Mitglied im Versorgungswerk wird man grundsätzlich in dem auf die RechtsanwaltsZulassung folgenden Monat. Per Bescheid wird der Beitrag festgesetzt mit Widerspruchsfrist und allem drum und dran.

Der Satz beträgt zur Zeit grundsätzlich 19,1 % der Bruttoeinnahmen/ -einkommens.

Berufsanfänger können einen (bis auf Null) verminderten Beitrag zahlen, wenn in der Kanzleigründungsphase die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Wer bereits Geld verdient (weil er z.B. erst nebenberuflich als Anwalt tätig ist, oder sein Betrieb eine Arbeit als SyndikusAnwalt zulässt), sollte wegen des doch ganz schön beträchtlichen Satzes zusehen, dass er möglichst bald eine Befreiung bei der Bundesanstalt für Arbeit erhält. Allerdings sind die Anträge dort Online nicht zu bekommen. Geht also nur per Post. In der Regel sind Befreiungsanträge auch bei der RechtsanwaltsKammer und beim Versorgungswerk zu bekommen oder oft ohnehin im Begrüßungsschreiben für Einsteiger beigelegt.

/!\ Die Befreiung wirkt nur innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts in das Versorgungswerk! Wer also zu lange mit dem Antrag wartet, kriegt seine Zahlungen nicht mehr (alle) zurück! Gleichzeitig bietet sich aber die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht bei der ... (?) befreien zu lassen. Anträge kann man leider nicht Online anfordern, sind jedoch bei den Versorgungswerken zu bekommen (oder über die RechtsanwaltsKammer).

Links zu den Versorgungswerken in Deutschland


OffeneFrage: Gibt es Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes?

VersorgungsWerk (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:57:42 durch anonym)