Das Rechtsgeschäft
Das BGB definiert den Begriff des Rechtsgeschäfts nicht, sondern setzt ihn voraus.
Ein Rechtsgeschäft ist jeder durch Willenserklärung begründete Rechtsakt, der eine Rechtsfolge herbeiführt.
- genauer wohl: Ein Rechtsgeschäft ist jeder aus mindestens einer Willenserklärung (und fakultativ einem sonstigen Verhalten) bestehende Tatbestand, der eine Rechtsfolge herbeiführt, die eintritt, weil sie gewollt ist. Beispiel: Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist ein Rechtsgeschäft, das aus zwei Willenserklärungen (=Einigung) plus einem sonstigen Verhalten (Übergabe bzw. Surrogat) besteht. 
Man unterscheidet verschiedene Arten von Rechtsgeschäften:
- nach der Anzahl der beteiligten Seiten: - Art - Beispiel - einseitiges RG - z.B. Kündigung, Anfechtung - zweiseitiges RG - z.B. Kaufvertrag - mehrseitiges RG - z.B. Beschluss eines Gremiums 
 
- nach dem Inhalt: - Inhalt - Bedeutung - Verpflichtung - durch ein VerpflichtungsGeschäft werden Pflichten begründet - durch ein Verfügungsgeschäft wird die objektive Rechtslage geändert 
 
Rechtsgeschäfte sind eines der drei Elemente, in die die römischen Pandekten aufgeteilt waren, nämlich Personen, Sachen, Rechtsgeschäfte.
