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Unverlangte TelefaxWerbung ist eine ausserordentlich nervige Angelegenheit. Erstens ist das Telefon eine Zeit lang besetzt, weiter wird man mit Kosten für Toner, Faxrollen und Faxpapier belastet.
Aus diesen Gründen wird die TelefaxWerbung auch als grundsätzlich unzulässig angesehen.
siehe auch: BriefkastenWerbung und SpamMail
Rechtliche Möglichkeiten
Zivilrecht
Wird man durch TelefaxWerbung belästigt, besteht ein UnterlassungsAnspruch aus § 823 I BGB i.V.m. § 1004 I S. 2 BGB analog.
Frage: Was für ein Anspruch ist das genau? Bei Fax-Spam wird anders als bei einer SpamMail auch in das Eigentum eingegriffen. Ist der diesbezügliche Anspruch "analog" § 1004 oder vielleicht sogar direkt?
* Antwort:
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 1996, 208, 209 – Telefax-Werbung) und anderer Gerichte (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 24. Januar 2002, AZ: 2-3 O 422/01, LG Karlsruhe, Urteil und Beschluss vom 25. August 2004, AZ: 14 O 95/04 KfH III, etc.) erfüllt es den Tatbestand wettbewerbs- und sittenwidriger Telefonwerbung, potentielle Kunden per Fax anzuschreiben, sofern diese sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben, zu Werbezwecken kontaktiert zu werden, da Sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühren hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belastung des Privatbereichs führt, und zwar auch dann, wenn sie zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontaktes dient. Zu dem stellt sie einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Frank Richter Rechtsanwalt, Heidelberg
Anspruchsgegner ist der Störer, also in erster Linie der, der das Werbefax versandt hat.
ToDo:
- Erläutern: Faxwerbung für 0190-Nummern aus dem Ausland und ähnliche Fälle.
Wettbewerbsrecht
* omsels.info - Online-Kommentar zum Wettbewerbsrecht (UWG); siehe dort zur Telefaxwerbung insbesondere die Ausführungen im Kapitel III zu § 7 Abs. 2 UWG.
Auch Mitbewerber können den Versender von unerwünschter Telefaxwerbung auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 18.01.2005, 4 U 126/04, zur Rechtslage nach der Kodifizierung im UWG:
Der Unterlassungsanspruch setzt nach § 8 Abs. 1 UWG voraus, dass die Beklagten mit der beanstandeten Werbung eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG vorgenommen haben. Nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 UWG haben sie dann unlauter gehandelt, wenn sie mit der beanstandeten Telefaxwerbung einen Marktteilnehmer unzumutbar belästigt haben. Eine solche unzumutbare Belästigung liegt jetzt nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei einer Werbung unter Verwendung von Telefaxgeräten immer schon dann vor, wenn diese - wie hier - ohne vorherige Einwilligung des Adressaten erfolgt. Dabei wird nicht mehr unterschieden zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden. Insofern ist durch das neue UWG eine Verschärfung der Rechtslage eingetreten.
Quelle: Kanzlei Prof. Schweizer (Hervorhebung nicht im Original)
Strafrecht
Noch nicht ausdiskutiert ist die Situation aus StrafRechtlicher Sicht.
Anders als bei TelefonWerbung oder SpamMail werden beim Empfänger eines Telefaxes dessen Faxpapier und Toner verbraucht. Es stellt sich die Frage, ob darin eine SachBeschädigung ( § 303 StGB) zu sehen ist.
Dafür spricht, dass Papier und Tinte bzw. Toner nicht mehr für den Empfang der erwünschten Telefaxe benutzt werden können. Sie wurden für das Werbefax verbraucht, womit der Eigentümer aber überhaupt nicht einverstanden war.
Dagegen stellen die StaatsAnwaltschaften derartige Verfahren meist ein. Dies mit dem Argument, der Verbrauch für eingehende Faxe sei doch gerade die bestimmungsgemässe Verwendung von Papier und Toner. Bedenklich daran ist, dass die meisten Leute ihre Faxgeräte gerade nicht dazu bestimmt haben, irgendwelche Werbeschreiben zu empfangen.
- Angeblich ist in der aktuellen NStZ ein Aufsatz dazu. Den werd ich lesen und das hier ergänzen, falls keiner schneller ist.
- Der Aufsatz steht in Heft 10, also nicht dem aktuellen, genauer NStZ 2003, 515-520
Zusammenfassung des Aufsatzes online abrufbar als PDF bei www.alpmann-schmidt.de (Dort Seite 5)