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geregelt in den §§ 2147 bis 2191 BGB

Palandt (60. Aufl. 2001) Einf. v. § 2147 Rn. 7: Der Vermächtnisnehmer wird schon mit dem Erbfall berufen ... der Anfall erfolgt ohne Annahme, aber mit der Möglichkeit der Ausschlagung.

Gemäß § 2174 BGB wird der Vermächtnisnehmer nicht Eigentümer, sondern hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf das Eigentum.


KategorieErbRecht KategorieZivilRecht

Vermächtnis (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:58 durch anonym)