Das Projekt “JuraWiki” wurde archiviert. Es ist weiterhin online, jedoch nicht mehr aktiv. Man kann also keine Seiten mehr bearbeiten und sich nicht mehr einloggen (außer man ist Mitglied der TrustedEditorGroup) oder sich neu registrieren. Alle Informationen, die Sie hier finden, sind also potenziell veraltet.

Eigentum kann man auf verschiedene Weise erwerben:

durch Rechtsgeschäft

durch Gesetz

Eine Möglichkeit des gesetzlichen Eigentumserwerbs ist die Aneignung gem. §§ 958 ff. BGB.

Dazu muss an einer herrenlosen, beweglichen Sache EigenBesitz begründet werden.

Herrenlos sind Sache, die keinen Eigentümer haben. Dies ist zunächst bei Sachen der Fall, die noch nie einen Eigentümer hatten, wie etwa wild lebende Tiere.

Herrenlos sind aber auch Sachen, deren bisheriger Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat. Die Aufgabe des Eigentums nennt man Dereliktion.

durch Hoheitsakt


KategorieZivilRecht KategorieSachenRecht

EigentumsErwerb (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:57 durch anonym)