A. Begriff
Hauptpartei kann Dritten zwingen, in Form der NebenIntervention im Prozess zu helfen.
B. Voraussetzungen
- Anhängigkeit des Rechtsstreits
- Streitverkündungsgrund gem. § 72 I ZPO
- Schriftsatz gem. § 73 ZPO
Keine Überprüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung durch das Gericht; das Gericht stellt den Schriftsatz lediglich dem Dritten zu. Zulässigkeit und Wirksamkeit der Streitverkündung wird erst im Folgeprozess im Rahmen d. § 68 ZPO geprüft!
C. Rechtsfolgen
Streitverkündungsempfänger kann
- dem Rechtsstreit als Helfer des Streitverkündenden oder des Gegners beitreten, § 74 I ZPO
-> Interventionswirkung, §§ 74 I, 68 ZPO
- den Beitritt ablehnen oder sich nicht erklären, § 74 II ZPO
-> Rechtsstreit wird ohne ihn fortgesetzt; Interventionswirkung tritt dennoch ein, §§ 74 III, 68 ZPO
Jedem nach § 66 ZPO berechtigtem kann der Streit verkündet werden. (von § 66 ZPO erfasste Sachverhalte deckungsgleich mit denen des § 72 I ZPO).