Leihvertrag
Gesetzliche Grundlage
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (§ 598 BGB)
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (§ 598 BGB)
LeihVertrag (zuletzt geändert am 2012-11-01 21:25:16 durch RalfZosel)