Von Ausnahmen abgesehen, muss jeder, der sich scheiden lassen will, eine gewisse Trennungszeit absolvieren, bevor die Scheidung ausgesprochen wird. Diese Trennungszeit schreibt das Gesetz vor, um übereilte Scheidungen zu vermeiden.
Die Mindestdauer der Trennung beträgt ein Jahr. Danach können die Eheleute geschieden werden, wenn Sie sich über die Scheidung einig sind, § 1566 I BGB oder aber wenn einer der beiden dem Gericht beweist, dass die Ehe zerrüttet ist ( weil er sich z.B. schon wieder in einer neuen Beziehung befindet), § 1565 BGB.
Wehrt sich einer der beiden Ehegatten gegen die Scheidung, dann wird nach einer Trennungszeit von drei Jahren unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Sie kann dann trotz der Weigerung des einen Ehegatten geschieden werden, § 1565 II BGB.
- Da der Gesetzgeber die Trennungszeit vorschreibt, damit die Ehegatten sich die Scheidung gut überlegen, hat er eine spezielle Regelung für Versöhnungsversuche der Eheleute getroffen. Die Eheleute können nämlich während der Trennung über einen kürzeren Zeitraum wieder zusammenleben, also es sozusagen " noch einmal mit einander probieren", ohne dass die Trennungszeit dadurch unterbrochen würde, § 1567 II BGB. Nach der Rechtsprechung dürfen die während der Trennungszeit absolvierten Versöhnungsversuche insgesamt drei Monate lang sein, ohne die Trennungszeit zu unterbrechen. Nur wer sich länger als drei Monate "versöhnt", der muss mit der Trennungszeit wieder von vorne anfangen.
Einen auch für Laien verständlichen Überblick über das Thema Trennungsfristen erhalten Sie auf http://www.lexikon-familienrecht.de/trennungsfristen/
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