Mit Durchgriffshaftung ist der Fall gemeint, dass jemand persönlich und unbeschränkt haftet, obwohl die betreffende Gesellschaft eigentlich mit einer Haftungsbeschränkung ausgestattet ist.

Beispiel: Der GmbH-Gesellschafter haftet gem. § 13 II GmbHG normalerweise nicht selbst für die Verbindlichkeiten der GmbH, es haftet nur die GmbH selbst mit ihrem eigenen Vermögen. Im Fall der Durchgriffshaftung haftet der Gesellschafter ausnahmsweise doch.

Interessant wäre auch eine Prüfung der Durchgriffshaftung bei den neuerdings so beliebten "Limited" nach englischem Recht, die aber in Deutschland wirtschaftlich tätig sind. Die Anbieter dieser Gesellschaftsform (Gründung in 24 Stunden) werben nämlich auch mit dem völligen Ausschluss der Gesellschafter-Haftung.

Rechtsgrundlage

Die Durchgriffshaftung ist gesetzlich nicht geregelt, sie wurde in Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Auf welcher Grundlage sie steht, ist umstritten.

Fallgruppen

Einig ist man sich, dass die Durchgriffshaftung die Ausnahme sein muss. Im Laufe der Zeit wurden Fallgruppen herausgebildet, in denen der Haftungsdurchgriff angebracht sein soll.

Ausgewähltes zur Existenzvernichtung:

Rechtslage in Österreich

Das österreichische GmbH-Gesetz ist weitgehend ähnlich dem deutschen GmbHG, insbesondere in den Grundkonzeptionen. Daher gelten ähnliche Grundsätze: Der Gesellschafter haftet im Prinzip nicht für Gesellschaftsschulden; die Ausnahmen vom Grundsatz werden in Österreich ähnlich der deutschen Lehre gesehen. Gerichtsentscheidungen orientieren sich an österreichischen, aber sehr oft auch an deutschen Lehrmeinungen und deutschen Judikaten. Beispielsweise führte der österreichische OGH (Oberster Gerichtshof; entspricht dem BGH Bundesgerichtshof in Deutschland) jüngst aus: Auszug aus OGH 29.4.2004, 6 Ob 313/03b (kann im Volltext abgerufen werden über http://www.ris.bka.gv.at/jus: "Die Haftung von Gesellschaftern wurde trotz des Trennungsprinzips gemäß § 61 Abs 2 GmbHG in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen von Lehre und Rechtsprechung bejaht. Die dogmatischen Begründungen der sogenannten Durchgriffshaftung sind allerdings vielfältig und widersprüchlich."


siehe auch GesellschaftsRecht


KategorieGesellschaftsRecht

DurchgriffsHaftung (zuletzt geändert am 2012-02-02 07:29:22 durch RalfZosel)