Fragen zur Vorlesung vom 24. April 2012, Stand: 26. Juni 2012
- Was ist unter Gerichtsverfassungsrecht zu verstehen?
- Es ist die Gesamtheit aller Regeln, die für die Einrichtung und Tätigkeit der Gerichte maßgebend und charakteristisch sind.
- Es regelt den Aufbau, die Zuständigkeit und die Koordination (WAS MEINEN SIE MIT KOORDINATION? - BITTE VERDEUTLICHEN) unter den Gerichten im Einzelnen
- Es beschreibt die Gesamtheit der Regeln, die für die Einrichtung und die Tätigkeit der Gerichte maßgeblich und charakteristisch sind. Dazu gehören die Prinzipien, die die Stellung der Gerichtsbarkeit zu den Verfahrensbeteiligten und zur Allgemeinheit der Bürger charakterisieren, ferner die Regeln über die Organisation und die Aufgabenverteilung unter den Gerichten und sonstigen Organen der Gerichtsbarkeit, sowie die Grundsätze über die Qualifikation dieser Organe
- Wie ist das Gerichtsverfassungsrecht vom Verfahrensrecht abzugrenzen?
- Das Gerichtsverfassungsrecht regelt den Aufbau, die Zuständigkeit (sachlich, funktionell und örtlich) und die Koordination (?) im Allgemeinen, das im wesentlichen in den einzelnen Prozessordnungen enthaltene Verfahrensrecht regelt die Verfahrensabläufe im konkreten Einzelfall.
- Stellen Sie die von Schilken verwendeten Untergliederung der Kernbereiche des Gerichtsverfassungsrechts in Rechtsprechungsrechte, Organisationsregeln und Qualifikationsregeln dar.
- Rechtsprechungsregeln, sie beziehen sich auf das Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Gericht // Stellung der Gerichtsbarkeit zu den Verfahrensbeteiligten (z.B. Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf den gesetzlichen Richter) und zur Allgemeinheit der Bürger (z.B. Öffentlichkeitsgrundsatz)
- Organisationsregeln, beziehen sich auf den Aufbau der Gerichtsbarkeit // Organisation und Aufgabenverteilung unter den Gerichten und sonstigen Organen der Gerichtsbarkeit
- Qualifikationsregeln, beziehen sich auf die Eigenschaften der Organe (z.B. Ausbildung Richter) // Vorschriften und Grundsätze über die geforderten Voraussetzungen der Organe der Gerichtsbarkeit - Eigenschaften, welche die Organe der Gerichtsbarkeit aufweisen müssen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen und erledigen zu können (insb. richterliche Tätigkeiten: Bindung des Richters an das Gesetz, sachliche und persönliche Unabhängigkeit, richterliche Neutralität)
- Kennen Sie verfassungsrechtliche Grundlagen des Gerichtsverfassungsrechts?
- Kompetenzregelungen, Art. 70 ff. GG, (Art. 74 I Nr.1 GG, konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren = Gerichtshoheit; Artt. 30, 92 GG Organisation der Gerichte liegt in der Kompetenz der Länder, soweit keine Bundesgerichte betroffen sind = Gerichtsorganisation; Artt. 92-104 GG Organisations- und Qualifikationsnormen, die alle Gerichte betreffen)
- Prinzip der Gewaltenteilung, Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG,
- Rechtsstaatsprinzip, Bindung an Recht und Gesetz
- Art. 19 IV GG als besondere Ausformung des Rechtsstaatsprinzips
- Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte
- Durch die Gesetzgebungskompetenz der Länder sind auch gerichtsverfassungsrechtliche Normen in den jeweiligen Landesverfassungen zu finden. Sie betreffen die Gerichtsorganisation auf Landesebene.
- Das Prinzip der Gewaltenteilung ist eine wichtige verfassungsrechtliche Grundlage des Gerichtsverfassungsrechts - was ist unter dem Prinzip zu verstehen und welche Folgerungen lassen sich aus ihm ableiten.
- Sinn und Zweck des Prinzips ist eine Beschränkung staatlicher Macht durch deren Teilung in Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ordnet darüber hinaus an, dass die staatliche Gewalt durch "besondere Organe" auch der Rechtsprechung ausgeübt werde, die Gerichte, die mithin unabhängig von Gesetzgebung und von vollziehender Gewalt sein müssen. Die Teilung der Gewalten schließt eine wechselseitige Verschränkung und Kontrolle nicht aus, fördert sogar das Ziel der Gewaltenteilung, die Verhinderung von Machtmissbrauch. Deshalb stellt die Gesetzgebung der Rechtsprechung einen Haushalt zur Verfügung, der von der vollziehenden Gewalt umgesetzt wird. Umgekehrt kontrolliert die Rechtsprechung insbesondere der Verwaltungsgerichte die vollziehende Gewalt, das ebenfalls zur Judikative gehörende Bundesverfassungsgericht sogar den Gesetzgeber.
- Der saarländische Ministerpräsident war zugleich der Minister der Justiz des Saarlandes. Dies war in den Augen mancher, die sich zur Begründung auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein - Westfalen (11/98 vom 09. 02. 1999) beriefen, ein „Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz“. Liegt ein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz vor und was lässt sich für die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung der Geschäftsbereiche im Saarland aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein - Westfalen herleiten?
- Zum einen ist der Verfassungsgerichtshof für die Einhaltung der Verfassung von NRW zuständig und urteilt somit nicht nach dem im Saarland gültigen Recht. Zum anderen verbietet das Gericht nur die Zusammenlegung dieser zwei Ministerien, nicht die Personalunion von Justiz- und Innenminister - SO NICHT RICHTIG - WER BESTIMMT NACH DER JEWEILIGEN LANDESVERFASSUNG DIE GESCHÄFTSBEREICHE
- Ein Minister ist zudem Teil der Exekutive, auch wenn er dem Justizministerium vorsteht. Seine Funktionen sind verwaltender und regierender Natur. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung läge erst dann vor, wenn er rechtssprechende oder rechtspflegende Funktionen übernähme - RICHTIG
- Das Rechtsstaatsprinzip als unmittelbar verbindliche Leitidee unserer Verfassung ist eine weitere verfassungsrechtliche Grundlage des Gerichtsverfassungsrechts - was ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip?
- Rechtsfrieden durch Verwirklichung materieller Gerechtigkeit im Einzelfall
- Grundsatz des fairen Verfahrens
- Grundsatz der Waffengleichheit (Verwirklichung der Chancengleichheit vor Gericht)
- Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG)
- Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG)
- Bindung des Richters an Gesetz
- richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) und damit zusammenhängend die richterliche Neutralität
- In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 352/00 vom 20. 07. 2000) heißt es auszugsweise: „Der Beschwerdeführer wollte Anfang der 70er Jahre in der Stadt Saarbrücken ein Einkaufszentrum errichten. Die Stadt(die Beklagte des Ausgangsverfahrens)hatte das vorgesehene Bauareal im Entwurf eines Bebauungsplans ursprünglich als Sondergebiet ausgewiesen und mit dem Beschwerdeführer mehrfach über das Projekt, unter anderem über einen Erschließungsvertrag, verhandelt. Zum Abschluss des Vertrags und zur Erteilung der Baugenehmigung kam es jedoch nicht, da sie die Verhandlungen abbrach. Daraufhin begehrte der Beschwerdeführer mit seiner im August 1974 erhobenen Klage zunächst die Feststellung, dass die Stadt ihm zum Schadensersatz verpflichtet sei, da sie die Verhandlungen aus sachfremden Gründen abgebrochen und die Erteilung der Baugenehmigung nur aus vorgeschobenen Erwägungen versagt habe. Später beantragte der Beschwerdeführer die Verurteilung zur Zahlung von über 30 Mio. DM. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen hatte, hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Februar 1980 die oberlandesgerichtliche Entscheidung auf, da ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB oder öffentlichrechtlicher culpa in contrahendo in Betracht käme, und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück (vgl. BGHZ 76, 343). Nachdem das Oberlandesgericht die Berufung erneut zurückgewiesen hatte,hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. Mai 1983 auch diese Entscheidung auf und verwies die Sache wiederum an das Oberlandesgericht zurück vgl. BGH, WM 1983, S. 993). Daraufhin stellte das Oberlandesgericht mit Grundurteil vom 10. Juli 1984 fest, dass die Stadt dem Beschwerdeführer wegen des Abbruchs der Verhandlungen aus öffentlichrechtlicher culpa in contrahendo sowie aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Entscheidung zur Schadenshöhe behielt es dem Schlussurteil vor. Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten nahm der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juli 1985 nicht zur Entscheidung an. Mit Schlussurteil vom 8. Juli 1986 verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 5.798.142 DM nebst Zinsen an den Beschwerdeführer. Auf die von beiden Seiten eingelegte Revision hin hob der Bundesgerichtshof auch diese Entscheidung mit Urteil vom 22. Juni 1989 teilweise auf (vgl. BGH, NVwZ-RR 1989, S. 600). Im Umfang der Aufhebung verwies es die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Ein Urteil ist bislang (also bis zum 20. 07. 2000) noch nicht ergangen.“ Ist dies von Verfassungs wegen zu beanstanden?
- Ja, da in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten ableiten lässt. Das Rechtsstaatsprinzip fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Dies war hier nicht der Fall.
- Welche grundrechtsähnlichen Rechte sind von grundlegender Bedeutung für das Gerichtsverfassungsrecht?
- Art. 101 I 2 GG, Recht auf den gesetzlichen Richter
- Art. 103 I GG, Recht auf rechtliches Gehör
- Art. 103 II GG, nulla poena sine lege
- Art. 103 III GG, Verbot der mehrmaligen Bestrafung einer einzigen Tat
- Art. 104 GG, Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung
- Kennen Sie europarechtliche Grundlagen des Gerichtsverfassungsrechts?
- Art. 6 EMRK
- Kennen Sie einfachrechtliche Grundlagen des Gerichtsverfassungsrechts? Unterscheiden Sie bundes- und landesrechtliche Lösungen.
- Art. 6 EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren), EMKR 1952 zu innerstaatlichem Gesetz transformiert - jedoch nach hM ohne Verfassungsrang, sondern im Rang eines einfachen Bundesgesetzes
Landesverfassungen -> die Landesverfassungen haben keinen einfachrechtlichen Charakter! Die Länder besitzen eigene, souveräne Staatlichkeit - mithin kommt ihren Verfassungen auch Verfassungs- und nicht einfachgesetzlicher Rang zu.
- Deutsches Richtergesetz (DRiG) - Kodifizierung der Rechtsstellung der Berufsrichter, teilweise Regelung der Stellung der ehrenamtlichen Richter, Gesetzgebungskompetenz: Bund (genutzt)
- Landesrichtergesetze - Weiterführende Normen für Landesrichter, Gesetzgebungskompetenz: Land
- Rechtspflegergesetz (RPflG) - Regelt u.a. die Aufgabenübertragung vom Richter auf den Rechtspfleger in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Gesetzgebungskompetenz: Bund (genutzt)
- Landesrechtspflegergesetze - Regeln nur wenige, relativ unbedeutsame Aufgabenverteilungen auf Landesebene, Gesetzgebungskompetenz: Land
- Bundesnotarordnung (BNotO)- Regelt das Amt des Notars und seine Standesorganisation (mit Ausnahme der freiberuflichen Notare), Gesetzgebungskompetenz: Bund (genutzt)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) - Regelt die Stellung des Rechtsanwalts, Gesetzgebungskompetenz: Bund (genutzt)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und Eingangsgesetze zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) - Gesetzgebungskompetenz: Bund (genutzt)
- Einzelne Verfahrensgesetze - Enthalten einzelne Normen mit gerichtsverfassungsrechtlichem Charakter (z.B.: ZPO, StPO, VwGO), Gesetzgebungskompetenz: Bund (genutzt)
- Nach Art. 92 GG ist „die rechtsprechende Gewalt“ „ den Richtern anvertraut“ - sie darf m. a. W. nur durch Richter ausgeübt werden. Was ist unter rechtsprechender Gewalt (Rechtsprechung) i. S. des Art. 92 GG zu verstehen?
- Art. 92 GG weist die gesamte Rechtsprechung den Gerichten zu. Traditionell gehören hierzu die Bereiche der Zivil- und Strafrechtspflege sowie auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nicht dazu gehören Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie Verwaltungsaufgaben durchführt. ABER WARUM IST DAS SO? WAS BESAGT DER MATERIELLE RECHTSPRECHUNGSBEGRIFF?
Nach dem materiellen Rechtsprechungsbegriff lässt sich Rechtsprechung als letztverbindliche Entscheidung in Angelegenheiten durch einen unbeteiligten Dritten unter notwendig besonderen Richtigkeitsgarantien bezeichnen. Das Merkmal der Entscheidung bringt zum Ausdruck, dass nicht lediglich eine Rechtskontrolle stattfindet, sondern auch ein Ausspruch über das erfolgt, was rechtens sein soll. An jenem Entscheidungscharakter fehlt es der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedoch in jenen Fällen, in denen lediglich Verwaltungsaufgaben durchgeführt werden.
- Gehören auch Grundbuch und Handelsregister zur rechtsprechenden Gewalt in diesem Sinne?
- NEIN, ABER WARUM NICHT?
- Grundbuch: Die Verwaltung der Grundbücher ist gemäß § 1 I 1 GBO den Amtsgerichten auferlegt.
- Handelsregister: Die Verwaltung des Handelsregisters ist gemäß § 8 HGB den Gerichten auferlegt.
- Insgesamt ist zu sagen, dass es sich bei Grundbuch- und Handelsregisterpflege um Verwaltungstätigkeiten im materiellen Sinne als Teil der fürsorgenden freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt und sind deshalb nicht Teile der Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 GG.
-> Es fehlt an dem aus dem materiellen Rechtsbegriff folgenden Entscheidungsmerkmal
- Unterstellt, sie bejahten die Frage: Dürften die Aufgaben im Bereich des Handelregisters dann weitgehend von Rechtspflegern wahrgenommen werden? Dürfte das Handelregister dann gar den Industrie- und Handelskammern übertragen werden?
- Zweimal nein, und zwar deshalb, weil dann Rechtsprechung im materiellen Sinne. WAS BESAGT DER MATERIELLE RECHTSPRECHUNGSBEGRIFF? Nach dem materiellen Rechtsprechungsbegriff lässt sich Rechtsprechung als letztverbindliche Entscheidung in Angelegenheiten durch einen unbeteiligten Dritten unter notwendig besonderen Richtigkeitsgarantien bezeichnen. Das Merkmal der Entscheidung bringt zum Ausdruck, dass nicht lediglich eine Rechtskontrolle stattfindet, sondern auch ein Ausspruch über das erfolgt, was rechtens sein soll.
- Wagen Sie einen Blick in die Zukunft. Werden weitere, derzeit noch von Richtern ausgeübte Aufgaben auf Rechtspfleger (oder gar Notare) übertragen werden?
- Es ist davon auszugehen. Vorteil daran könnte sein, in einzelnen Bereichen (z.B. Verbraucherinsolvenzverfahren) die Bearbeitungszeiten durch Wegfall ständiger Bearbeiterwechsel zu verringern, damit die ohnehin stark ausgelasteten Gerichte weiter zu entlasten und die Qualität der Entscheidungen zu steigern. Ein weiteres Indiz dafür könnte auch sein, dass ein vor einiger Zeit kursierendes Gerücht, Scheidungen wären jetzt auch beim Notar, ohne das Einschalten eines Gerichts möglich, in der Bevölkerung großen Anklang fand. Hauptgrund: Rechtspfleger "kosten weniger". Man kann also davon ausgehen, dass über kurz oder lang alles, was nach der Verfassung übertragen werden kann, auch übertragen wird
- Welche Aufgaben hat die Rechtsprechung in unserem Staat (In Ihrer Antwort sollten die Begriffe „Durchsetzung subjektiver Rechte“, „Bewährung der objektiven Rechtsordnung“, „Rechtssicherheit“ und „Rechtsfriede“ nicht fehlen)?
- Ihre Aufgabe ist es Rechtsfrieden (einen Zustand in dem kein Anlass für Rechtsstreitigkeiten besteht) zu schaffen, indem subjektive Rechte (Rechte Einzelner) geschützt werden. Die Bewährung der objektiven Rechtsordnung folgt daraus. Aus dieser Bewährung kann ein Vertrauen des Einzelnen erwachsen, dass getroffene Entscheidungen Bestand haben, was Rechtssicherheit schafft.
- Wie viele Richter arbeiten derzeit an deutschen Zivil-, Familien- und Strafgerichten?
- ca. 15.000
- Wie viele Zivilsachen (ohne Familiensachen) erledigen Jahr für Jahr die deutschen Amtsgerichte?
- ca. 1,3 Mio.
- Wie viele Zivilsachen erledigt ein mit Zivilsachen betrauter Richter am Amtsgericht im Jahr?
- ca. 610 (und ein Richter des Landgerichts ca. 170 und ein Richter des Oberlandesgerichts ca. 65)
- Wie viele Staatsanwälte arbeiten bei deutschen Staatsanwaltschaften?
- ca. 5.100
- Wie viele Rechtsanwälte gibt es in Deutschland?
- ca. 145.000