Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen eines Versäumnisurteils sind in §330 ff. ZPO geklärt.
Zulässigkeit der Klage
Da ein Versäumnisurteils ein Sachurteil ist muss die ursprüngliche Klage zulässig sein. Ist die Klage nicht zulässig, ergeht ein normales Prozessurteil (sog. unechtes Versäumnisurteils).
Säumnis einer Partei
Im schriftlichen Vorverfahren: wenn der Beklagte nicht seine Verteidigungsabsicht angezeigt hat nach §§ 276, 331 III ZPO
In der mündlichen Verhandlung: wenn eine Partei nicht zum Verhandlungstermin (§332 ZPO) erscheint, nicht verhandelt (§333 ZPO) oder im Anwaltsprozess (§78 ZPO) ohne Anwalt erscheint
Antrag auf Erlass eines VU
Auf Grund der Dispositionsmaxime kann ein VU nur durch einen Antrag der nicht säumigen Partei ergehen. Der Antrag kann auch bereits in der Klageschrift vorgebracht werden nach §331 III Satz 2 ZPO.
Kein Ausschluss
Ein Versäumnisurteil kann ausgeschlossen sein, wenn eines der Kriterien innerhalb von §335 oder §337 ZPO erfüllt ist.
Schlüssigkeit
Dies ist ausschliesslich beim Säumnis des Beklagten zu prüfen!
Nach §331 II ZPO ist die Schlüssigkeit der Klage noch zu prüfen, also die materielle Prüfung der Klage. Ist sie unschlüssig wird die Klage durch Sachurteil abgewiesen.
Rechtsfolge
Die Klage wird durch Versäumnisurteil entweder nach §330 ZPO oder nach §331 I ZPO abgewiesen.
Rechtsbehelf gegen Versäumnisurteile
Als Rechtsbehelf gegen ein Versäumnisurteil steht einem nur der Einspruch zur Verfügung. Ein Rechtsmittel wie die Berufung besitzt man nicht.
Einspruch
Wurde gegen eine Partei ein Versäumnisurteil erlassen, kann sie nach §338 ZPO Einspruch erheben.
Voraussetzungen
- Einreichen eines Einspruches: §340 I ZPO
- Form: §340 II ZPO, eine Begründung nach §340 III ZPO ist hingegen nicht zwingend
- Frist: Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ergehen §339 ZPO; Wenn die Frist versäumt wurde bleibt nur noch die Wiedereinsetzung nach §233 ZPO.
Rechtsfolge
Ist der Einspruch nicht zulässig, wird er nach §341 ZPO durch Endurteil abgewiesen. Ist er jedoch zulässig, Wird nach §341a ZPO ein neuer Termin vereinbart und normal weiterverhandelt nach §342 ZPO und dann nach dieser Massgabe entschieden §343 ZPO.
Erscheint die Partei gegen die bereits ein Versäumnisurteils erlassen wurde, wieder nicht zum neuen Termin steht ihr diesmal kein Einspruch mehr zu (§345 ZPO).