaligen Praxis nieder. Plum meint, das sei nicht rechtens, Plisch dürfe ihm keine Konkurrenz machen. Plisch erwidert, sein Verhalten sei nicht zu beanstanden, schließlich sei ein Konkurrenzverbot nicht vereinbart. |
- Zwar wurde hier kein Konkurenzverbot explizit im Vertrag vereinbart. Jedoch ist durch den Praxistausch nicht ersichtlich, dass eine solche Gefahr besteht. Da mit dem Zurückziehen des Plisch nach Homburg vermutlich ein Großteil der alten Patienten wieder zu ihm wechseln würden und somit dem Plum die Lebensgrundlage entziehen würde, ist auch hier auf das Konkurenzverbot abzustellen weswegen das Zurückziehen des Plisch nach Homburg vertragswidrig ist.
VII. Konsenz & Dissenz
1. Konsenz
Die Willenserklärungen der vertragsschliessenden Parteien stimmen überein. Nur wenn dieser Konsenz besteht, also das Angebot und die Annahme auch übereinstimmen, kommt ein Vertrag zustande. Sollten die Willenserklärungen nicht übereinstimmend sein, so liegt ein Dissenz vor und der Vertrag kommt folglich nicht zustande. Somit ist auch die Annahme unter Einschränkung oder Abänderung, § 150 Abs.2 BGB, ein Dissenz.
Beispiel:
- V bietet K sein Auto zum Kauf für EUR 5.000,- an. K ist damit einverstanden, folglich herrscht ein Konsenz beider Willenserklärungen und der Vertrag kommt zustande.
V bietet K sein Auto zum Kauf für EUR 5.000,- an. K ist grundsätzlich damit einverstanden, besteht aber auf Ratenzahlung. Hier herrscht ein DIssenz der Willenserklärungen und der Vertrag kommt nicht zustande.
2. Dissenz
- Die Willenserklärungen der vertragsschliessenden Parteien stimmen nicht überein.
a) wesentliche Vertragsbestandteile
Ein Vertrag ist jedenfalls nicht zustande gekommen, wenn sich die Patrteien sich nicht über die essentialia negotii geeinigt haben (§ 154 Abs.1 A.1 BGB). b) offener Dissenz bei nicht wesentlichen Vertragsbestandteilen
Dieser liegt vor, wenn den Parteien bewusst ist, dass Sie sich noch nicht über einen bestimmten Punkt geeinigt haben, zum Beispiel über die Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vor Abschluss des Mietvertrages. Einschlägig ist hier § 154 BGB. c) versteckter Dissenz bei nicht wesentlichen Vertragsbestandteilen
Dieser Fall liegt vor, wenn die Parteien der Meinung sind, sich bereits geeinigt zu haben, in Wirklichkeit jedoch eine solche Einigung fehlt. Einschlägig ist in diesem Fall § 155 BGB. Beispiel: A schreibt an B 500 Pelze, EUR 800,- das Stück. B schreibt Einverstanden. Hinterher stellt sich jedoch heraus, dass sowohl A als auch B verkaufen wollten.
VIII. Wirksamwerden der Willenserklärung
Die Willenserklärung besteht aus zwei Elementen, der inneren und der äußeren Willenserklärung. Empfangsbedürftige Willenserklärung (gesetzlicher Regelfall) werden Wirksam durch die Abgabe und dem Zugang (§ 130 BGB). Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden mit ihrer Abgabe bereits wirksam.
Die Abgabe ist die Ingeltungsetzung der Erklärung durch den Erklärenden. (OffeneFrage: Ich glaube die Defini´tion ist unvollständig..)
Das Wirksamwerden der Willenserklärung kann mit der Abgabe zusammen fallen oder dieser nachfolgen.
1. Abgabe der Willenserklärung
- Die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung liegt vor, wenn die Erklärung vom Erklärenden so in den Verkehr gebracht wird, dass ohne sein weiteres Zutun der Zugang eintreten kann. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden bereits mit ihrer Äußerung wirksam.
a) nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
Sie ist abgegeben, wenn sie vom Erklärenden mit seinem Willen verlautbart worden ist. Regelmäßig sind sie mit Abgabe wirksam (bsp. Testament § 1937 BGB, Auslobung § 657 BGB, ...). b) empfangsbedürftige Willenserklärungen
Hier setzt die Abgabe auch die Entäußerung voraus, also die Willenserklärung muss geäußert worden sein. Zusätzlich muss der Erklärende jedoch seine Erklärung auch noch in Richtung des Empfängers in Bewegung setzen. (Gesetzlicher Regelfall). Beispielfall 24: (klassisch)
Isidor (I) hat seinem Arbeitgeber eine Kündigung geschrieben. Um die Sache nochmals überdenken zu können, lässt I den fertigen Brief bei sich zu Hause liegen. Als Isidors Putzfrau den Brief findet, wirft sie ihn in den nächsten Briefkasten ein. Der Brief erreicht den Arbeitgeber fristgemäß. Liegt eine wirksame Kündigung vor? |
Im vorliegenden Fall liegt keine Kündigung vor, da die Kündigung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, der I diese jedoch nicht selber in den Verkehr gebracht hat, sondern nur seine Putzfrau.
2. Zugang der Willenserklärung
- Der Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist gegeben, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen.
a) unter Anwesenden
Die schriftliche Willenserklärung ist durch die Aushändigung zugegangen. Die mündliche Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn der Empfänger sie objektiv vernommen hat und der Erklärende damit rechnen konnte, dass sie auch akustisch richtig verstanden wurde (abgeschwächte Vernehmungstheorie). Alternativ gibt es auch die strenge Vernehmungstheorie, die den Zugang erst dann bejaht, wenn die Willenserklärung vom Empfänger auch richtig verstanden wurde. Diese ist jedoch abzulehnen, da das Risiko des Zugangs hierbei immer beim Abgebenden liegen würde (bsp. schwerhörig). b) unter Abwesenden
Unter Abwesenden gelangt die Erklärung in den Machtbereich, wenn sie einem Empfangsboten ausgehändigt wird oder in eine Empfangsvorrichtung verbracht wird. Zugangszeitpunkt ist hier allerdings erst, wenn mit Kenntnisnahme durch den Adressaten der Willenserklärung zu rechnen ist, es sei denn es findet eine tatsächliche Kenntnisnahme früher statt. Ein Empfangsbote ist eine Person, die nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen als geeignet und ermächtigt anzusehen ist oder vom Empfänger tatsächlich dazu bestellt ist. Bei grundloser Annahmeverweigerung oder einer arglistigen Zugangsverweigerung wird der Zugang fingiert! Beispielfall 25:
Isidor möchte seinem Arbeitgeber kündigen. Die Kündigungsfrist läuft am 31.12. ab. Ist eine wirksame Kündigung erfolgt, wenn Isidor a) das Kündigungsschreiben am 31.12. gegen 22.30 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitgebers wirft? b) das Kündigungsschreiben dem Arbeitgeber am 31.12. in die Hand drückt? c) das Kündigungsschreiben heimlich in die Manteltasche des Arbeitgebers steckt? d) dem Arbeitgeber, der schwerhörig ist, in normaler Lautstärke mitteilt, dass er kündige? e) das Kündigungsschreiben rechtzeitig absendet, der Arbeitgeber jedoch die Annahme des Kündigungsschreibens durch den Postboten verweigert? |
a) Nein, da mit einer Leerung des Briefkastens erst am 1.1. gerechnet werden kann, also am 31.12. kein Zugang mehr erfolgte.
b) Ja, da der Zugang hier mit Übergabe des Schreibens erfolgte.
c) Nein, da hier kein Zugang erfolgt ist.
d) Nach der strengen Vernehmungstheorie müsste man hier den Zugang verneinen. Nach der herrschenden Meinung, die der abgeschwächten Vernehmungstheorie folgt, kann hier aber vom Zugang ausgegangen werden, da für den Isidor die Schwerhörigkeit nicht ersichtlich war und der Arbeitgeber, sofern er etwas nicht verstanden hat, erneut nachfragen kann.
e) Hier ist der Zugang zu fingieren, die Kündigung also wirksam.
IX. Widerruf von Willenserklärungen
Grundsätzlich ist das Widerrufen von Willenserklärungen nur vor deren Zugang möglich, § 130 Abs.1 S.2 BGB. Der Widerruf nach dem Zugang der Willenserklärung wird vom Gesetz nur in bestimmten Fällen eingeräumt, nämlich beim Verbraucherdarlehen (§§ 488 ff. BGB) und den Haustürgeschäften (§§ 312 ff. BGB).
X. Exkurs: Der Widerruf von Haustürgeschäften
Beispielfall 26:
Oma Dussel ist nach ihrem Mittagsschlaf noch leicht benommen und fühlt sich nicht so richtig wohl. Trotzdem ist sie voller Vorfreude, denn sie erwartet ihre Freundinnen Josefinchen und Sabinchen zum Kaffee. Als es klingelt, stehen aber nicht die erwarteten Freundinnen, sondern ein Vertreter vor der Tür. Dieser will ein Lexikon für Französisch verkaufen. 7 Bände zum Preis von 800 Euro. Oma Dussel aber spricht überhaupt kein französisch. Weil ihr der Vertreter aber so leid tut, weil sie ihn loshaben will, wenn die Freundinnen kommen und weil er sie so geschickt einwickelt, unterschreibt Oma Dussel den Kaufvertrag. Als sie sich am nächsten Tag die ganze Sache noch mal in Ruhe überlegt, will sie wieder von dem Vertrag loskommen. Was kann sie tun |
1. Voraussetzungen:
(§ 312 Abs.1 BGB)
- Es muss ein Vertrag über entgeltliche Leistungen vorliegen.
- Der Verbraucher muss zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden sein
- Der Abschluss musste unter einer der folgenden Bedingungen erfolgen:
- mündliche Verhandlungen im Bereich der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz
durchgeführte Freizeitveranstaltung (bsp. Kaffeefahrt)
überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder auf öffentlich zugänglichen verkehrsplätzen (bsp. Parks)
Der Widerruf der Willenserklärung muss ausserdem fristgerecht erfolgen, §§ 355 - 357 BGB.
2. Nichtbestehen des Widerrufsrechts
(§ 312 Abs.3 BGB)
- die mündlichen Verhandlungen erfolgen auf Bestellung des Verbrauchers
- nach Abschluss der Vertragsverhandlungen wird der Preis sofort bezahlt und die Leistung sofort erbracht und der Gesamtwert übersteigt nicht EUR 40,-
- die Willenserklärung des Verbrauchers ist von einem Notar beurkundet
XI. Vertragsschluss durch sozialtypisches und konkludentes Verhalten
Früher kamen Verträge nicht durch Willenserklärungen zustande, sondern durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen. Diese Ansicht hat sich jedoch nicht durchgesetzt, da sie keine Stütze im Gesetz findet. Deshalb wird heute die Ansicht vertreten, dass es keine Verträge ohne (kongruente) Willenserklärungen geschossen werden kann. Allerdings muss diese nicht immer ausdrücklich abgegeben werden, sondern kann auch durch eine konkludenten (=schlüssige) Handlung erfolgen, beispielsweise das Besteigen einer Strassenbahn. Hier kommt das Gewollte nicht ausdrücklich in Form einer Erklärung zum Ausdruck, sondern eben durch diese konkludenten Handlung.
§15 Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo)
I. Entwicklung und Rechtsgrundlage
Beispielfall 28: (klassisch, nach RGZ 78, 239)
Der Angestellte des Warenhauses W will der Kundin K einen bestimmten Teppich zeigen und setzt zu diesem Zweck andere Teppiche um. Zwei Rollen fallen wegen fehlender Standsicherheit um und treffen die Kundin und ihr Kind. Es entstehen Arztkosten in Höhe von 5.000,- Euro. Haftet das Warenhaus W für diesen Schaden? |
Eine Haftung des Verkäufers wäre hier unproblematisch, wirft jedoch das Problem auf, dass oftmals nichts zu holen ist. Die Kundin hat daher ein berechtigtes Interesse, den Schadensersatz vom Warenhaus W zu verlangen. Hierbei gibt es zwei Formen der Gehilfenschaft zu unterscheiden:
Der Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB
Problematisch kann hier jedoch § 831 S.2 BGB werden, da sich das Kaufhaus durch die sorgfältige Auswahl und Überwachung seiner Mitarbeiter exkulpieren (=entschuldigen) kann. Ein Anspruch kann hier also nicht geltend gemacht werden.Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB
Hierbei kann sich das Warenhaus nicht exkulpieren. Jedoch wird hier die Voraussetzung gefordert, dass ein Vertrag besteht.
Zu unserem Fall können wir nun sagen, dass hier noch kein Vertrag abgeschlossen wurde, die Haftung für den Erfüllungsgehilfen aus § 278 BGB also nicht greift. Vor der Schuldrechtsreform 2002 wurde diese Lücke durch das Gebilde der culpa in contrahendo geschlossen, die jedoch nicht im Gesetz stand. Hier sagte man, dass auch schon bei Vertragsverhandlungen § 278 BGB anwendbar sei.
Seit der Schuldrechtsreform 2002 ist die c.i.c. auch im Gesetz verankert in dem § 311 Abs. 2 BGB!
II. Voraussetzungen
1. Bestehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses
a) Entstehung nach § 311 Abs.2 BGB
Bei Bestehen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses gelten die Schutzpflichten des § 241 Abs.2 BGB, der beide Vertragsparteien zur zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Die Voraussetzungen hierfür finden sich in § 311 Abs.2 Nr.1-3 BGB:
Nr. 1: Die Vertragsverhandlungen müssen bereits begonnen haben, beispielsweise Verhandlungen über den Preis.
Nr. 2: Dies ist der klassische Fall. Hier begibt sich idR. der Kunde in den potentiellen Gefahrenbereich des Verkäufers um Vertragsverhandlungen zu führen, beispielsweise beim Betreten eines Kaufhauses. Wichtig ist hierbei, dass der Kunde die Absicht hat, einen Vertrag zu schliessen. Wenn er sich lediglich beispielsweise aufwärmen möchte, ist die Voraussetzung des § 311 Abs.2 Nr.2 BGB nicht erfüllt!
Nr. 3: Dies ist lediglich ein Auffangtatbestand mit dem der Gesetzgeber verdeutlichen möchte, dass Nr. 1 und 2 nicht abschliessend sind. (Anmerkung: Prof. Weth ist kein Fall bekannt, wo dieser Auffangtatbestand verwirklicht werden könnte, er hat also eher theoretischen Charakter)
b) Enden des vorvertraglichen Schuldverhältnisses
Der geschäftliche Kontakt wird aufgegeben (bsp. der Teppich wird nach Begutachtung doch nicht gekauft).
- Es wird ein Vertrag geschlossen, aus dem anschliessend Ansprüche aus dem vertraglichen Schuldverhältnis ggf. geltend gemacht werden können ohne den Umweg über die c.i.c. gehen zu müssen.
Wenn ein Vertrag geschlossen wurde, dieser jedoch unwirksam wird (bsp. sittenwidrig). Auch hier können sich unter Umständen noch Ansprüche aus den vorvertraglichen Verhandlungen ergeben.
2. schuldhafte Pflichtverletzung
Durch die schuldhafte Pflichtverletzung entsteht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB iVm. § 311 Abs.2 BGB.
a) Schutzpflichten
- Obhuts- und Sorgfaltspflicht
- Aufklärungspflicht
- Mitteilungspflicht
- Offenbarungspflichten
- ...
Die Verletzung einer dieser Pflichten muss im Zeitraum zwischen dem Entstehen und dem Abschluss des Vertrages liegen.
c) Schaden und Kausalität
III. Rechtsfolgen
- Das Warenhaus, in unserem Fall, muss den Schadenersatz an die Kundin zahlen. Dieser richtet sich generell nach der Art des entstandenen Schadens.
Beispiele:
- Vermögensschaden
- Sachschaden
Schmerzensgeld (§§ 249 ff. BGB)
- ...
IV. Anspruchsgegner
Den Schaden muss derjenige ersetzen, der Vertragspartner des Geschädigten werden sollte. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich aus § 311 Abs.3 S.2 BGB.
V. Verjährung
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Ausnahmen hierzu werden später angesprochen und behandelt.
§16 Die Stellvertretung
I. Allgemeines
Die Stellvertretung ist geregelt in § 164 BGB. Wir haben es hier regelmäßig mit drei Personen zu tun:
Der Vertreter
er gibt die Willenserklärung stellvertretend abDer Vertretene
er ist der eigentliche Vertragspartner der einen Stellvertreter zur Abgabe der Willenserklärung bestellt hatDer Erklärungsempfänger
er nimmt die Willenserklärung des Stellvertreters entgegen
Es wird unterschieden zwischen der aktiven und der passiven Stellvertretung. Bei der aktiven Stellvertretung soll der Vertreter für jemand anderen eine Willenserklärung abgeben (§ 164 Abs.1 BGB). Der passive Stellvertreter nimmt lediglich eine Willenserklärung für jemand anderen entgegen (§ 164 Abs.3 BGB).
II. Voraussetzungen
1. Zulässigkeit der Stellvertretung
Grundsätzlich kann für jedes Rechtsgeschäft eine Vertretung bestellt werden. Die beiden wichtigsten Ausnahmen hierzu sind die Eheschliessung (§ 1311 BGB) und das Testament (§ 2064 BGB).
2. Willenserklärung des Vertreters
Die Willenserklärung eines geschäftsunfähigen ist nichtig (§§ 105 iVm. 104 BGB). Er kann folglich auch kein Stellvertreter sein. Derjenige, der beschränkt geschäftsfähig ist (§§ 107 - 113 BGB), kann ebenso Vertreter werden, wie derjenige der voll geschäftsfähig ist (§ 165 BGB). Es muss unterschieden werden zwischen der Stellvertretung und der Botenschaft. Vertreter:
eigene Entscheidungsfreiheit bei Abgabe der eigenen Willenserklärung
- er muss mindestens beschränkt geschäftsfähig sein
- die Vertretungsvollmacht ist formfrei
Fehler bei der Übermittlung sind nicht durch die Vertretungsvollmacht gedeckt, wodurch der Vertrag schwebend unwirksam wird
Bote:
- keine Entscheidungsfreiheit, er übermittelt nur die vom Vertretenden abgegebene Willenserklärung
- er kann auch geschäftsunfähig sein
- die Erklärung des Geschäftsherrn muss die Form des abzuschliessenden Rechtsgeschäftes haben
Fehler bei der Übermittlung lassen den Vertrag dennoch zustande kommen; dieser kann jedoch nach § 120 BGB angefochten werden
3. Offenkundigkeit des stellvertretenden Handelns
a) Handeln im fremden Namen
Der Vertreter muss im Namen des Vertretenen handeln, das heisst der Handelnde muss gegenüber seinem Geschäftspartner deutlich machen, dass er nicht für sich selbst sondern im Namen eines Dritten auftritt. Es muss also für den Erklärungsempfänger erkenntlich sein, dass der Vertreter für einen anderen handelt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt, oder ob sie aus den Umständen ersichtlich ist (§ 164 Abs.1 S.2 BGB). Kommt der Wille, für jemand anderen zu handeln, nicht zum Ausdruck, so gilt die Willenserklärung als im eigenen Namen abgegeben (§ 164 Abs.2 BGB)! Beispiel:
Der Verkäufer V bietet dem Käufer K Diamantschmuck zum Kauf an. Da K verreisen muss teilt er dem V mit, dass er den Sachverständigen S schickt der den Schmuck begutachten soll. S kauft nach der Begutachtung auch den Schmuck von V. |
Aus den Umständen ist hier klar ersichtlich, dass der S den K vertreten soll. Der Kaufvertrag kommt hier also zwischen dem Verkäufer V und dem Käufer K zustande.
Beispiel:
Der Enkel E soll für seine Oma O einen Kasten Karlsberg Mixery kaufen. Beim Händler V sagt E nicht, dass er den Kasten für seine Oma kauft. |
Hier ist für den Händler nicht ersichtlich, dass der Kaufvertrag in Wirklichkeit gar nicht mit E sondern mit O zustande kommen soll. Bei solchen Geschäften des täglichen Lebens, bei denen dem Verkäufer jedoch egal ist mit wem er den Vertrag abschliesst, ist die Verletzung des Offenkundigkeitsprinzips ausnahmsweise unproblematisch. Es kommt also dennoch ein Kaufvertrag zwischen O und V zustande ("Geschäft für den, den es angeht").
b) Handeln unter fremden Namen
In diesem Fall benutzt der Handelnde einen fremden Namen als seinen eigenen. Hier gilt es den Fall der blossen Namenstäuschung von dem der Identitätstäuschung abzugrenzen. Beispielfall 29:
Der hoch angesehene Politiker Meyer-Meyersohn mietet sich mit seiner Sekretärin im Hotel als Isidor Müller und Ehefrau ein. |
Dem Mitarbeiter kommt es in diesem Fall nicht auf den Namen des Vertragspartners an. Er möchte den Vertrag mit genau der Person abschliessen die er vor sich hat. Die Regeln der Stellvertretung sind in diesem Fall nicht anwendbar, der Vertrag kommt zwischen dem Hotel und dem Politiker Meyer-Meyersohn zustande. (Namenstäuschung)
Beispielfall 30:
Der Penner Paul mietet sich unter dem Namen des guten Stammgastes Fridolin Fritze im Hotel ein. Das wird jedoch erst bemerkt, als Paul schon drei Tage im Hotel gewohnt hat. Das Missverständnis beruht darauf, dass ein neuer Mitarbeiter an der Rezeption des Hotels beschäftigt ist, der wohl schon von Fridolin Fritze gehört hat, ihn aber nicht persönlich kennt. |
Hier kommt es beim Erklärungsempfänger auf den Namen des Vertragspartners an, da er unter Umständen nur mit dem tatsächlichen Namensinhaber den Vertrag zum Abschluss bringen möchte. Die Regeln der Stellvertretung sind hier anwendbar. Fraglich bleibt, ob der Vertreter auch eine Vertretungsmacht hatte. Wenn dies der Fall ist, ist der Vertrag unproblematisch mit dem Namensinhaber zustande gekommen. Sollte diese jedoch fehlen, so muss § 177 BGB entsprechend angewendet werden, wonach der eigentliche Namensinhaber das Rechtsgeschäft begutachten kann und dies anschliessend genehmigen muss. Sollte er dies nicht machen, so ist der ohne Vertretungsmacht handelnde Vertreter zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet (§ 179 BGB). (Identitätstäuschung)
4. Die Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht kann sowohl auf einem Rechtsgeschäft beruhen, der so genannten Vollmacht (§ 166 Abs.2 S.1 BGB), als auch gesetzlich geregelt sein (bsp. die elterliche Sorge gem. § 1629 BGB).
III. Wirkung der Stellvertretung
- Die Willenserklärung des Stellvertretes gilt unmittelbar für und gegen den Vertretenen die Rechtsfolgen treffen folglich ausschliesslich diesen.
Unterlaufen dem Vertreter Fehler bei der Abgabe der Willenserklärung (bsp. will die Kaufsache für EUR 1.100,- kaufen, sagt aber versehentlich EUR 1.200,-), so kommt der Vertrag zunächst zustande (hier: über EUR 1.200,-). Wir sprechen hier von einem Erklärungsirrtum, § 119 Abs.1 Alt.2 BGB. Diesen Vertrag kann der Vertretende jedoch nach § 166 BGB anfechten. Beispielfall 31:
Susi Sausewind kauft auf dem Flohmarkt als Vertreterin ihres Ehemannes einen alten Waschtisch. Der Verkäufer übereignet und übergibt ihr den Waschtisch. Susi weiß nicht, dass der Waschtisch dem stadtbekannten Sammler Petrus Bär gehört. Ihrem Ehemann ist dies bekannt. |
Fraglich ist, ob hier der Ehemann Eigentümer des Waschtisches geworden ist. Die Einigung ist hierbei unproblematisch mit der Susi erfolgt, die ihren Ehemann vertreten hat. Weiterhin ist zur Eigentumsverschaffung notwendig, dass die Übergabe erfolgt ist. Diese kann hier auch an Dritte erfolgen, wenn dieser Dritte die Sache nur für einen anderen besitzen will (=Besitzmittlungsverhältnis). Da die Susi den Waschtisch ihrem Ehemann bringen möchte, ist auch die Übergabe hier zu bejahen.
Problematisch könnte hier weiterhin sein, dass der Verkäufer auf dem Flohmarkt nicht der Eigentümer des Waschtisches war. Es kommt hier also lediglich der gutgläubige Erwerb gem. § 932 BGB in Betracht. Der Erwerber ist hier der Ehemann. Dieser ist jedoch nicht gutgläubig, da er weiss das der Waschtisch dem Petrus Bär gehört. Allerdings lesen wir in § 166 Abs.1 BGB, dass es hier auf die Gutgläubigkeit des Ehemanns gar nicht ankommt, sondern auf die Gutgläubigkeit des Vertreters, also der Susi. Da Susi den Waschtisch vom Händler im guten Glauben gekauft hat, ist der Ehemann folglich Eigentümer des Waschtisches geworden. Abwandlung:
Der Ehemann von Susi Sausewind sieht auf dem Flohmarkt den Waschisch und weiss genau, dass dieser eigentlich dem Petrus Bär gehört. Er geht daraufhin nach Hause und bittet Susi auf den Flohmarkt zu gehen und genau diesen Waschtisch zu kaufen. Susi kauft den Waschtisch als Vertreterin für ihren Ehemann. |
In dieser Abwandlung des Falles weiss der Ehemann bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs, dass der Waschtisch nicht dem Händler gehört. Hier sagt das Gesetz in § 166 Abs.2 BGB, dass die Gutgläubigkeit des Vertreters unbeachtlich ist. Der Ehemann ist hier also nicht Eigentümer des Waschtisches geworden.
IV. Die Vollmacht
Die Vollmacht ist legaldefiniert in § 166 Abs.2 S.1 BGB. Sie ist die durch ein Rechtsgeschäft eingeräumte Vertretungsmacht.
1. Erteilung der Vollmacht
Die Vollmacht wird durch eine formfreie, einseitige Willenserklärung erteilt, § 167 BGB. Wir unterscheiden hier die so genannte Innenvollmacht, bei der der Erklärungsempfänger der Bevollmächtigte ist, und die so genannte Außenvollmacht, die gegenüber Dritten erklärt wird. Die Erteilung der Vollmacht kann formfrei erfolgen, § 167 Abs.2 BGB.
2. Inhalt der Vollmacht
- In welchem Umfang dem Vertreter eine Vertretungsmacht eingeräumt wird, liegt im Belieben des Vollmachtgebers. Wir können hier mehrere Gruppen unterscheiden:
Generalvollmacht
Durch sie kann der Vertretene in allen Rechtsgeschäften vertreten werden, in denen die Vertretung zulässig ist
Spezialvollmacht
Sie gilt nur für ein einziges, speziell bestimmtes Rechtsgeschäft
Gattungsvollmacht
Sie wird für bestimmte Gattungen von Rechtsgeschäften erteilt, zum Beispiel nur das Einkaufen von Brautmoden
Empfangsvollmacht
Hier darf der Vertreter nur Rechtsgeschäfte für den Vertretenen entgegen nehmen
Gesamtvollmacht
Nur mehrere Personen gemeinsam können den Geschäftsherrn vertreten. Sie ist das Gegenteil zur Einzelvollmacht
3. Vollmacht und Innenverhältnis
a) Verhältnis zwischen Vertreter und Drittem (Aussenverhältnis)
Hier wird die Vollmacht durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt. Allerdings bedarf es nicht der Annahme durch den Bevollmächtigten, da es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt. Diese Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten lediglich, sie verpflichtet ihn jedoch nicht das gewünschte Rechtsgeschäft vorzunehmen. Eine Vollmacht betrifft dadurch nur das Aussenverhältnis und sie ist die Handlungsbefugnis des Stellvertreters gegenüber dem Geschäftspartner.
Beispielfall 32:
Susi bevollmächtigt ihren Freund Isidor, einen antiken Küchenschrank für sie auf dem Flohmarkt zu erwerben. In der Vollmachtsurkunde steht: "Hiermit bevollmächtige ich meinen Freund Isidor Schlampig, für mich einen Küchenschrank zu erwerben, soweit der Kaufpreis 10.000,- Euro nicht übersteigt." Was ist, wenn Isidor a) einen Schrank für 20.000,- Euro und b) einen Schrank für 5.000,- Euro kauft? |
Im ersten Fall überschreitet Isidor seine Vertretungsmacht und handelt somit als Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. § 177 BGB. Im zweiten Fall kommt rechtswirksam ein Kaufvertrag zwischen dem Händler und der Susi zustande. b) Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenen (Innenverhältnis)
Wie bereits gesagt verpflichtet alleine die Vollmacht den Stellvertreter nicht zum Tätigwerden. In der Regel hat der Vertretene jedoch ein berechtigtes Interesse, dass der Vertreter das Rechtsgeschäft auch tätigt und muss sich hierauf verlassen können. Deshalb besteht regelmäßig auch ein so genanntes Innenverhältnis. Dieses müssen wir jedoch streng vom Außenverhältnis, also der Vollmacht, trennen (vgl. Trennungs- und Abstraktionsprinzip bei Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften). Dies kann beispielsweise ein Arbeitsvertrag sein oder auch ein Auftrag (§ 622 BGB). Kommt der Vertreter seiner Vertretungspflicht nicht nach, so ist er durch das Innenverhältnis ggf. zum Schadensersatz gem. § 280 BGB verpflichtet. c) Bindung des Umfangs der Vollmacht an das Innenverhältnis
Üblicherweise wird im Innenverhältnis vertraglich festgelegt, ob und in welchem Umfang von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden kann. Für die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes kommt es jedoch nur darauf an, ob das durchgeführte Rechtsgeschäft durch die Vollmacht gedeckt ist. Somit kann das rechtliche können auch das rechtliche dürfen übersteigen.
4. Erlöschen der Vollmacht
a) Erlöschensgründe
Es gibt vier Möglichkeiten, wie eine Vollmacht erlöschen kann:- Befristung
- automatisches Erlöschen nach Durchführung des bestimmten Rechtsgeschäftes
- Widerruf, unabhängig des Innenverhältnisses
Durch Beendigung des Grundverhältnisses erlischt die Vollmacht regelmäßig, § 168 BGB
Es gibt auch die Möglichkeit eine unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen, die sich beispielsweise aus einem Arbeitsvertrag ergibt. Diese wird in der Regel immer dann erteilt, wenn auch der Bevollmächtigte ein Interesse daran hat, dass die Vollmacht nicht widerrufen werden kann. Ausnahmsweise ist auch hier der Widerruf möglich in wichtigen Gründen, etwa bei einer groben Pflichtverletzung des Bevollmächtigten. Eine solche Vollmacht ist dann sittenwidrig, wenn durch sie dem Vollmachtgeber jede wirtschaftliche Grundlage entzogen wird (bsp. die Vollmacht alle Forderungen von Kunden einzuziehen). b) Folgen des Erlöschens Der Widerruf wird wirksam mit Zugang der Widerrufserklärung, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Handelt der Stellvertreter ohne eine Vollmacht so ist er gem. §§ 177 ff. BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu behandeln.
Eine Aussenvollmacht kann man wirksam gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen. Jedoch ist es auch möglich die Aussenvollmacht im Innenverhältnis zu widerrufen. Dies wirft die Problematik auf, dass der Dritte hiervon nicht unbedingt Kenntnis haben muss. Das Gesetz sieht deshalb hier vor, dass die Vollmacht gegenüber diesem Dritten weiterhin wirksam ist, bis das Erlöschen der Vollmacht ihm gegenüber angezeigt wurde. Sein Vertrauen in das Bestehen der Vollmacht muss folglich zerstört werden (§ 170 BGB). Dies findet jedoch nur Anwendung, sofern der Dritte gutgläubig ist, 173 BGB.
Beispielfall 33:
Susi hat gegenüber der Antiquitätenhändlerin Tinchen Müller erklärt: "Hiermit bevollmächtige ich Isidor Schlampig, bei ihnen einen Schrank zum Preis von bis zu 20.000,- Euro für mich zu kaufen." Susi widerruft gegenüber Isidor die Vollmacht. Tinchen Müller sagt sie jedoch davon nichts. Isidor kauft trotzdem den Schrank für 20.000,- Euro. Muss Susi nun den Kaufpreis von 20.000,- Euro bezahlen? |
- Für Tinchen Müller ist hier nicht ersichtlich, dass Susi dem Isidor die Vollmacht entzogen hat, sie ist für sie also noch weiterhin wirksam. Folglich ist ein Kaufvertrag zwischen Susi und Tinchen zustande gekommen der Susi zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Vollmacht durch Kundgebung (§ 171 Abs.1 BGB) erteilt wurde. Diese bleibt solange bestehen, bis der Widerruf der Vollmacht in der gleichen Weise erfolgt ist wie die Erteilung, § 171 Abs.2 BGB.
Der dritte Fall ist die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde (§ 172 Abs.1 BGB). Diese kann nur dadurch widerrufen werden, das die Vollmachtsurkunde an den Aussteller zurück gegeben wird, oder durch ein öffentliches Verfahren für kraftlos erklärt wird, § 172 Abs.2 BGB.
Aus den §§ 170 - 172 BGB lässt sich der Rechtsgedanke ableiten, dass derjenige der den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, dass vom Rechtsvertreter verursachte Rechtsgeschäft auch für sich gelten lassen muss.
V. Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Voraussetzungen:
- es liegt keine Vollmacht vor
der dritte kann nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nach dem äußeren Geschehen auf eine Vollmacht schliessen (=Rechtsschein der Vollmacht)
- der Vertretene muss den Rechtsschein einer Vollmacht in zurechenbarer Weise gesetzt haben
Duldungsvollmacht
Hier muss der Vertretene das Verhalten des Vertreters kennen und dulden.
Anscheinsvollmacht
Hier kannte der Vertretene das Verhalten des Vertreters nicht, er hätte es jedoch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen und somit auch verhindern können.
- der Dritte muss auf den geschaffenen Rechtsschein vertraut haben und dieses Vertrauen muss ursächlich für den Geschäftsabschluss gewesen sein
Beispielfall 34:
Peter Brause arbeitet als Angestellter bei der Geldverleiherin Karola Zinseszins. Er hat zwar keine Inkassovollmacht, mit Wissen und Duldung der Karola kassiert er jedoch seit längerer Zeit Darlehensforderungen bei Kunden ein. Eines Tages nimmt Peter Brause von der Kundin Tinchen Müller eine Zahlung von 20.000,- Euro entgegen. Tinchen Müller hatte schon mehrfach Teilbeträge des von Karola entliehenen Geldes an Peter Brause zurückgezahlt. Nie hatte es Probleme gegeben. Diesmal verschwindet jedoch Peter Brause mit dem Geld. Karola verlangt daraufhin erneute Zahlung. Zu Recht? |
Die Forderung der Karola gegen Tinchen Müller könnte erloschen sein, in dem Tinchen die geschuldete Leistung erbracht hat. Für sie war nicht ersichtlich das Peter Brause keine Inkassovollmacht hat da es hier bisher nie Probleme gab. Es ist hier also von der Duldungsvollmacht auszugehen, da Karola vom verhalten des Peter Brause wusste, aber nichts dagegen unternommen hat. Sie kann folglich von Tinchen Müller nicht die erneute Zahlung von 20.000,- Euro verlangen.
Beispielfall 35:
In dem Geschäft des Schussels ("Haus für moderne Möbel") hat es sich die Telefonistin Tina seit Jahren angewöhnt, Bestellungen selbst entgegenzunehmen, anstatt die Anrufer mit dem dazu bevollmächtigten Angestellten Kurt Blau zu verbinden. Einem Kunden, dem sie vorher schon einige Male Sachen verkauft hatte, die auch geliefert worden waren, hat sie nun ein Designer-Sofa für billiges Geld verkauft. Der Kunde verlangt Lieferung des Sofas. Schussel, der sich um seinen Betrieb kaum kümmert, hatte von dem Verhalten der Telefonistin Tina nichts bemerkt. Er will aber das Sofa nicht für so billiges Geld hergeben. Wie ist die Rechtslage? |
Hier hat sich der Schussel nicht ordnungsgemäß um seinen Betrieb gekümmert. Hätte er dies getan, wäre ihm das Verhalten der Telefonistin Tina schon früher aufgefallen und hätte es unterbinden können. Wir sprechen hier von der Anscheinsvollmacht, wodurch ein rechtskräftiger Vertrag zwischen Schussel, vertreten durch Tina, und dem Kunden zustande gekommen ist. Schussel muss also das Sofa für "billiges Geld" verkaufen.
VI. Insich-Geschäft
Beispielfall 36:
Susi Sausewind ist im Bauunternehmen ihres Onkels als Prokuristin tätig. Ihr Monatsgehalt beträgt 8.100,- Euro. a) Wie ist die Rechtslage, wenn sie ihr Monatsgehalt selbst auf 18.000,- Euro erhöht? b) Wie ist die Rechtslage, wenn ihr Freund Isidor sie bevollmächtigt, einen Vertrag über die Errichtung einer Gartenmauer zu schließen, Susi als Vertreterin des Onkels das Angebot abgibt, die Gartenmauer für 10.000,- Euro zu errichten, und sie gleichzeitig als Vertreterin des Isidor dieses Angebot annimmt? |
Wir unterscheiden zwei Formen des Insich-Geschäftes. Das so genannte selbstkontrahierende, bei dem der Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vornimmt (Alternative a) im Beispielfall 36), und die so genannte Mehrvertretung, bei der der Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich im Namen eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornimmt (Alternative b) im Beispielfall 36).
Das Insich-Geschäft ist geregelt in § 181 BGB und ist grundsätzlich verboten. Das hat vornehmlich den Grund, dass man durch das Verhandeln zweier Vertragsparteien eine Fairness im Geschäftswesen erreichen möchte. Das Insich-Geschäft ist ausnahmsweise gestattet, wenn es dem Vertreter ausdrücklich erlaubt wurde oder wenn es sich hierbei nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt.
Als Rechtsfolge ist das geschlossene Rechtsgeschäft nicht nichtig, sondern es wird behandelt wie ein Rechtsgeschäft das von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen wurde. Es ist also schwebend unwirksam und kann vom Vertretenen entweder nachträglich genehmigt oder abgelehnt werden.
VII. Vertretung ohne Vertretungsmacht
Beispielfall 37:
Isidor Schlampig erscheint beim Bauunternehmer Heinrich Alt und erklärt: "Ich vertrete Frau Susanne Sausewind und bitte sie, für diese einen Gartenpavillon zu errichten." Die Einzelheiten werden daraufhin besprochen. Isidor und Heinrich Alt einigen sich auf einen Werklohn von EUR 15.000,-. Isidor schliesst den Vertrag als Vertreter von Susi Sausewind ab. Eine Bevollmächtigung ist aber in Wirklichkeit nicht gegeben. Wie ist die Rechtslage? |
- Der Vertrag ist schwebend unwirksam, da Isidor keine Bevollmächtigung von Susi hatte. Wenn Sie jedoch ihre nachträgliche Zustimmmung gibt, kommt der Vertrag nachträglich zustande. Bei einer Ablehnung ist der Vertrag endgültig nicht zustande gekommen. Als letztes haben wir jetzt noch das Rechtsverhältnis des Vertreters Isidor zum Dritten, Heinrich Alt.
1. Das Verhältnis des Vertretenen zum Dritten
Es ist hierbei zu unterscheiden zwischen den Verträgen und den einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften.
a) Rechte des Vertretenen bei Verträgen
Einschlägig ist hier zunächst einmal § 177 BGB, der festlegt das die Wirksamkeit eines abgeschlossenen Vertrages von der Genehmigung des Vertretenen abhängt. Die Zustimmung ist legaldefiniert in § 182 Abs.1 BGB, die Genehmigung in § 184 Abs.1 BGB. b) Rechte des Vertretenen bei einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die Vertretung ohne Vertretungsmacht grundsätzlich unzulässig gem. § 180 S.1 BGB. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich aus § 182 Abs.3 BGB.
Ein Vertrag, der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen wurde, ist schwebend unwirksam. Für den Vertragspartner besteht hier die Möglichkeit des Wiederrufs nach § 178 BGB oder er kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, § 177 BGB.
2. Das Rechtsverhältnis des Vertreters zum Dritten
Wenn der Vertretene das Rechtsgeschäft nicht genehmigt, so kann der Dritte Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht geltend machen gem. § 179 BGB. Die VOraussetzungen hierfür sind:
- Der Vertreter darf keine Vertretungsmacht besessen haben
- Das abgeschlossene Geschäft ist genehmigungsfähig
- Der Vertretene hat die Genehmigung verweigert
Als Rechtsfolge kann der geschädigte Dritte Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlange, oder nach eigener Wahl auch Erfüllung des Vertrages, wobei dieser nun zwischen dem Dritten und dem Vertreter zustande kommt. Eine Ausnahme ergibt sich hierbei aus § 179 Abs.2 BGB, wenn dem Vertreter nicht bekannt war, dass er keine Vertretungsmacht hatte. Ein klassischer Fall wäre hier, dass der Vertretene nicht geschäftsfähig war. Weitere Ausnahmen stehen in § 179 Abs.3 S.1 und §179 Abs.3 S.2 BGB.
§17 bedingte und befristete rechtsgeschäfte
Beispielfall 38:
V erklärt seiner Tochter, die Jura studiert: "Ich schenke dir einen Jaguar, wenn du das erste Examen bestehst." Die Tochter sagt: "Toll, Papa!", nimmt ihn an die Hand und geht mit ihm weg. Wohin? |
Gemäß § 518 BGB muss der Schenkungsvertrag notariell beurkundet werden um wirksam zu werden.
I. Begriff
Das bedingte Rechtsgeschäft enthält eine Bestimmung, die die Wirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig macht. Das befristete Rechtsgeschäft enthält eine Bestimung, welche die Wirkungen des Geschäfts vom Eintritt eines bestimmten Termins abhängig macht, § BGB163 BGB. Hier geht es also um ein zukünftiges, gewisses Ereignis.
II. Zulässigkeit
Bedingungen und Befristungen sind grundsätzlich zulässig. Es gibt allerdings Ausnahmen aufgrund gesetzlicher Anordnung, beispielsweise § 1311 S.2 BGB und § 925 Abs.2 BGB.
Zur Begründung lässt sich hier anführen, dass einseitige Rechtsgeschäfte nicht unter einem Schwebezustand leiden sollen. Zum Beispiel soll der Arbeitnehmer nicht im Ungewissen bleiben über die Wirksamkeit einer Kündigung bei bsp. gleichbleibend schlechten Umsätzen. Eine wichtige Ausnahme ist hier die Potestativbedingung, also wenn der Eintritt der Bedingung ausschliesslich vom Willen des Erklärungsempfängers abhängt, dieser also ständig zu Spät zur Arbeit erscheint.
Auch die Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB und die Anfechtung können nur unbedingt erfolgen.
III. Arten der Bedingung
1. Der Anfangstermin
Der Anfangstermin macht den Beginn der Rechtswirkung des Rechtsgeschäftes vom Eintritt eines zukünftigen, gewissen Ereignisses abhängig. Auf den Anfangstermin finden die Regeln über die Aufschiebung entsprechende Anwendung, § 163 BGB.
2. Der Endtermin
Der Endtermin macht das Ende der Rechtswirkung des Rechtsgeschäftes von der Beendigung eines zukünftigen, gewissen Ereignisses abhängig.
3. Aufschiebende Bedingung
Die Wirkung des Rechtsgeschäftes wird vom Eintritt eines ungewissen, zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht. Bis der Eintritt des Ereignisses erfolgt, gilt ein Schwebezustand. Erst mit Eintritt des aufschiebenden Ereignisses ändert sich hier die Rechtslage entsprechend, § 158 BGB.
Bei Ausbleiben der Bedingung kann das aufgeschobene Rechtsgeschäft nicht mehr wirksam werden. Eine Ausnahme ist hier der § 162 BGB.
4. auflösende Bedingung
Das Rechtsgeschäft tritt zwar unmittelbar ein, die Wirkung kann jedoch später wieder wegfallen wenn die auflösende Bedingung eintritt, § 158 Abs.2 BGB. Standartfall ist hierfür zumm Beispiel das Darlehen, dass die Bank gibt zum Kauf eines Autos oder bsp. eines Hauses. Hier wird die Bank Eigentümer unter der auflösenden Bedingung der Rückzahlung des Darlehens.
§ 160 BGB regelt die Haftung während der Schwebezeit, die zum Beispiel dann von Interesse ist, wenn das von der Bank finanzierte Auto durch einen Unfall zerstört wird. Der Besitzer hat hier eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Bank.
Die Übereignung des Autos an einen Dritten vor Eintritt der auflösenden Bedingung ist nach § 161 BGB nichtig, es kommt jedoch der gutgläubige Erwerb nach § 162 Abs.3 BGB in Betracht.
§18 zustimmungsbedürftige RG
Zu den zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften zählen solche, die Kraft Gesetzes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung einer dritten Person bedürfen. Dies ist im regelmäßigen Fall zum Beispiel das Rechtsgeschäft eines Minderjährigen, beschränkt geschäftsfähigen nach § 106 BGB. Vor dem Abschluss des Geschäftes kann eine Einwilligung erteilt werden oder nach Abschluss des Geschäftes die nachträgliche Genehmigung.
I. Einwilligung
Die Einwilligung ist die vorherige Zustimmung und eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist legaldefiniert in § 183 BGB.
II. Genehmigung
Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung und ebenso eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist legaldefiniert in § 184 BGB.
III. Zustimmung bei der Verfügung eines Nichtberechtigten
Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt (§ 185 Abs.1 BGB). Auch kann der Berechtigte die Verfügung genehmigen, § 185 Abs.2 BGB. Der gutgläubige Erwerb von gestohlenen Sachen ist generell ausgeschlossen, § 935 BGB.
§19 Wirksamkeitsvorraussetzungen des Rechtsgeschäftes
Die Rechtsfähigkeit ist das Recht, Träger von Rechten und Pflichten zu sein und nach §1 BGB definiert als jede natürliche Person nach Vollendung der Geburt.
- Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten auch begründen zu können. Sie ist im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit nicht jedem Menschen eigen, z.B. Säuglinge und Geisteskranke besitzen keine Handlungsfähigkeit.
- Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte abschliessen zu können.
- Deliktsfähig bedeutet, das man eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begehen kann
I. Rechtsfähigkeit der natürlichen Person
Sie beginnt wie bereits oben genannt nach §1 BGB mit der Geburt.
II. Rechtsfähigkeit der juristischen Person
Sie wird durch einen Staatsakt begründet und ist jeweils gesetzlich festgelegt. Dies ist bei einem eV beispielsweise die Eintragung in das Vereinsregister.
§20 Die Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit Rechtsgeschäfte wirksam in eigenem Namen vornzunehmen. Sie entscheidet also darüber, ob jemand durch eigene Willensakte Rechte und Pflichten begründen kann. Der Geschäftsunfähige wird vom Gesetz in besonderer Weise geschützt um sich nicht selber zu schädigen. Die Geschäftsfähigkeit wird untergliedert in drei Unterpunkte:
- geschäftsunfähig sind alle Personen unter 7 Jahren
- beschränkt geschäftsfähig sind alle Personen von 7 bis 17 Jahren
voll geschäftsfähig sind alle Personen ab 18 Jahren
I. Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB jede Person unter 7 Jahren oder wer unter einer dauerhaften krankhaften Störung leidet, die die freie Willensbildung ausschliesst. Demnach ist auch jemand, der betrunken ist, dennoch nicht geschäftsunfähig, da dies ein lediglich vorübergehender Zustand ist. Solche Fälle werden durch den § 105 BGB erfasst, wonach die Willenserklärung ebenfalls nichtig ist. Ausgeschlossen von beiden Fällen sind die Geschäfte des täglichen Lebens, die von einem volljährigen geschäftsunfähigen getätigt werden, § 105a BGB.
II. beschränkt geschäftsfähig
Nach Massgabe des § 106 BGB ist jeder Minderjährige, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ´beschränkt geschäftsfähig. Für Geschäfte, die einen nicht lediglich rechtlichen Vorteil bedeuten, benötigt er jedoch gem. § 107 BGB die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, in der Regel also seiner Eltern.
1. rechtlicher Vorteil
Geschäfte, die ein beschränkt geschäftsfähiger vornimmt werden auch ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters wirksam, wenn sie lediglich rechtlich vorteilhaft sind. Auf den wirtschaftlichen Erfolg kommt es hierbei nicht an (bsp. Schnäppchenkauf). Gegenseitige Verträge sind folglich niemals rechtlich vorteilhaft, da sie mit einer gegenseitigen Verpflichtung verbunden sind.
Die Schenkung kann als generell rechtlich vorteilhaft angesehen werden, Verfügungsgeschäfte nur, wenn sie zugunsten des beschränkt Geschäftsfähigen geschlossen werden. Auch bei neutralen Geschäften, die weder einen Vor- noch einen Nachteil im rechtlichen Sinne bedeuten, sind zustimmungsfrei.
2. Die Einwilligung
Die Einwilligung ist in § 183 BGB legaldefiniert mit der vorherigen Zustimmung. Eine ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgegebene Willenserklärung ist schwebend unwirksam, es sei denn es liegt ausnahmsweise ein Fall des § 110 BGB vor ("Taschengeldparagraph") oder sie war lediglich rechtlich vorteilhaft. Der Geschäftspartner des Minderjährigen kann sich Klarheit verschaffen und den Schwebezustand beenden, in dem er entweder vom Geschäft zurück tritt oder in dem er die Eltern zur Erklärung auffordert (§ 108 Abs.2&3 BGB).
3. einwilligungsbedürftige, einseitige Rechtsgeschäfte
Hierzu zählen zum Beispiel die Kündigung. Diese Rechtsgeschäfte sind nach § 111 BGB nicht nachträglich genehmigungsfähig und bedürfen folglich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
4. Betrieb eines Erbwerbgeschäftes
Gemäß § 112 BGB kann der Minderjährige mit Ermächtigung des gesetzliche Vertreters und der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einen eigenen Erwerbbetrieb gründen. Er ist danach für alle Geschäfte, die zum Geschäftsbetrieb zugehörig sind als voll geshcäftsfähig anzusehen.
5. Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Hier finden die Vorschriften des § 113 BGB Anwendung. Auch hier ist der Minderjährige für alle Geschäfte als voll geschäftsfähig anzusehen, die er im Rahmen seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses tätigt, inkl. z.B. auch der Kündigung.
§21 Beachtung von Formvorschriften
I. Grundsatz der Formfreiheit
Grundsätzlich herrscht bei uns die Formfreiheit. Verträge können also formfrei geschlossen werden und bedürfen nicht explizit der Schriftform beispielsweise. Lediglich in einigen vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fällen muss eine besondere Form beachtet werden. Solche Formvorschriften stellen den "denkbar mildesten Eingriff in die Vertragsfreiheit" dar.
II. Die Formvorschriften
- Hier sollen und können nur einige wenige Beispiele genannt werden für die im Gesetz vorgeschrieben Formvorschriften:
§ 311b BGB: Grundstücke
§ 623 BGB: Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung
§ 518 BGB: Die Schenkung
§ 568 Abs.1 BGB: Das Mietverhältnis Der § 126 BGB erklärt, was genau die Schriftform ist, § 125 BGB schildert die Folgen bei Nichteinhaltung. Weitere Formen sind die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB), die Textform (§ 126b BGB) und die elektronische Form mit Signatur, die die Schriftform in bestimmten Fällen ersetzen kann soweit im Gesetz nichts anderes gesagt wird (§ 126 Abs.3 BGB). So ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses z.B. nicht mittels einer signierten Mail möglich!
III. Bedeutung der Formbedürftigkeit
Das Gesetz ordnet Formvorschriften hauptsächlich an bei wichtigen Rechtsgeschäften zur Beweisfunktion, als Beratungsfunktion und auch als Warnfunktion.
IV. Arten der Form
1. Die Schriftform
a) Durch Gesetz vorgeschrieben
Zu finden ist die entsprechende Vorschrift in § 126 BGB. Die Unterschrift muss unter dem text erfolgen. Das BVerfG hat hier entschieden, dass eine Oberschrift nicht genügt. Weiterhin muss die Unterschrift eigenhändig sein. Lediglich ein Stempel genügt hier beispielsweise ebenfalls nicht. Zuletzt muss es sich um eine Namensunterschrift handeln.
b) Durch Rechtsgeschäft vorgeschrieben
2. Öffentliche Beglaubigung
Die öffentliche Beglaubigung ist festgelegt in § 129 BGB. Diese bezieht sich nicht auf das gesamte Rechtsgeschäft, sondern lediglich auf die Unterschrift. Der Notar bestätigt hierbei, dass die Unterschrift zu der Person gehört die sie getätigt hat.
3. Notarielle Beurkundung
Die notarielle Beurkundung ist in § 128 BGB zu finden. Hier wird sowohl der Antrag als auch die Annahme des Vertrages vom Notar beurkundet, also bestätigt. Vor allem hier kommt die Aufklärungs- und Warnfunktion des Gesetzgebers zum tragen, zum Beispiel bei Grundstücksverkäufen.
4. Elektronische Form
Die elektronische Form kann die schriftliche Form ersetzen, sofern sie mittels einer qualifizierten elektornischen Signatur erfolgt (§§ 126 Abs.3, 126a BGB). Sie kann jedoch bei einzelnen Rechtsgeschäften vom Gesetzgeber ausgeschlossen werden, beispielsweise bei der Kündigung, § 623 BGB.
5. Die Textform
Die Textform ist geregelt in § 126b BGB.
V. Formmangel
1. Nichtbeachtung der gesetzlichen Form
Ein Vertrag, der der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nach § 125 S.1 BGB nichtig. Sofern ein formbedürftiges Rechtsgeschäft geändert werden soll, bedarf auch diese Änderung der Form. In besonderen Fällen sieht der Gesetzgeber jedoch eine Heilung des Formmangels vor, so beispielsweise bei der Schenkung (§ 518 Abs.2 BGB) oder die Bürgschaft (§ 766 S.3 BGB).
2. Nichtbeachtung der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form
Hier ist § 127 Abs.1 BGB anzuwenden. Sofern nichts weiter geregelt wurde, sind zwei Möglichkeiten durch Auslegung zu bestimmen:
Die Schriftform soll eine Wirksamkeitsvorraussetzung sein (konstitutive Bedeutung), oder
die Schriftform dient nur der Beweissicherung (deklarative Bedeutung).
§22 Verbot des Scheingeschäftes
Beispielfall 46:
Viktor nennt ein schlossähnliches Gebäude in Dudweiler sein eigen. Kunibert will es ihm abkaufen. Sie vereinbaren einen Kaufpreis von 1 Mio. Euro. Um Steuern und Notarkosten zu sparen, lassen K und V beim Notar nur einen Kaufpreis von 600.000,- Euro beurkunden. V, der inzwischen den Verkauf seines Kleinods bereut, fragt sich, ob der Kaufvertrag wirksam sei? |
Es liegt hier ein Fall der Unterverbriefung nach § 117 BGB vor. Folglich ist das Rechtsgeschäft, dass nur zum Schein abgegeben wurde (Grundstücksverkauf für 600.000,- Euro) nichtig. Da das tatsächliche Geschäft (Grundstückskauf für 1 Mio. Euro) nicht der notwendigen Form genügt (=notarielle Beurkundung) ist es ebenfalls nichtig.
§23 Bedeutung der Ernstlichkeit und des geheimen Vorbehalts
I. Die Scherzerklärung
Eine Willenserklärung die nur zum Spass abgegeben wird, und bei der man auch annehmen kann, dass der andere sie als solche versteht, ist nichtig nach § 118 BGB. Allerdings ist derjenige, der die Willenserklärung abgab demjenigen zum Schadensersatz nach § 122 BGB verpflichtet, der auf die Wirksamkeit der Willenserklärung vertraut hat.
II. Geheimer Vorbehalt
Eine Willenserklärung, bei der sich der Erklärende insgeheim vorbehält diese nicht zu wollen, ist wirksam. Sie ist lediglich dann nichtig, wenn der andere, gegenüber dem die Willenserklärung abzugeben war, den Vorbehalt des Erklärenden kennt; § 116 BGB.
§24 gesetzliche Verbote
Generell herrscht bei uns die Vertragsfreiheit. Ob, mit wem und mit welchem Inhalt jemand also Verträge abschliessen möchte, kann jeder also selbst entscheiden. Die Grenze ist allerdings dort, wo elementare Grundsätze der Gerechtigkeit verletzt werden. Sie ergeben sich insbesondere aus §§ 134 und 138 BGB.
Wenn ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist es nach § BGb:134 BGB nichtig sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Voraussetzungen hierbei sind, dass es ein Verbotsgesetz gibt, das ein Verstoss gegen das Verbotsgesetz vorliegt und das sich aus dem Gesetz keine abweichende Folge des Verstosses ergibt. Als Beispiel kann hier die Schwarzarbeit genannt werden zum Bau beispielsweise eines Wintergartens wo der Käufer nichts vom Schwarzgeschäft weiss.
I. Verbotsgeschäft
Beispielfall:
Ganove Klau hat mit dem Unternehmer Lux vereinbart, für 3.000,- Euro Geschäftsunterlagen vom Konkurrenten des Lux zu klauen. Nachdem K dem L die Unterlagen gebracht hat, verweigert L die Zahlung. |
Zunächst kann man anhand des Sachverhaltes davon ausgehen, dass ein Werkvertrag nach § 631 BGB zustande gekommen ist. Dieser ist jedoch nach § 134 BGB nichtig aufgrund des rechtswidrigen Inhaltes.
Ein Verbotsgesetz ist jede Rechtsnorm, die ein Rechtsgeschäft wegen seines Inhaltes, wegen des mit ihm bezweckten rechtlichen Erfolges oder wegen der besonderen Umstände in denen es vorgenommen wird, untersagt. Verbotsgesetze sind nicht nur formelle Gesetze, sondern auch Satzungen, Verordnungen (im Arbeitsrecht bsp. Tarifverordnungen), Gewohnheitsrecht, ..
- Schenkung zur Absicht einer Bestechung
- Schwarzarbeit
- Diebstahl
Rechtsberatung
Entgegen der herrschenden Meinung kommt es hierbei nicht auf das Entgeld an, sondern auf die Geschäftsmäßigkeit. Die einzige Ausnahme stellen hier nahe Familienangehörige dar. Die Rechtsberatung darf folglich nur von Personen durchgeführt werden, die die Erlaubnis hierzu haben (bsp. Anwälte)
II. Folgen des Verstosses
Wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, dann ist der Vertrag nichtig. problematisch ist hier allerdings, dass regelmäßig in Verbotsgesetzen nicht geregelt ist, was mit rechtswidrig geschlossenen Verträgen geschehen soll. Hier ist deshalb eine Prüfung notwendig, welches Ziel das Gesetz verfolgt und ob deshalb eine Nichtigkeit vorliegt. So verbietet manches Verbotsgesetz etwas, das sich auf den eigentlichen Inhalt des Rechtsgeschäftes auswirkt, manches beeinflusst lediglich den bezweckten Erfolg.
§25 Veräußerungsverbote
Beispielfall:
A und B sind verheiratet. Der Mann B ist ein herzensguter Mensch und besitzt keinerlei Besitztümer ausser einem alten Oldtimer im Wert von 1 Mio. Euro. Diesen übereignet der B der gemeinsamen Tochter C. Ist die Übereignung wirksam? |
Hier greift § 1365 BGB, der es einem Ehegatten untersagt über sein gesamtes Vermögen zu verfügen ohne dessen Einverständnis. Die Übereignung des B ist deshalb unwirksam und er weiterhin Eigentümer des Oldtimers. Ziel es Gesetzgebers ist es hier, auch die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, da Eheleute sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind und der B sich hier völlig mittellos machen würde durch die Verfügung seines gesamten Vermögens. Eine solche Entscheidung ist deshalb nur mit Einverständnis des jeweils anderen Ehegatten möglich.
Ein anderer Name des Veräußerungsverbotes ist das Verfügungsverbot oder auch die Verfügungsbeschränkung. Dem Rechtsinhaber wird hier verboten, über sein Recht zu verfügen. Wir müssen hier unterscheiden zwischen einem absoluten Verfügungsverbot und einem relativen Verfügungsverbot.
I. absolutes Veräußerungsverbot
Das absolute Veräußerungsverbot wirkt gegen jedermann. Wer hier gegen verstößt, produziert lediglich ein nichtiges Rechtsgeschäft nach § 134 BGB. Solche Fälle kommen relativ selten vor, ein Beispiel ist der bereits genannte § 1365 BGB.
II. relatives Veräußerungsverbot
Hier steht der Schutz einer bestimmten Person im Vordergrund. Das relative Veräußerungsverbot ist demnach nicht gegenüber jedermann unwirksam, sondern nur gegenüber den zu schützenden Personen. Dies hat eine relative Unwirksamkeit gem. § 135 BGB zur Folge. Relative Veräußerungsverbote bestehen entweder kraft Gesetzes oder kraft gerichtlicher oder (in Ausnahmefällen) behördlicher Anordnung. Hier ist vor allem die einstweilige Verfügung im Rahmen eines Eilverfahrens zu nennen. Ein relatives Veräußerungsverbot kann kraft Vertrages nicht begründet werden, § 137 BGB.
Beispielfall 48:
Isidor Schlampig hat einen VW-Käfer, der trotz Baujahr 1962 noch in tollem Zustand ist. Diesen Pkw verkauft Isidor am 30.1. an den Käufer K1 zum Preis von 5.000,- Euro. Der VW-Käfer soll am 1.3. an K1 übereignet und übergeben werden. Am 31.1. verkauft Isidor das selbe Fahrzeug an den Käufer K2 und vereinbart mit diesem ebenfalls Übereignung und Übergabe am 1.3. Da K1 genau das hier befürchtet hatte, erwirkt er am 15.2. eine einstweilige Verfügung, mit der dem Isidor verboten wird, über den VW-Käfer zum nachteil des K1 zu verfügen. Wie ist die Rechtslage, wenn Isidor den Pkw doch an K2 übereignet? |
Grundsätzlich die die Übereignung an K2 wirksam und er wird auch Eigentümer des Pkw. Allerdings ergibt sich hier eine Ausnahme, wonach die Übereignung gegenüber dem K1 unwirksam ist. Folglich gilt für K1 weiterhin Isidor als Eigentümer des Pkw! Nach § 136 iVm. § 135 BGB kann K1 also immernoch Eigentümer des Wagens werden.
§26 Sittenwidriges Rechtsgeschäft
Geregelt ist das sittenwidrige Rechtsgeschäft in § 138 BGB, wonach es die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge hat.
I. Der Begriff
1. Was sind sittenwidrige Geschäfte
Die Frage, ob ein Geschäft gegen die guten Sitten verstößt, muss in jedem Einzelfall neu entschieden werden, da hier keine genaue Definition möglich ist.
Der Sittenverstoss ist der Verstoss gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen. |
Über die Generalklausel des § 138 BGB finden die allgemeinen Wertvorstelllungen des Grundrechtskataloges Einzug in das bürgerliche Recht. Bei einem Arbeitsvertrag beispielsweise, der automatisch endet wenn die Frau schwanger wird, würden die Frauen erheblich benachteiligt werden. Weiterhin ist hier der Schutz der Ehe und der Familie gefährdet. Aus diesen Gründen gilt eine solche Klausel als sittenwidrig.
Es gibt hierbei mehrere Fallgruppen, die man untereinander abgrenzen muss.
a) Inhalt des Rechtsgeschäftes ist sittenwidrig
- Der Vater verspricht dem Sohn ein Auto, wenn dieser aus der Kirche austritt
Knebelverträge
- Verträge gegen die Ehe- und Familienordnung
- ...
b) Wucher und wucherähnliche Geschäfte
Hier ist vor allem die Ausbeutung einer Person zu nennen, § 138 Abs.2 BGB. Hier gibt es folgende Vorraussetzungen:
- Die Ausbeutung ist die bewusste Ausnutzung einer Zwangslage des Geschäftsgegners, um einen übermäßigen Gewinn zu erzielen.
- Bei einer Zwangslage besteht wegen einer augenblicklichen, dringenden Bedrängnis ein zwingendes Bedürfnis nach Sach- oder Geldleistungen.
- Die Unerfahrenheit ist der Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung.
- Bei einem Mangel an Urteilsvermögen fehlt im erheblichen Masse die Fähigkeit, sich bei seinen geschäftlichen handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen oder die beiderseitigen Leistungen und wirtschaftlichen Folgen des Geschäftes richtig zu bewerten.
- Eine erhebliche Willensschwäche ist die verminderte Widerstandsfähigkeit.
II. Die Rechtsfolgen
Das sittenwidrige Geschäft ist gemäß § 138 Abs.1&2 BGB nichtig.
Hier ist eine besondere Abgrenzung zu beachten. In einem Fall des § 138 Abs.1 BGB ist grundsätzlich nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig, nicht hingegen das Verfügungsgeschäft. Die Ausnahme ergibt sich aus den Umständen: Wenn gerade das Verfügungsgeschäft sittenwidrig ist (z.B. ein Unternehmer ist kurz vor der Insolvenz und übereignet sein gesamtes Eigentum an jemand anderen um gezielt den Gläubigern den Zugriff zu verbieten), ist auch dieses nichtig. Die Begründung des Gesetzgebers ist hier, dass das Verfügungsgeschäft in der Regel wertneutral ist.
Beispielfall 50:
Der Unternehmer U steht kurz vor der Insolvenz. Er vereinbart mit der Bank B, alles, was er noch hat, zur Sicherheit an die Bank zu übereignen. Die anderen Gläubiger sollen nichts erhalten, weil sie - so meint U - ihn laufend "betrogen" hätten. U übereignet alles an die Bank. Wirksam? |
Der zweite Fall ist der des § 138 Abs.2 BGB. Hier sind in der Regel sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft nichtig.
Beispielfall 51:
A braucht unbedingt schnell Geld, um eine teure medizinische Behandlung für seine Tochter zu bezahlen. B weiss das. Er bietet dem A deshalb für ein Gemälde, das 100.000,- Euro wert ist, 50.000,- Euro an. A, der keine Zeit verlieren darf, stimmt dem Geschäft zu. |
§27 Teilnichtigkeit, Umdeutung und Bestätigung
I. Die Teilnichtigkeit
Beispielfall 52:
In einem privatschriftlichen Mietvertrag mietet der Mieter M ein Grundstück an, um eine Baustoffhandlung zu eröffnen. Der Mietvertrag läuft über 10 Jahre. Ziffer 21 des Vertrages enthält eine Option, wonach der Mieter nach Ablauf von 10 Jahren das Grundstück käuflich erwerben kann. Der Kaufpreiss soll dann 1 Mio. Euro betragen. M eröffnet seine Baustoffhandlung, nachdem er erheblich in das Grundstück investiert hat. Nach einem Jahr beruft sich der Vermieter auf die Nichtigkeit des Vertrages und fordert M auf, das Grundstück "von jeglicher Bebauung befreit" herauszugeben. Zu Recht? |
Hier betrifft die Nichtigkeit die Ziffer 21 des Kaufvertrages, da diese eine Kaufoption für ein Grundstück enthält. Da der Vertrag jedoch nur privatschriftlich aufgesetzt wurde ohne notarielle Beurkundung, die für den Kaufvertrag eines Grundstückes notwendig ist, ist diese Ziffer nichtig. Es liegt somit eine Teilnichtigkeit des Gesamtvertrages vor. Grundsätzlich ist das gesamte Rechtsgeschäft als nichtig zu betrachten nach § 139 BGB, wenn die Parteien den Vertrag ohne den nichtigen Teil nicht abgeschlossen hätten. Da hierzu weder etwas im Vertrag steht ("salvatorische Klausel") noch die Parteien etwas in der Art beschlossen haben, muss man den Mietvertrag hier auslegen.
Man geht davon aus, dass im vorliegenden Fall der Vermieter keine negative Stellung erhalten hat. Er würde bei Bestehenbleiben des Vertrages wie ursprünglich geplant 10 Jahre lang den vereinbarten Mietzins erhalten und müsste das Grundstück am Ende nicht an den M verkaufen. Hier ist also auf den Schutzzweck für den M abzustellen. Der eigentliche Mietvertrag ist von der Kaufoption in Ziffer 21 grundsätzlich unberührt und auch ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, das M nur wegen der Kaufoption den Mietvertrag abgeschlossen hat. Selbst wenn ist hier jedoch keinesfalls ein berechtigtes Interesse des Vermieters zu erkennen, allenfalls des Mieters M. Der Vermieter ist also an den Mietvertrag für insgesamt 10 Jahre gebunden.
Zum Grundsatz in § 139 BGB gibt es einige gesetzliche Ausnahmen, die ausdrücklich die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bejahen bei der Teilnichtigkeit eines einzelnen Vertragsbestandteiles, so zum Beispiel § 2085 BGB und § 306 BGB.
II. Die Umdeutung
Beispielfall 53:
Der Arbeitnehmer A kommt laufend morgens fünf Minuten zu spät zur Arbeit. Der Arbeitgeber G kündigt ihm daraufhin fristlos. |
Anspruchsgrundlage ist hier § 140 BGB. Die Voraussetzungen sind hier, dass es ein unwirksames Rechtsgeschäft gibt (fristlose Kündigung) und das in dem unwirksamen Rechtsgeschäft ein wirksames Rechtsgeschäft entahalten ist (die ordentliche Kündigung). Es ist hier durch Auslegung zu entscheiden. In unserem Beispielsfall will der Arbeitgeber grundsätzlich bei Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung zumindest auch immer die ordentliche Kündigung.
III. Die Bestätigung
Wir greifen hier den Beispielfall 51 auf mit einer Abwnaldung: Nachdem der medizinische Eingriff an der Tochter stattgefunden hat und sie gesund ist, bestätigt der Vater den Verkauf des Bildes. Nach § 141 BGB ist nun hierdurch das ehemals nichtige Rechtsgeschäft wirksam geworden.
§28 Anfechtung der Willenserklärung wegen Irrtums
Die Voraussetzungen der Anfechtung sind:
- es muss ein Irrtum vorliegen
- es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Irrtum und der abgegebenen Willenserklärung vorliegen
- die Anfechtungserklärung muss abgegeben worden sein
die Anfechtunserklärung muss rechtzeitig, also unverzüglich nach § 123 BGB, eerfolgt sein
- es dürfen keine Ausschlussgründe vorhanden sein
I. Der Irrtum
1. Der Erklärungsirrtum
- Beim Erklärungsirrtum verspricht oder verschreibt sich jemand beispielsweise. Es bestand also durchaus die Absicht eine dem Inhalt nach richtige Willenserklärung abzugeben, aber das Erklärte bringt dies äußerlich nicht zum Ausdruck.
2. Der Inhaltsirrtum
Der Erklärende erklärt genau das, was er auch erklären will. Jedoch irrt er sich aber über dessen Bedeutung. Er weiss also was er sagt, aber nicht was er damit sagt.
3. Die unrichtige Übermittlung des Willens
Hier muss eine Person oder eine Anstalt als Erklärungsbote tätig werden. Dieser muss die Willenserklärung unrichtig übermitteln. Im Grundsatz wird dieser Fall wie der Inhaltsirrtum behandelt.
4. Irrtum bei der Willensbildung
a) Der Motivirrtum
Hier liegt ein Fehler bei der Motivbildung vor, also beim Grund, warum man die Willenserklärung abgegeben hat. Solche Irrtümer sind grundsätzlich unbeachtllich.
b) Der Eigenschaftsirrtum
Hier wurde sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder einer Sache geirrt. Verkehrswesentlich ist eine Sache nur dann, wenn sie in unmittelbaren Zusammenhang mit dem geschäftsinhalt steht. Folgende Eigenschaften einer Person kommen als verkehrswesentlich in betracht:
- Alter
- Geschlecht
- Konfession
- Vorstrafen
- Kreditwürdigkeit
- Ausbildung
- ... Eigenschaften einer Sache sind auch alle wertbildenden Faktoren, nicht jedoch der Preis oder der eigentliche Wert einer Sache da diese erst das Ergebnis eben dieser Faktoren sind. Hierzu zählen beispielsweise bei Kunstwerken oder Autos das Alter, bei Schmuck die Echtheit oder bei Grundstücken die Lage.
c) Der Rechtsfolgenirrtum
Der Erklärende irrt sich hier nicht im Inhalt der Erlärung, sondern an die daran geknüpften gesetzlichen Folgen. Auch der Rechtsfolgenirrtum ist grundsätzlich unbeachtlich.
d) Der Kalkulationsirrtum
- Hier legt der Erklärende seiner Erklärung eine falsche Berechnung zu Grunde. Ein solcher Kalkulationsirrtum ist unbeachtlich, wenn sie Kalkulationsgrundlage nicht offen gelegt wird. Bei Offenlegung der Kalkulationsgrundlage ist es zur Zeit streitig.
II. Der Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Willenserklärung
Der Irrtum muss kausal, also ursächlich, für die Willenserklärung sein. Wenn der Erklärende sich also nicht geirrt hätte, so hätte er die Willenserklärung auch nicht abgegeben.
1. Kenntnis der Sachlage
- Die Kenntnis der Sachlage hat eine subjektive Erheblichkeit. Der Erklärende hat die Erklärung also lediglich deshalb abgegeben, weil er die Sachlage falsch eingeschätzt hat.
2. Verständige Würdigung des Falles
Die verständige Würdigung des Falles ist die objektive Erheblichkeit aus Sicht des objektiven Beobachters. Es ist hier also zu prüfen, ob der Irrende als verständiger Mensch (d.h. frei von Eigensinn, subjektiven Launen, ...) die Abgabe der Willenserklärung unterlassen hätte.
III. Die Anfechtungserklärung
Ein Vertrag ist nicht von sich aus nichtig bei einer irrtümlichen Willenserklärung, sondern die Anfechtung des Vertrages muss erklärt werden, § 143 BGB. Sie muss weiterhin gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden (§ 143 Abs.2&3 BGB). Für den Fall des § 143 Abs.4 BGB ist es schwer ein Beispiel zu finden, da dieser in der Praxis so gut wie nie vorkommt. Ein denkbarer Anwendungsfall ist jedoch § 959 BGB beim Rausstelllen des Sperrmülls. Hier könnte man das Bereitstellen des Sperrmülls am Strassenrand für ein konkludentes Handeln der Besitzaufgabe nach § 959 BGB werten. Hatte man dies jedoch gar nicht vor sondern wollte den Sperrmüll ausdrücklich nur an die abholende Firma übereignen, so ist die Anfechtung nach § 143 Abs.4 BGB gegenüber jedem zu erklären, der einen Vorteil durch Mitnahme des Sperrmülls erlangt hat.
IV. Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung
Die Anfechtung nach §§ 119 und 120 BGB unterliegt einer Frist nach § 121 BGB. Sie muss folglich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen damit das Rechtsgeschäft nicht zu lange in der Schwebe bleibt. Die Anfechtungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Irrende die Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat. Unverzüglich ist allerdings nicht als sofort zu verstehen. Der Irrende hat durchaus noch einen Augenblick Zeit für die Überlegung, ob er die Anfechtung erklären will oder nicht.
V. Fehlen eines Ausschlussgrundes
Ausschlussgründe für die Anfechtung sind der Ablauf der Frist, wenn seit dem Rechtsgeschäft 10 Jahre vergangen sind und wenn der Anfechtungsberechtigte das Rechtsgeschäft nach § 144 BGB bestätigt hat.
VI. Folgen der Anfechtung
1. Die Nichtigkeit
Die Nichtigkeit ist die rückwirkende Vernichtung der angefochtenen Willenserklärung gem. § 142 BGB.
2. Schadensersatzpflicht
Nach § 122 BGB besteht für denjenigen, gegenüber dem die Anfechtung erfolgt ist, eine Schadensersatzpflicht. Zu ersetzen ist hier jedoch lediglich der Vertrauensschaden, nicht der Erfüllungsschaden. Der Vertrauensschaden ist der Schaden, den der Anfechtungsgegner erleidet, weil er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Er muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte. Der Erfüllungsschaden ist der Schaden, den jemand deswegen hat, weil der andere nicht erfüllt hat. Der Geschädigte muss hier so gestellt werden wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Beim Schadensersatz aus der Anfechtung ist der Vertrauensschaden durch den Erfüllungsschaden begrenzt, § 122 BGB.
§29 Anfechtung der Willenserkärung wegen Täuschung und Drohung
Die Rechtsgrundlage ist hier § 123 iVm. § 124 BGB.
I. Arglistige Täuschung
Es muss eine Täuschungshandlung stattgefunden haben. Diese ist ein Verhalten, das darauf abzielt in dem anderen einen Irrtum, also eine unrichtige Vorstellung, hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten. Sie kann sowohl in einem positiven Tun oder Unterlassen bestehen (bsp. eine Sache wird fälschlicherweise als neuwertig bezeichnet, zurückgedrehter Kilometerzähler im Auto, falsche Angaben bei Abschluss einer Lebensversicherung, ...). Das Verhalten ist jedoch nur relevant, wenn eine Pflicht zur Aufklärung besteht. Aufgrund der Vertragsfreiheit besteht generell keine Aufklärungspflicht, im Einzelfall können sich aber welche nach Treu und Glauben ergeben (Einsturzgefahr beim Kauf eines Hauses, Unfallwagen, ..). Auch hier muss die Handlung kausal, also ursächlich, für die irrtümlich abgegebene Willenserklärung sein. Weitere Voraussetzung ist, dass die Täuschung widerrechtlich erfolgt ist. Im allgemeinen Zivilrecht spielt dies eine eher geringe Rolle. Von großer Bedeutung ist sie jedoch beispielsweise im Arbeitsrecht wenn der Arbeitgeber beim Einstellungsgespräch nach einer Schwangerschaft der Bewerberin fragt. Hier kann diese den Arbeitgeber eine wahrheitswidrige Auskunft geben, ohne das diese widerrechtlich ist. Der Arbeitgeber kann also den ggf. daraufhin abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht durch Anfechtung seiner Willenserklärung auflösen.
Eine Besonderheit hier ist, dass der wegen arglistiger Täuschung anfechtende nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Anfechtungsfrist beträgt hier im Gegensatz zur normalen Anfechtung ein Jahr, § 124 BGB.
II. Widerrechtliche Drohung
Auch hier ist wieder § 123 BGB die Anspruchsgrundlage. Eine Drohung ist das in Aussicht stellen eines zukünftigen Übels. Sie muss den Erklärenden in eine Zwangslage versetzen und das künftige Übel muss aus Sicht des Bedrohten ursächlich sein. Weiterhin muss die Drohung auch wideerrechtlich sein. Hier ist zu unterscheiden zwischen:
- dem rechtswidrigem Zweck,
- dem rechtswidrigen Mittel, und
- der Zweck-Mittel-Relation
Der rechtswidrige Zweck kann beispielsweise die Begehung einer rechtswidrigen Tat sein (bsp. Hilfe bei der Steuerhinterziehung), das rechtswidrige Mittel beispielsweise die Bedrohung mit einer Waffe. Bei der Zweck-Mittel-Relation ist sowohl der Zweck als auch das Mittel einzeln für sich genommen nicht rechtswidrig, stehen jedoch in keinem Verhältnis zueinander.
Beispielfall:
Der Motorradfahrer A fährt den B durch Fahrlässigkeit an. Dieser sagt hinterher zu A, dass er gegen ihn Strafanzeige erstattet, wenn der zu zahlende Schadensersatz nicht innerhalb von 2 Wochen beglichen wird. |
- Hier bietet der B dem A lediglich einen Anreiz um den Schadensersatz möglichst schnell zu zahlen. Es besteht durchaus das Recht des B, den A wegen des Unfalls anzuzeigen. Durch die in Aussichtstellung dies freiwillig nicht zu machen, versucht er den A zu einer schnellen Begleichung des entstandenen Schadens zu bewegen.
Beispielfall:
Der 18 järhige, mittellose Motorradfahrer A fährt den B durch Fahrlässigkeit an. Dieser sagt hinterher zu den Eltern von A, dass er gegen ihren Sohn keine Strafanzeige erstattet, wenn diese den von A an B zu zahlenden Schadensersatz begleichen. |
- Hier ist die Sachlage eine andere, da der B gegen die Eltern keinerlei Anspruch auf Zahlung des Schadensersatzes hat. Er will hingegen, da er von A keine Zahlung erwarten kann, diese durch die Drohung mit der Strafanzeige zur Zahlung bewegen. Hier ist keine Zweck-Mittel-Relation mehr gegeben, weswegen die Willenserklärung der Eltern wegen Drohung von diesen angefochten werden kann.
§30 Der Leistungsinhalt
I.Allgemeines
Bei vertraglichen Schuldverhältnissen muss der Vertragsgegenstand bestimmt sein. Auch der Vertragsinhalt kann eine Rolle spielen bei der Frage, ob eine Störung aufgetreten oder die Sache mangelhaft ist. Niemand kann zu einer unbestimmten Leistung verpflichtet werden.
Beispiel a):
A rennt in die Bäckerei und will 3 Roggenweck zum Preis von EUR 0,35 pro Weck kaufen. |
Leistungsgegenstand (3 Roggenweck)
Gegenleistung (EUR 0,35 das Stück)
Ort (A möchte die 3 Weck in der Bäckerei haben)
Zeit (A möchte die 3 Weck sofort haben)
Beispiel b):
A rennt in die Bäckerei und will 3 Roggenweck kaufen. |
Leistungsgegenstand (3 Roggenweck)
Gegenleistung (konkludent, da der Preis angenommen wird der beim Roggenweck steht)
Ort & Zeit (auch hier wieder den Umständen zu entnehmen)
Beispiel c):
A kommt in die Werkstatt und berichtet von seinem defekten Wagen. Er gibt der Werkstatt den Auftrag, diesen zu reparieren. |
Hier wird die Gegenleistung per Gesetz bestimmt, § 632 BGB, da keine individuelle Absprache erfolgt ist.
Beispiel d):
A und B treffen sich in der Kneipe. A sagt zu B "Du kannst mein Auto mal billig haben." |
- Hier ist kein Vertrag zustande gekommen, da schon der Vertragstyp nicht eindeutig bestimmbar ist. Den Umständen nach wird nicht klar, ob ein Kauf-, Miet- oder Leihvertrag zustande kommen soll.
- Es lässt sich in der Regel folgender Dreisatz anwenden:
- Wenn die Parteien den Inhalt des Schuldverhältnisses in allen Einzelheiten bestimmt haben, ist ein Vertrag zustande gekommen.
Wenn nicht alle Einzelheiten des Schuldverhältnisse bestimmt wurden, kann man versuchen diese durch Auslegung, Hinzuziehung feststehender Umstände oder durch dispositive Regelungen (=ergänzende gesetzliche Regelungen, bsp. § 269 BGB, § 271 BGB, § 612 BGB, § 632 BGB) zu bestimmen.
- Wenn der Vertragsinhalt weder bestimmt noch bestimmbar ist, so ist kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.
II. Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder durch einen Dritten
1. Bestimmung durch eine Partei
Gesetzliche Grundlage ist hier der § 315 BGB.
Beispielfall:
A aus Hamburg verkauft dem B aus München einen Rennlaster zum Preis von EUR 100.000,-. Über den Punkt, ob A den Laster nach München bringen, oder B den laster aus Hamburg abholen soll, wollen sich beide noch einigen. |
Hier ist noch kein Vertrag zustande gekommen, da ein offener Einigungsmangel nach § 154 BGB besteht.
Die Voraussetzungen des § 315 BGB sind, dass die Parteien vereinbart haben, dass der Gläubiger oder der Schulder die Leistung bestimmmen soll. Die Bestimmung ist durch eine rechtsgestaltende Willenserklärung und nach billigem Ermessen zu treffen. Billig bedeutet den Umständen des Einzelfalles angemessen. Ermessen bestimmt, dass es nicht nur eine richtige Entscheidung gibt, sondern ein gewisser Spielraum besteht.
Beispielfall:
A ist bei seinem Freund B eingeladen und probiert mit ihm zusammen einige besondere Weine des Jahrganges 2003. Da A ein bestimmter Wein gut schmeckt, fragt er den B: "Kannst du mir 12 Flaschen von dem Wein überlassen?". Die Bestimmung des Preises überlässt er hierbei dem B, in der Annahme das dieser aufgrund seiner guten Laune dem A einen Sonderpreis macht; A, der den Preis einer Flasche korrekt auf etwa EUR 6,- schätzt, rechnet deshalb mit einem Gesamtpreis von etwa EUR 50,-. B bestimmt daraufhin den Preis auf insgesamt EUR 300,-. |
- Die Bestimmung des B über den Preis entspricht hier nicht mehr der Billigkeit. Zwar ist ihm ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Diesen hat er jedoch völlig überzogen. Die Bestimmung des Preises hat also durch Urteil zu erfolgen.
2. Auslegungsregel des § 316 BGB
- Dieser Auslegungsregel kommmt eher theoretische Bedeutung zu, da sich die Parteien in der Regel über die Gegenleistung vorher einigen.
3. Bestimmung durch einen Dritten
Beispielfall:
Zwei Professoren der Rechtswissenschaft wollen einen Kaufvertrag über einen Mercedes abschliessen. Da aber niemand von den beiden den Wert des Wagens schätzen kann, überlassen sie die Festlegung des Kaufpreises einem Kfz-Verständigen. |
Als Rechtsgrundlage dient hier § 317 BGB, der als Voraussetzung beinhaltet, dass die Leistungsbestimmmung einem Dritten überlassen wird. Im Zweifelsfall ist sie nach billigem Ermessen zu bestimmmen. Anfechtungsberechtigt sind nach § 318 Abs.2 BGB nur die Vertragsschliessenden. Die Anfechtung erfolgt fristgerecht, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erklärt wird. Sie ist weiterhin ausgeschlossen, wenn seit dem Treffen der Bestimmung 30 Jahre verstrichen sind. Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem anderen Teil abzugeben.
Sollte keine Einigung möglich sein, so erfolgt auch hier die Bestimmung durch Urteil.
§31 Grundsatz von Treu und Glauben
I. Treu und Glauben als allgemeiner Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist am Anfang des Schuldrechts in § 242 BGB zu finden. Er ist eine Generalnorm und gilt über den Wortlaut hinaus als allgemeines Prinzip. Er findet folglich nicht nur im Schuldrecht, sondern in der gesamten Rechtsordnung Anwendung. Eine ähnliche Norm ist § 157 BGB, wobei sich hier keine scharfe Trennlinie zu § 242 BGB ziehen lässt. Sie werden deshalb auch oft gemeinsam zitiert.
Zu problematisieren ist nun die Frage, was es denn bedeutet nach Treu und Glauben zu handeln.
II. Anwendung des Grundsatzes
Nur weil es diesen Rechtsgrundsatz gibt, wäre es gefährlich über spezielle Gesetzesnormen hinweg zu sehen und Entscheidungen Grundsätzlich nur nach Treu und Glauben zu begründen. Dies wäre sowohl verfassungswidrig, weil die Richter an die Gesetze gebunden sind, als auch eine unberechenbare Komponente; richterliche Entscheidungen würden einfach nicht mehr vorhersehbar werden. Sollte sich nach den Gesetzen im Ergebnis ein unhaltbares Resultat ergeben, so kann dies dann noch über den Grundsatz des § 242 BGB korrigiert werden.
Die Konkretisierung der Generalklausel erfolgt im wesentlichen durch die Rechtssprechung durch das Bilden bestimmter Fallgruppen. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete den § 242 BGB als das "Einfallstor für grundrechtliche Wertungen in das Zivilrecht". In jedem Fall ist jedoch eine ausführliche Begründung erforderlich bei Anwendung des Grundsatzes nach Treu und Glauben.
III. Einzelne Anwendungsfälle
1. Art und Weise der Leistung
- Grundsätzlich hat der Schulder ein aufgenommenes Darlehen zurück zu zahlen. Hat er beispielsweise von einem Freund ein zinsloses Darlehen in Höhe von EUR 1.000,- erhalten, so kann er das nachmittags um 16 Uhr zurückzahlen. Wenn er jedoch nachts um 4 Uhr den Freund aus dem Bett klingelt oder im verschäften Fall das Geld um einen Stein wickelt und durch ein Fenster des Freundes wirft, so sind hier die Grundsätze nach Treu und Glauben anwendbar. Auch wenn der Schulder 1000 Überweisungen zu je EUR 1,- tätigt, sagt man in der Regel das hier der Grundsatz verletzt wurde; zumindest wenn dem Gläubiger hierdurch evtl. hohe Kosten in Form von Bankgebühren entstanden sind. So kann auch der Weinbauer, der eine bestimmte Menge Wein an verschiedene Schuldner liefern muss, die Menge an alle gleichmäßig reduzieren wenn durch einen Sturm ein Großteil seiner Ernte ausgefallen ist.
2. Beschränkung der Rechtsausübung
Nach § 266 BGB ist der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt. Er kann also ein aufgenommenes Darlehen in Höhe von EUR 1.000,- nicht ohne vorherige Vereinbarung in 10 Raten zurückbezahlen. Wenn allerdings nur ein sehr geringer Teil fehlt, beispielsweise durch einen Schreibfehler sind nur EUR 950,- überwiesen worden, so wäre hier die Anwendung des § 266 BGB rechtsmissbräuchlich. Hier kann ebenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine teleologische Reduktion erfolgen. Ausserdem darf der Gläubiger kein Recht geltend machen, wenn er sich damit in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzt (lat. venire contra factum proprium). Beispielfall:
Der Schulder A sagt zum Gläubiger B wenige Tage, bevor die Frist abläuft, dass der B auf eine Klage verzichten kann weil A auf seine Einrede der Verjährung verzichtet. Bei den noch laufenden Verhandlungen könne man sich sicher einigen. Einige Wochen, nachdem die Verjährungsfrist abgelaufen ist, steht fest das eine gütliche Einigung zwischen A und B nicht möglich ist und B reicht Klage ein. Der A beruft sich schliesslich vor Gericht auf die Einrede der Verjährung. |
- Hier ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu sagen, dass dem A die Einrede nicht mehr zur Verfügung steht, nachdem er zuvor auf sie verzichtet hat um eine Klage abzuwenden.
Ähnlich der Verjährung ist die Verwirkung eines Anspruchs. Hier ist sowohl ein gewisses Zeitmoment erforderlich, als auch ein so genannter Umstandsmoment. Dieser beinhaltet, dass das Verhalten des Gläubigers so war, dass der Schulder daraus schliessen konnte, dass der Gläubiger sein Recht nicht mehr wahrnehmen will. Beispielfall:
Der Metzger A erwischt seinen Angestellten B, wie er über mehrere Wochen hinweg Geld aus der Kasse klaut. Nachdem der B dem A das Geld zurück gegeben hat und sich auch entschuldigte, beschäftigt der A den B noch mehrere Monate ohne weitere Konsequenzen. |
Hier darf der B davon ausgehen, dass er noch einmal mit einem blauen Auge davon gekommen ist und die Angelegenheit als erledigt ansehen. Würde der A nach 3 Monaten dem B fristlos wegen des Diebstahls kündigen wollen, so wäre dies rechtswidrig nach Treu und Glauben. Auch hier ist das Ziel, eine mögliche Rechtsunsicherheit möglichst schnell zu beseitigen.
3. Beschränkung unter Wegfall der Leistungspflicht wegen Unzumutbarkeit
Diese Fälle sind inzwischen im Gesetz geregelt. So kann die Sängerin, deren 2 jährige Tochter kurzfristig erkrankt ist, nicht dazu verpflichtet werden sie alleine zu lassen um einen Auftritt am Abend wahrzunehmen gem. § 275 Abs.3 BGB. Auch wenn die Erfüllung nur durch einen unzumutbar hohen Aufwand erfolgen kann, hat man früher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entschieden. Seit der Schuldrechtsreform des BGB gibt es aber auch hierzu eine eigene Norm, § 275 Abs.2 BGB. Ein Beispiel ist hier der Goldring, der auf den Grund eines Sees gesunken ist und nur durch eine unverhältnismäßig teure Bergung mit Tauchern zurück zu holen wäre.
4. Vertragsauflösung oder -umgestaltung wegen Fehlen der Geschäftsgrundlage
Auch dieser Fall ist heute ausdrücklich im Gesetz geregelt, § 313 BGB.
5. Begründung einzelner Verhaltens- oder Nebenpflichten
Es gibt auch hier bereits zum Großteil Regelungen im Gesetz, wie die Erhaltungs- und Schutzpflichten aus § 241 Abs.2 BGB. So muss derjenige, dem Güter z.B. bei der Leihe anvertraut werden, mit diesen auch sorgfältigt umgehen.
Auch die Mitteilungs- und Auskunftspflichten zum Beispiel des Anwalts, der für seinen Mandaten tätig wird, oder der Bank die risikoreiche Aktiengeschäfte im Namen ihrer Kunden macht werden nach diesem Grundsatz behandelt.
6. Nachvertragliche Pflichten
- Hierzu zählt zum Beispiel der Fall, dass der Geschäftsinhaber der umgezogen ist bei den alten Geschäftsräumen für eine gewisse Zeit ein Hinweisschild anbringen darf, dass auf den Umzug und die neue Adresse hinweist.
7. Begründung einer Leistungspflicht
- Ausnahmsweise kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch eine Leistungspflicht begründet werden. Dies sind jedoch sehr seltene Fälle auf die hier nicht näher eingegangen werden soll.
8. Einwand der Arglist gegenüber dem Vorbringen im Prozess
Wie ja bereits erwähnt gilt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur im Zivilrecht, obwohl er hier in § 242 BGB verankert ist, sondern auch in allen anderen Rechtsgebieten. Wenn jemand beispielsweise aus einem Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrages klagt, obwohl er weiss das der Vermieter diesen nach Abschluss sofort wieder aus bestimmten Gründen kündigen kann, handelt demnach ebenfalls gegen Treu und Glauben. (lat. Dolo facit, quicumque id, quod quaqua exceptione elidi potest, petit. - Arglistig handelt, wer etwas haben will, was durch irgendeine Einrede abzuwenden ist.)
§32 Gattungsschuld, Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis
Wie bereits gesagt muss die Leistung, die geschuldet ist, durch einen Vertrag bestimmt oder jedenfalls noch bestimmbar sein.
I. Die Gattungsschuld
- Der Leistungsgegenstand bei einem Kaufvertrag kann beispielsweise sein:
- eine Sache
- Grundstücke
- Forderungen
- Aktien
- Unternehmen
- Rechte
- Geisteswerke
- ...
Bei den Sachen ist generell zu unterscheiden zwischen der Stückschuld und der Gattungsschuld. Bei der Stückschuld wird eine ganz konkrete, nach individuellen Merkmalen bestimmmte Sache dem Gläubiger geschuldet. Man nennt sie auch die Speziesschuld. Bei der Gattungsschuld handelt es sich nicht um eine konkrete Sache, sondern lediglich um eine der Gattung nach bestimmte (z.B. ein Sack Kartoffeln, 10 Eier, ...). Beim Autokauf kommt es darauf an, ob man einen bestimmten Gebrauchtwagen kaufen möchte (Stückkauf) oder einen noch nicht hergestellten Neuwagen (Gattungskauf) der in einer gewünschten Konfiguration und Ausstattung auch mehrfach hergestellt werden kann. Es ergibt sich ein im Grundsatz wichtiger Unterschied, wenn die geschuldete Sache zerstört wurde und deshalb die Leistung unmöglich wurde. Bei der Stückschuld kann die Sache anschliessend nicht mehr geliefert werden, bei der Gattungsschuld muss der Schulder jedoch aus der Gattung nachliefern solange dies möglich ist.
1. Der Begriff
Der Begriff der Gattungsschuld ist definiert in § 243 BGB. Sie ist gegeben, wenn nach allgemeinen Gattungsmerkmalen geleistet werden soll. Diese Merkmale richten sich nach der Parteivereinbarung und je zahlreicher diese Merkmale sind, desto stärker wird die Gattung eingeschränkt. Eine weitere Möglichkeit die Gattung einzuschränken ist die so genannte Vorratsschuld oder auch beschränkte Gattungsschuld. Hier soll nach der Parteivereinbarung das Geschuldete nur aus einer bestimmten Menge entnommen werden, beispielsweise dem eigenen Vorrat einer Sache.
2. Abgrenzung von der Stückschuld
- Die Abgrenzung findet statt, indem die Stückschuld nach ihren individuellen Merkmalen bestimmmt ist. Die zu erbringende Leistung muss hier von Anfang an vollständig bestimmt worden sein.
3. Rechtliche Bedeutung
Bei der Gattungsschuld muss der Schulder keine bestimmte Sache liefern. Er kann aus der gesamten Gattung auswählen und muss nicht zwangsläufig die wertvollsten abliefern sondern nur eine nach mittlerer Art und Güte. Wenn er jedoch minderwertige Ware liefert, die also nicht mehr der mittleren Art und Güte entspricht, hat der Gläubiger wahlweise Anspruch auf eine ordnungsgemäße Lieferung und kann die minderwertige zurückweisen, oder er kann die mindere Qualität zwar akzeptieren aber dann auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
Der rechtliche Unterschied zwischen der Stück- und der Gattungsschuld ist dann von Belang, wenn die Sache ohne Schuld des Verkäufers untergeht. Nach § 275 Abs.1 BGB ist er bei der Stückschuld hier von der Leistung befreit, wohingegen er bei der Gattungsschuld erst dann von der Leistung befreit wird, wenn nichts mehr aus der geschuldeten Gattung existiert. Eine Ausnahme kann die bereits erwähnte Vorratsschuld sein, bei der entweder ausdrücklich vereinbart wurde, dass nur aus einer bestimmten Menge geliefert wird ("Solange der Vorrat reicht", ...) oder wenn sich das aus den Umständen ergibt (in der Regel beim Kauf direkt vom Hersteller).
4. Die Konkretisierung
Da das Risiko des zufälligen Untergangs bei der Gattungsschuld viel größer ist als bei der Stückschuld, besteht für den Schulder die Möglichkeit die Sache soweit zu konkretisieren, dass sie zu einem Stückgut wird. Wenn der Schulder alles erforderliche getan hat, damit die Sache geliefert werden kann (bsp. Bereitstellen der Sache aus dem Lager in seinem Verkaufsraum) und den Käufer hiervon auch unterrichtet hat, so wurde die Sache ausreichend konkretisiert, so dass die Leistungspflicht zu einer Stückschuld wird, § 243 Abs.2 BGB.
II. Die Wahlschuld
Die Wahlschuld ist geregelt in § 262 BGB. Hier werden mehrere, verschiedene Waren in der Weise geschuldet, dass entweder die eine oder nur die andere geleistet werden muss. Diese Wahlschuld kann auf einem Rechtsgeschäft (bsp. Vertrag) beruhen oder auch im Gesetz geregelt sein, beispielsweise § 179 Abs.1 BGB. Einige praxisnahe Beispiele für eine Wahlschuld sind:
- Bei einem Hotelaufenthalt ist ein Abendessen im Preis inbegriffen, und es stehen drei Menüs zur Auswahl
- Beim Buchen einer Last-Minute-Reise wird zunächst nicht festgelegt, ob man in das 4-Sterne Hotel A, B oder C kommt
Das Wahlrecht steht entweder dem Gläubiger oder dem Schuldner zu, je nach Vereinbarung. Im Zweifel steht nach § 262 BGB dem Schulder das Wahlrecht zu. Die Erklärung erfolgt gegenüber dem jeweils anderen Teil. Schliesslich gilt die erbrachte Leistung als von Anfang an als alleine geschuldet. Wird eine der zu wählenden Leistungen von Anfang an unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die noch übrig gebliebenen Leistungen nach § 265 S.1 BGB. Eine Ausnahme ergibt sich aus § 265 S.2 BGB, wenn der nicht-wahlberechtigte die Unmöglichkeit zu vertreten hat. In diesem Fall wird das Schuldverhältnis nicht beschränkt. Es bleibt hier also die Wahl zwischen der noch verbliebenen Leistung oder Schadensersatz.
III. Die Ersetzungsbefugnis
Bei der Ersetzungsbefugnis wird nur eine bestimmte Leistung geschuldet. Allerdings kann an deren Stelle eine andere Leistung vom Schulder erbracht (Ersetzungsbefugnis des Schuldners) oder vom Gläubiger verlangt (Ersetzungsbefugnis des Gläubigers) werden. Auch sie entsteht entweder aus einem vertraglichen Verhältnis (Rechtsgeschäft) oder auch aus dem Gesetz, beispielsweise § 251 Abs.1 BGB. Jedoch gilt hier nicht die gewählte Leistung, sondern immer nur die ursprüngliche Leistung!
Ein klassisches Beispiel ist das alte Auto, dass man beim Neuwagenkauf in Zahlung gibt.
§33 Gattungsschuld, Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis
I. Die Geldschuld
1. normale Geldschuld
Verpflichtung zur Verschaffung eines bestimmten durch eine Geldsumme ausgedrückten Geldwertes. Sie ist auf die im Geld verkörperte abstrakte Kaufmacht gerichtet und ist daher keine (z.B. auf bestimmte Geldstücke gerichtete) Gattungsschuld.
Die Zahlung hat normalerweise in der inländischen Währung zu erfolgen, bei uns also in Euro. Grundsätzlich geht das BGB von Bar-Zahlungen aus. Wenn auf einer Rechnung eine Bankverbindung angeführt wird wird dies jedoch als konkludentes Einverständnis zur Zahlung mittels Banküberweisung anerkannt.
Eine Forderung in Höhe von Beispielsweise 30.000 Euro besteht auch nach 5 Jahren nur in dieser Höhe, selbst wenn in der Zwischenzeit aufgrund von Inflation o.ä. der Wert nur noch 25.000 Euro beträgt. Es gibt allerdings auch Wertsicherungsklauseln, die dem stetigen abwerten von Geld entgegenwirken sollen. Diese müssen extra vereinbart werden und werden oft an die Entwicklung der Beamtengelder angepasst. Eine solche Klausel benötigte früher die Zustimmung der Bundes- bzw. Zentralbank. Heute ist sie jedoch auch ohne jede Genehmigung zu vereinbaren.
Ein Sonderfall ist die Wertschuld, die von der gewöhnlichen Geldschuld abweicht und insbesondere beim Schadensersatz auftritt.
Der BGB-Grundsatz lautet "Geld hat man zu haben.". So kann man von der Lieferverpflichtung eines verbrannten Fahrzeuges beispielsweise befreit werden. Eine Zahlungspflicht jedoch kann nicht unmöglich werden. Hier steht dann die besondere Figur der Insolvenz zur Verfügung
2. besondere Art der Geldschuld
Eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld nennt man Valutaschuld oder auch Fremdwährungsschuld. Bei der sog. echten Fremdwährungsschuld ist die Leistung in der vereinbarten Währung ausdrücklich vereinbart und kann auch nur in ihr ordnungsgemäß erbracht werden. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung und liegt der Zahlungsort im Inland, hat der Schuldner die Ersetzungsbefugnis, stattdessen in Euro zu leisten (sog. unechte Fremdwährungsschuld, § 244 Abs.1 BGB), wobei der Umrechnungskurs zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort zugrunde zu legen ist (§ 244 Abs.2 BGB).
II. Die Zinsschuld
Zinsen sind eine nach der Laufzeit bemessene Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals. Der Zinsanspruch kann auf einer Vereinbarung beruhen oder kraft Gesetzes entstehen.
Der gesetzliche Zinssatz für gesetzliche und rechtsgeschäftliche Zinsen beträgt gemäß § 246 BGB vier Prozent, sofern nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Regelungen, die einen abweichenden Zinssatz bestimmen, sind insbesondere die, die auf den in § 247 BGB geregelten Basiszinssatz Bezug nehmen. Dies sind beispielsweise im BGB § 288 BGB (Verzugszins fünf bzw. acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) und § 497 Abs.1 S.2 BGB (Verzugszinsen bei grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehen zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz)
§34 Aufwendungsersatz, Wegnahmerecht und Auskunftspflicht
I. Der Aufwendungsersatz
Er ist der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen; Aufwendungsersatzansprüche finden sich im BGB u.a. in den §§ 284, 311a Abs.2, 347 Abs.2 S.2, 437 Nr.3, 439 Abs.2, 478 Abs.2, 3, BGB. Die wichtigste Aufwendungsersatzanspruchsnorm ist § 670 BGB aus dem Recht des Auftrags, auf den auch vielfach verwiesen wird (z.B. in den §§ 27 Abs.3, 675 Abs.1, 713, 1835 Abs.1, 2218 Abs.1 BGB).
Nach § 670 BGB sind dem Beauftragten vom Auftraggeber Aufwendungen zu ersetzen, die der Beauftragte zur Erreichung des Zwecks des Auftrags, aber auch zur Vorbereitung, zur Förderung oder als Nachwirkung des Auftrags tätigt. Ersatzfähig sind jedoch nur solche Aufwendungen, die der Beauftragte bei Vornahme der Aufwendung den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Ein alltägliches Beispiel ist hier die Nachbarin, die während des Urlaubs den Hund betreut und für diesen auch Futter und evtl. anfallende Tierarztkosten bezahlt.
II. Wegnahmerecht
Das Wegnahmerecht steht demjenigen zu, der eine Sache an einen anderen herauszugeben hat, auf Wegnahme einer "Einrichtung", mit der er die Sache verbunden hatte (§§ 539 Abs.2, 258 BGB).
Eine solche Einrichtung ist hier eine Sache, die mit der Hauptsache verbunden ist und deren wirtschaftlichen Zweck zu fördern also nicht erst zu ermöglichen bestimmt ist, ihr wirtschaftlich mithin untergeordnet ist. Dies wären also beispielsweise selbst hinzugekaufte Batterien für ein geliehenes Radio.
III. Rechenschafts- und Auskunftspflichten
Diese sind beispielsweise wichtig für Vermögensverwalter; hier besteht gegenüber dem Auftraggeber eine Auskunftspflicht. Auch hat das Opfer eines Unfalls, das ohnmächtig war, ein Auskunftsrecht über die erfolgten Behandlungen.
Einige gesetzliche Normen sind hier der § 666 BGB und die §§ 259 ff. BGB. Sie können allerdings auch bei einem Vertrag aus Treu und Glauben bestehen.
§35 Vertragsstrafe und pauschalierter Schadenersatz
Die Vertragsstrafe spielt in der Praxis eine außerordentlich wichtige Rolle. Sie kann beispielsweise vertraglich festgelegt werden:
Beispielfall:
Ein Haus, dessen Bau 350.000 Euro kostet, soll am 1. Dezember bezugsfertig sein. Der Bauunternehmer verpflichtet sich für jeden Tag 1.000 Euro zu zahlen, die das Haus später fertig wird. |
I. Vertragsstrafe
1. Begriff
Die Vertragssptrafe wird auch als Konventionalstrafe bezeichnet. Sie ist eine vertraglich vom Schuldner versprochene Strafe für den Fall, dass er eine gegenüber dem Gläubiger bestehende Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Die Strafe kann in der Zahlung einer Geldsumme (vgl. § 339 BGB) oder in einer anderen Leistung (vgl. § 342 BGB, z.B. Verwirkungsklausel) bestehen.
2. Zweck
Sie dient unter anderem dazu, Druck auf den Schuldner auszuüben, so dass dieser seine Verbindlichkeiten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Weiterhin hat der Empfänger den Vorteil, dass der Schaden nicht im einzelnen erst nachzuweisen ist wie beispielsweise beim Schadensersatz.
3. Abgrenzung
Die Vertragsstrafe ist beispielsweise abzugrenzen von selbstständigen Strafversprechen, da hier keine Hauptverbindlichkeit besteht (Beispiel: Isidor verspricht, dass er das Rauchen aufgibt und ab dem 2. Mai für jeden Tag, den er noch raucht, 10 Euro zu zahlen).
Weiterhin abzugrenzen sind Vereinsstrafen, welche zumeißt auf der Satzung der Vereine beruhen, oder Betriebsbuße die auf betriebliche Ordnungen beruhen.
4. Verwirkung der Vertragsstrafe
Wann die Vertragsstrafe zu zahlen ist ergibt sich aus § 339 BGB. Der Schulder muss also eine Verbindlichkeit übernommen haben (zum Beispiel eine Wette, § 762 BGB) und er muss die Hauptverbindlichkeit nicht oder nicht ordentlich erfüllt haben. Die Vertragsstrafe gilt hier als ein Mindest-Schadensersatz, ein höherer Schadensersatz kann daneben weiterhin geltend gemacht werden.
5. richterliche Strafherabsetzung
Siehe hierzu § 343 BGB.
II. Der pauschalierte Schadensersatz
Der pauschalierte Schadensersatz bewirkt, dass ein bestimmter Betrag als ein Teil des Beweises bedürftiger Mindestschaden in jedem Fall zu zahlen ist. Er unterscheidet sich von der Vertragsstrafe in soweit, dass hier ein Schaden reell entstanden sein muss.
Der Sinn und Zweck ist nicht, Druck auf den Schulder auszuüben, sondern dem Gläubiger den Nachweis des Schadens zu ersparen. Fällt der entstandene Schaden bedeutend geringer aus als der vereinbarte pauschalisierte Schadenersatz, kann dieser nach den Regeln von Treu und Glauben reduziert werden oder aber bei allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 309 Abs.5 BGB.
§36 Art und Weise der Leistung
Die Parteien verpflichten sich durch Verträge zu Leistungen. Nach § 362 BGB erlöschen die gegenseitigen Forderungen jeweils nach ihrer Bewirkung.
Grundsatz: Der richtige Schulder muss dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbringen.
§37 Beteidigten am Schuldverhältnis
I. Der Schuldner
1. Leistung vom Schulder persönlich
Der schulder muss persönlich leisten, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder es gesetzlich angeordnet ist (bsp. §§ 613, 664 Abs.1 BGB).
2. Leistung durch einen Dritten
Die Leistung durch einen Dritten ist nach § 267 BGB grundsätzlich möglich auch ohne Einwilligung des Schuldners. Eine Ausnahme ergibt sich aus § 268 BGB.
II. Der Gläubiger
1. Leistung an den Gläubiger persönlich
Nach dem Erbringen der Leistung erlischt der Anspruch des Gläubigers nach § 362 BGB.
2. Leistung an einen Dritten
Hier verweist uns der § 362 BGB auf den § 185 BGB, der die Verfügung eines Nichtberechtigten behandelt. Hier gibt es also wieder die bekannten Alternativen der Einwilligung (§ 185 Abs.1 BGB) und der Genehmigung (§ BGB185 Abs.2 BGB), jeweils legaldefiniert in §§ 183, 184 BGB.
§38 Die richtige Leistung
I. Die Teilleistung
Grundsätzlich sind Teilleistungen nicht zulässig, § 266 BGB. Eine Ausnahme besteht, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden (typischerweise bei Darlehensgeschäften) oder wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet. Allerdings verstößt die Ablehnung von Teilleistungen manchmal gegen Treu und Glauben, zum Beispiel wenn ein Kohlenhändler 100 Säcke liefern soll und er, nachdem er bereits 99 Säcke in den Keller getragen hat, feststellt, dass der letzte Sack fehlt.
II. Die Falschlieferung
Liefert der Schulder etwas falsches als das, was vereinbart ist, bringt die Lieferung die Schuld nicht zum Erlöschen, es sei denn der Gläubiger nimmt die Leistung als richtig an. Man spricht hier von der so genannten Annahme an Erfüllungs statt, § 364 BGB.
§39 Beteidigung Dritter am Schuldverhältnis
I. Vertrag zu Gunsten Dritter
1. Arten
Beim sog. echten oder berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter erlangt der Dritte das Recht, selbst die Leistung vom Versprechenden zu fordern (§ 328 Abs.1 BGB). Das Recht des Dritten kann sofort oder nur unter bestimmten Voraussetzungen entstehen und entweder unentziehbar sein oder unter der Möglichkeit der Aufhebung oder Abänderung durch die Parteien stehen (vgl. § 328 Abs.2 BGB). Neben dem Dritten kann aber im Zweifel sofern kein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist auch der Versprechensempfänger Leistung an den Dritten verlangen (§ 335 BGB).
Dagegen hat der Dritte beim sog. unechten oder ermächtigenden Vertrag zugunsten Dritter keinen eigenen Anspruch gegen den Schuldner; vielmehr ist der Versprechende vom Versprechensempfänger ermächtigt, dessen Anspruch durch Leistung an den Dritten zu erfüllen. Nur der Versprechensempfänger kann vom Versprechenden die Leistung an den Dritten verlangen.
2. Abgrenzung
Ob es sich um einen echten oder unechten Vertrag handelt, ist ebenso wie die Frage der konkreten Ausgestaltung des Rechts des Dritten beim echten Vertrag zugunsten Dritter durch Auslegung des Vertrages unter besonderer Berücksichtigung seines Zwecks zu ermitteln (§ 328 Abs.2 BGB). Hierfür enthalten die §§ 329 - 332 BGB eine Reihe von Auslegungsregeln.
3. Rechtsbeziehungen zwischen den Beteidigten
Den Vertrag zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden nennt man Deckungsverhältnis. Das Valuta- oder Zuwendungsverhältnis besteht zwischen dem Versprechensempfänger und dem Begünstigten (bsp. Unterhaltspflichten, Schenkung, ...). Als drittes gibt es noch den Anspruch des Begünstigten gegen den Versprechenden ohne besondere Bezeichnung.
a) Das Deckungsverhältnis
- Es gilt hier die Vertragsfreiheit. Nur das Deckungsverhältnis ist entscheident, was der begünstigte aus dem Vertrag fordern kann. Hieraus ergibt sich also auch, wann eine Leistung erbracht wird, etc. (normale kaufvertragliche Dinge). Auch ist im Deckungsverhältnis festgelegt, ob der Begünstigte einen unwiderruflichen oder einen widerruflichen Anspruch haben soll. Grundsätzlich ist das Deckungsverhältnis formfrei möglich, außer das Gesetz sieht etwas anderes vor wie beispielsweise bei Grundstückskaufverträgen.
b) Das Valuta-Verhältnis
- In der Regel besteht eine Verpflichtung des Versprechensempfängers, wie beispielsweise ein Unterhaltsanspruch.
c) Das Verhältnis zwischen Versprechendem und dem Begünstigten
- Ein Dritter hat hier einen Ansruch gegenüber dem Versprechenden.
II. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Dies ist ein Vertrag, in dessen Schutzbereich am Vertrag nicht unmittelbar beteiligte dritte Personen derart einbezogen sind, dass der Schuldner ihnen zwar nicht (wie beim Vertrag zugunsten Dritter) zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Ein solches Verhältnis ist klassischerweise anzunehmen, wenn der Sohn des Mieters auf einer nassen Treppe im Haus ausrutscht. Hier ist der Mieter zwar Vertragspartner, der Sohn kann jedoch dennoch aufgrund des Vertrages mit der Schutzwirkung für Dritte Schadensersatzanforderungen gegen den Vermieter geltend machen.
1. Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages sind:
Leistungsnähe des Dritten
Der Dritte muss bestimmungsgemäß und nicht nur zufällig mit der Hauptleistung in Berührung kommen. Die sind beispielsweise Personen, die im Haushalt des Wohnungsmieters leben. Sie halten sich nach dem Vertragszweck im Leistungsbereich des Vermieters auf, während etwa der Besucher eines Krankenhauspatienten nur zufällig in Kontakt zum Krankenhausbetreiber tritt.
Schutzwürdiges Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
Dies setzte nach der früheren sog. "Wohl und Wehe" Regel das Bestehen einer besonderen (meisstens personenrechtlich begründeten) Fürsorgepflicht des Gläubigers für den Dritten voraus, ist aber heute ausgedehnt auf weitere Fälle, in denen nach einer Interessenbewertung im Einzelfall eine Drittbezogenheit von Vertragspflichten angenommen werden kann. Hiernach hat etwa der Wohnungsmieter ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung seiner im Haushalt lebenden Kinder, deren Personensorge er hat, in den Schutzbereich des Mietvertrages. Schutzwürdig ist aber auch das Interesse des Gläubigers, der bei dem Schuldner als einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), ein Gutachten oder eine gutachterliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber dem Dritten Gebrauch zu machen, daran, dass der Verfasser sie objektiv nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und auch dem Dritten gegenüber dafür einsteht (und zwar auch dann, wenn ansonsten zwischen Gläubiger und Drittem gegenläufige Interessen bestehen).
Erkennbarkeit für den Schuldner
- Der Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und das schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des (nicht notwendig namentlich bekannten) Dritten in den Schutzbereich des Vertrages und damit das für ihn bestehende Vertragsrisiko erkennen können. So ist etwa im Regelfall für den Vermieter einer Privatwohnung nicht erkennbar, dass eingebrachte Möbel einem Dritten sicherungsübereignet wurden.
Schutzbedürftigkeit des Dritten
- Diese ist im Allgemeinen zu verneinen, wenn ihm eigene vertragliche Ansprüche gleich gegen wen zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen. So ist etwa der Untermieter nicht in den Schutzbereich des Hauptmietvertrages einbezogen, weil er eigene vertragliche Ansprüche gegen seinen (Unter-)Vermieter hat.
2. Rechtsfolgen
Der geschützte Dritte (beispielsweise der oben genannte verunglückte Sohn) kann vom Schuldner Ersatz des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verlangen.
§40 Der Leistungsort
I. Der Begriff
- Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Leistungshandlung wie zum Beispiel Übergabe und Übereignung, erbracht werden muss. Von diesem Leistungsort unterscheidet man den Erfolgsort, an dem der Leistungserfolg schliesslich eintritt. Es gibt hier drei Fälle zu unterscheiden:
1. Holschuld
Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Schuldner (§ 269 BGB); der Gläubiger muss die Leistung beim Schuldner abholen, der Schuldner muss die Leistung zur Abholung bereithalten.
2. Bringschuld
- Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Gläubiger; der Schulder muss die Leistung zum Gläubiger bringen.
3. Schickschuld
II. Bestimmung des Leistungsortes
Der Leistungsort wird durch gesetzliche Regelungen festgelegt, siehe beispielsweise § 261 BGB. Sofern keine gesetzliche Regelung vorhanden ist, gilt eine eventuelle Parteivereinbarung. Wenn weder das eine noch das andere bestimmt wurde, so gilt nach § 269 BGB der Wohnsitz des Schuldners als Leistungsort.
Der Leistungsort kann auch aus den Umständen erkennbar sein. So muss beispielsweise ein Klempner oder Dachdecker nach Hause kommen. Alleine aus der Übernahme der Kosten ergibt sich noch keine Einigung über den Erfüllungsort (§ 269 Abs.3 BGB). Es bleibt hier also in der Regel beim Wohnsitz des Schuldners (Schickschuld).
III. Leistungsort bei gegenseitigen Verträgen
Der Leistungsort muss für jede Pflicht eines gegenseitigen Vertrages gesondert bestimmt werden.
§41 Die Leistungszeit
I. Begriff
Die Leistungszeit hat eine doppelte Bedeutung. Zum einen kann sie den Zeitpunkt, an dem der Schuldner die Leistung erbringen darf, bezeichnen (= Erfüllbarkeit). Sie kann aber auch den Zeitpunkt bestimmen, in dem der Schuldner spätestens leisten muss (= Fälligkeit). Nach § 271 Abs.2 BGB wird im Zweifel die Fälligkeit angenommen.
II. Bestimmung der Leistungszeit
Nach § 271 Abs.1 BGB ist die Leistungszeit im Zweifel, wenn keine gesetzeliche Regelung oder gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, sofort. Ein Beispiel für eine gesetzliche Regelung ist § 556b BGB.
§42 Leistungsverweigerungsrechte des Schuldners
I. Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht
Der § 273 BGB schafft eine Verbindung zwischen zwei Forderungen. Hiernach muss eine Forderung nicht erfüllt werden, sofern die andere noch nicht erfüllt wurde.
1. Funktion
- Das Zurückbehaltungsrecht dient dazu, Druck auf den Schuldner auszuüben, seiner Leistungspflicht nachzukommen.
2. Voraussetzungen
- Voraussetzungen der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts sind Wechselseitigkeit von Ansprüchen zwischen Schuldner und Gläubiger, Konnexität und Fälligkeit der eigenen Forderung (Verjährung schließt das Zurückbehaltungsrecht nicht aus, wenn sich beide Ansprüche irgendwann einmal unverjährt gegenübergestanden haben, §215 BGB). Der Anspruch und Gegenanspruch müssen in der Regel auf ungleichartige Leistungen gerichtet sein. Stehen sich Ansprüche auf gleichartige Leistungen gegenüber, kommt nur die zur endgültigen Befriedigung führende Aufrechnung in Betracht, soweit nicht im Einzelfall schützenswerte Interessen am Erhalt der eigenen Forderung und der bloßen Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts bestehen.
Die erforderliche Konnexität der Ansprüche bedeutet ein Entstammen von Forderung und Gegenforderung aus demselben rechtlichen Verhältnis. Hierfür genügt ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis, das es als wider Treu und Glauben verstoßend erscheinen lässt, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den andern geltend gemacht und verwirklicht werden soll.
Eine Sonderregelung hierzu enthält § 273 Abs.2 BGB.
3. Wirkungen
Wirkung der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist zunächst, dass der Schuldner vor Bewirken der ihm geschuldeten Leistung seine Leistung nicht zu erbringen braucht und diesbezüglich auch keine Leistungspflicht verletzen kann. Der Gläubiger kann die Leistung nur bei gleichzeitigem Anbieten der seinerseits geschuldeten Leistung oder nach Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung (§ 273 Abs.3 BGB, nicht durch Bürgschaft) verlangen.
Das Zurückbehaltungsrecht ist eine Einrede. Die Leistung erfolgt am Ende Zug-um-Zug, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung eines Gerichtsvollziehers sofern die Parteien hier keine Einigung finden können.
II. Einrede des Nichterfüllten Vertrages
ToDo: Vervollständigen?!