Das Verwaltungsverfahrensgesetz
Eigentlich ist diese Bezeichnung fehlleitend, denn es gibt nicht nur eines, sondern mehrere.
Dies erklärt sich daraus, dass zum einen der Bund ein Verwaltungsverfahrensgesetz geschaffen hat (inkraftgetreten 1.1.1977) - dieses wird üblicherweise !VwVfG oder B!VwVfG abgekürzt. Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Bundes sowie ausweislich seines § 1 für die Behörden der sonstigen juristischen Personen (Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige der Aufsicht der Länder unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts), wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, allerdings nur, soweit die Länder kein eigenes Verfahrensrecht geschaffen haben (denn dieses Recht steht den Ländern nach Art. 83, 84 I GG grundsätzlich immer zu, auch für die Ausführung von Bundesrecht.
Zur Entstehungsgeschichte des !VwVfG siehe Kopp/Ramsauer 7. Aufl. 2000 Rn. 27 ff.
Tatsächlich haben alle Länder eigene Verwaltungsverfahrensgesetze geschaffen, so dass das !VwVfG des Bundes nur noch sehr eingeschränkt und nur subsidiär anwendbar ist.
Allerdings sind, bis auf das entsprechende Gesetz des Landes Schleswig-Holstein (s.u.), die Gesetze der Länder mehr oder weniger identisch und unterscheiden sich von dem des Bundes nur in Kleinigkeiten (so ist verständlicherweise der § 1 jeweils anders gefaßt, weil er die Subsidiaritätsklausel nicht enthält).
Deshalb spielt es praktisch keine Rolle, ob man das entsprechende LVwVfG oder das des Bundes zitiert. Wenn man korrekt zitiert, zeigt dies allerdings, dass man die Systematik verstanden hat. Lediglich die kleinen feinen Unterschiede (wie erwähnter § 1 !VwVfG) müssen unbedingt beachtet werden.
Wichtig wird dies aber (str.) im VerwaltungsProzessRecht, denn dieses ist Bundessache, so dass
nach einer Ansicht für Fragen - wie etwa im Rahmen einer AnfechtungsKlage die Frage nach dem Vorliegen eines Verwaltungsakts - des materiellen Verwaltungsrechts auf das !VwVfG des Bundes zurückgegriffen werden müsse;
nach anderer Ansicht dagegen sei eine solche Auslegung ein Eingriff in das Recht der Länder aus Art. 84 I GG, das Recht des Verwaltungsverfahrens selbst zu regeln, weshalb die VwGO als VerwaltungsAkt das akzeptieren müsse, was die Länder als VerwaltungsAkt definieren.
Schleswig-Holstein
Als man sich entschloss, endlich ein einheitliches Verwaltungsverfahrensrecht zu schaffen (vor Erlass des !VwVfG war das Verfahrensrecht sehr weit zersplittert), war das Land Schleswig-Holstein sehr schnell und erließ als erstes ein eigenes einheitliches Gesetz - das Allgemeine Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, auch LVwG genannt.
Im Gegensatz zum !VwVfG und den entsprechenden Gesetzen der Länder regelt das schleswig-holsteinische L!VwG nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern auch die VerwaltungsOrganisation, Teile des Rechtsgebiets PolizeiRecht, die VerwaltungsVollstreckung und dergleichen mehr.
Alle anderen Länder dagegen übernahmen wie schon gesagt mehr oder weniger das !VwVfG des Bundes - Hauptsache war, dass man ein eigenes hatte, damit man nicht das des Bundes anwenden musste, sondern seine Eigenständigkeit unter Beweis stellen konnte.
Damit ist das schleswig-holsteinische LVwG ein Unikum in der deutschen Rechtslandschaft. Großartige materielle Unterschiede zum !VwVfG gibt es im Verfahrensrecht aber nicht.