Trennungsunterhalt
Leben Eheleute getrennt, kann der eine vom anderen Trennungsunterhalt verlangen, § 1361 BGB. Voraussetzung dafür ist nur, dass der eine bedürftig und der andere leistungsfähig ist. Mit anderen Worten: Wer genug hat oder genug verdienen kann, kann nicht vom anderen etwas verlangen, und wer nicht genug hat oder nicht genug verdienen kann, von dem kann nichts verlangt werden. Näheres siehe unter BedürftigKeit und LeistungsFähigkeit.
- Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt ist der Trennungsunterhalt nicht an bestimmte Unterhaltstatbestände gebunden, jedenfalls nicht zu Beginn der Trennungszeit. Die Rechtsprechung geht davon aus, das während des ersten Jahres ab der Trennung unabhängig vom Vorliegen irgendwelcher Unterhaltstatbestände Trennungsunterhalt zu zahlen ist, wenn der eine Ehegatte bedürftig und der andere leistungsfähig ist.
- Während des ersten Jahres nach der Trennung ist der bedürftige Ehegatte auch nicht verpflichtet, eine Erwerbtätigkeit aufzunehmen oder eine bereits ausgeübte Tätigkeit auszuweiten, § 1361 II BGB
- Erst nach einem Jahr nähern sich die Voraussetzungen, die für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben sein müssen, mehr und mehr denjenigen für den nachehelichen Unterhalt an.
Trennungsunterhalt kann aber gekürzt oder sogar ganz versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB vorliegen, mit anderen Worten, wenn der Bedürftige Tatbestände setzt, bei denen die Weiterzahlung von Unterhalt für den Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Die Einzelheiten vergleiche bei § 1579 BGB
Weitere Einzelheiten zum Trennungsunterhalt siehe bei http://www.lexikon-familienrecht.de/unterhalt-bei-getrenntleben/
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