Während das KartellRecht vorwiegend Wettbewerbsbeschränkungen hintan halten will, wendet sich das Lauterkeitsrecht vorwiegend gegen "exzessiven" Wettbewerb, nämlich gegen den so genannten unlauteren Wettbewerb.
Das Lauterkeitsrecht ist im Wesentlichen im UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) geregelt. Aufgrund seiner vielen offenen Regeln überlässt das Gesetz die Konkretisierung den Gerichten und gibt damit dem Richterrecht ("case law") viel Spielraum, um flexibel auf immer neue Werbemethoden und sonstige geschäftliche Handlungen (verbietend oder erlaubend) zu reagieren.
Während das KartellRecht überwiegend von Behörden amtswegig vollzogen wird, wird das UWG aufgrund von Klagen (gegen Unternehmer) bei ZivilGerichten durchgesetzt ("private enforcement").
Das GemeinschaftsRecht versucht, einige Bereiche des UWG zu harmonisieren. Beispielsweise die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (betrifft unlautere Geschäftspraktiken und vergleichende Werbung B2B und B2C); und die neue RichtLinie betreffend unlautere Geschäftspraktiken B2C (im EP am 24.2.2005 beschlossen).
Das UWG wird z.T. dem GewerblichenRechtsschutzes, dem Schutz des gewerblichen Eigentums zugeordnet. Das UWG wird oft als "Recht der Werbung" bezeichnet (das trifft zwar den Kern des UWG, aber nicht dessen viel breiteren Anwendungsbereich, etwa auch außerhalb der Werbung).
Links
* omsels.info - Online-Kommentar zum Wettbewerbsrecht (UWG)