Probekauf, § 454 BGB
Gesetzliche Grundlage
Der Probekauf kommt im Versandhandel vor, z.B. die bestellte Kleidung wird dem Käufer zur Anprobe zu gesendet.
Bei einem Kauf auf Probe steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers (§ 454 BGB). Die Billigung muss innerhalb der Billigungsfrist erfolgen. Erfolgt keine Billigungserklärung, dann gilt das Schweigen als Zustimmung (§ 455 BGB) und der Käufer ist zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Bei Ablehnung der Billigung hat sich der geschlossene Kaufvertrag erledigt.