BGB Sachenrecht
Geregelt im 3. Buch des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Während das SchuldRecht die Beziehungen zwischen verschiedenen Personen regelt, regelt das Sachenrecht die Beziehungen von Personen zu Sachen.
Beispiel: V und K schliessen einen KaufVertrag, durch welchen V dem K ein Buch zum Preis von 5 Euro verkauft.
Das SchuldRecht regelt in § 433 BGB, dass V dem K das Eigentum an dem Buch verschaffen muss. Damit ist das Eigentum an dem Buch noch nicht übergegangen, es steht nur fest, wozu V und K verpflichtet sind.
Wie V dem K Eigentum an dem Buch verschaffen kann, ist im Sachenrecht geregelt, nämlich in § 929 ff. BGB.
Diese zwei Vorgänge sind strikt zu trennen, siehe TrennungsPrinzip bzw. AbstraktionsPrinzip.
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