Begriffliches
Der wichtigste Fall des Trennungsprinzips betrifft das Sachenrecht und durchzieht das gesamte BGB. Es lautet:
VerpflichtungsGeschäft und VerfügungsGeschäft sind voneinander getrennt zu betrachtende Vorgänge
Die Trennung gilt auch hinsichtlich der Wirksamkeit (AbstraktionsPrinzip), wobei zu beachten ist:
Oft ist nur pauschal vom AbstraktionsPrinzip die Rede, ohne davon das zugrundeliegende Trennungsprinzip zu unterscheiden. Manche halten die Unterscheidung für wichtig, die Bezeichnungen sind aber auch in der Fachliteratur nicht einheitlich. Jauernig unterscheidet stets exakt zwischen Trennungs- und AbstraktionsPrinzip. Andere wie z.B. Brox oder Martinek sprechen nur von einem einheitlichen AbstraktionsPrinzip. (Siehe dazu beim Eintrag zum Abstraktionsprinzip die weiteren Ausführungen). Einem Studenten wird man diese Begrifflichkeiten wohl nicht als falsch anstreichen können, solange die Lösung der Sache nach stimmt.
AbstraktionsPrinzip, begrifflich getrennt vom Trennungsprinzip, ist allerdings die überweigende h.M., so dass die Problematik der Übersichtlichkeit wegen nur einmal, und zwar auf der Seite AbstraktionsPrinzip behandelt werden sollte.
Bedeutung
Beliebtestes Beispiel ist der Brötchenkauf - Wer ein Brötchen kauft, schließt zwei Verträge:
- Zuerst schließt man einen schuldrechtlichen Kaufvertrag über den Kauf des Brötchens. Selbst wenn man nun als erstes bezahlt, erlangt man aber noch kein Eigentum an dem Brötchen.
- Die Übergabe des Brötchens ist ein eigenständiger Vorgang mit rechtlicher Bedeutung, der dingliche Vertrag. Hier wird durch Einigung und Übergabe das Eigentum am Brötchen gewechselt. Erst jetzt wird man Eigentümer - genauso kann man Eigentümer werden, ohne zu bezahlen, also ohne den schuldrechtlichen Vertrag zu erfüllen.
Die Frage, ob schon Eigentum erlangt wurde, hat dabei vielschichtige Bedeutung - siehe dazu ausführlich beim AbstraktionsPrinzip) - so u.a., wie der (ehemalige) Eigentümer die Sache zurück erlangen kann: Bei gewechseltem Eigentum nach §812 BGB, sonst nach §985 BGB.
Weitere Verwendungen
Daneben wird noch an anderen Stellen von einem Trennungsprinzip gesprochen:
Im GesellschaftsRecht betreffend die Trennung des Gesellschafts- vom Privatvermögen (§ 13 II GmbHG). Von einer Durchbrechung des Trennungsprinzips kann man dort im Fall der DurchgriffsHaftung sprechen.
- Im Steuerrecht handelt es sich um ein Besteuerungsprinzip bei Kapitalgesellschaften: Diese dem Trennungsprinzip insofern unterworfen, als dass Gewinne der Körperschaftsteuer unterliegen, Dividenden der jeweiligen persönlichen Einkommensteuer.